Produktfotografie – Abmahnung der Trekking Star e. K. und Neumann Rechtsanwälte

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Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Neumann Rechtsanwälte aus Düsseldorf vor, welche die rechtlichen Interessen des Trekking Star e. K. aus Gelsenkirchen wahrnimmt. Dieser sei professioneller Onlinehändler und Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Produktfotografien von Accessoires für Herrenkleidung. Der Abgemahnte habe auf der Plattform eBay in seinen Angeboten diese Bilder verwendet und seine Produkte damit beworben. Darüber hinaus habe er mehrere verbraucherschützende Regelungen missachtet und so unlauter i. S. d. UWG gehandelt.

Inhalt der Abmahnung der Trekking Star e. K. und Neumann Rechtsanwälte

Die Trekking Star e. K. habe erhebliche Kosten für die Qualität seiner Produktbilder aufgewendet. Der Mehrwert dieser Warendarstellung mache sich der Abgemahnte dahingehend zunutze, indem er auf der Plattform eBay die Bilder verwendet habe, ohne eine Lizenz oder anderweitige Berechtigung erhalten zu haben. Die Verwendung der Lichtbilder, §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG, sei eine Verletzung der Urheberrechte auf Vervielfältigung und Verbreitung aus den §§ 15, 16, 17 UrhG. Aus dieser Verletzung würden sich gem. der §§ 97, 101 UrhG i. V. m. §§ 249 ff., 259 ff. BGB Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz ergeben.

Daneben verhalte sich der Abgemahnte als Mitbewerber in seinem Angebot unlauter, indem er mehrfach gegen verbraucherschützende Regelungen verstoßen würde. Angeblich sei die Widerrufsbelehrung mangelhaft i. S. d. § 312g BGB, es fehlten Informationen i. S. d. § 312i BGB und es fehle der Hinweis auf die OS-Plattform, vgl. ODR Verordnung 524/2013. Durch dieses Verhalten verstoße er gegen § 3 i. V. m. den §§ 5a, 5 Abs. 1 UWG.

Was fordert die Trekking Star e. K.?

Kanzlei Neumann fordert den Abgemahnten im Namen seiner Mandantin auf, eine mit 5100 € strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Diese Erklärung enthält als Verpflichtungen, die

  1. Nutzung der Produktbilder und die Wettbewerbsverstöße zu unterlassen,
  2. Auskunft bzgl. des Umfangs der Verwendung,
  3. Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer Lizenzanalogie für die fünf gewerblich verwendeten Lichtbilder.

Die ebenfalls zu zahlende Verfahrensgebühr richte sich nach einem angesetzten Gegenstandswert i. H. v. 10.000 € für die Verletzung der Urheberrechte sowie i. H. v. 30.000 € für die unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Unser Rat für Sie bei einer Abmahnung

Eine Abmahnung, in der Ihnen die Verletzung von Urheberrechten oder unlautere geschäftliche Handlungen vorgeworfen werden, sollten Sie nicht ignorieren, sondern die Unterlassungserklärung zeitnah einem Fachanwalt vorlegen. Da Sie sich bei Unterzeichnung der Erklärung zu einem künftigen Verhalten und ggf. zur Anerkennung von Ansprüchen verpflichten würden, sollte ein Fachanwalt die geltend gemachten Ansprüche vorher prüfen. Die juristischen Herausforderungen im Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht können wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht fachkundig für Sie meistern. 

Denn bereits seit 2007 wehren wir Abmahnungen in diesen Rechtsgebieten ab und kennen nicht nur die Materie, sondern auch die gegnerischen Kanzleien sowie die abmahnenden Unternehmen. Im Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht (z. B. Filesharing, Filme, Fotos) und Medienrecht (z. B. Internetrecht) sind wir seit jeher spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung, die Sie per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular erhalten, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. Senden Sie uns gerne die Abmahnung zu und wir melden uns umgehend bei Ihnen. Die rechtlichen Möglichkeiten besprechen wir mit Ihnen.


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