Prozesserfolg: kein Facharzt zur Prüfung der Berufungsaussichten im Arzthaftungsprozess erforderlich

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Landgericht Saarbrücken: kein Facharzt zur Prüfung der Berufungsaussichten im Arzthaftungsprozess erforderlich, LG Saarbrücken, 9 S 14/16

Chronologie

Der Beklagte trat in 2014 an die Kläger mit der Bitte um Vornahme eines arzthaftungsrechtlichen Berufungsverfahrens heran. In der ersten Instanz hatte es eine Klageabweisung gegeben. Die Kläger wollten nach Berufungseinlegung die medizinischen Konstatierungen der ersten Instanz mittels Privatgutachtens hinterfragen lassen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da der Beklagte das Mandat aufkündigte. Eine Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten verweigerte er mit der Begründung, die eingelegte Berufung sei noch nicht „begründet“ worden.

Verfahren

Die Kläger sind zunächst vor das Amtsgericht Merzig (Az. 32 C 244/14 (17) gezogen, das die Zahlungspflicht bestätigte und den Beklagten zur Zahlung sämtlicher, in Rechnung gestellter Gebühren verurteilte, da ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen war. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der nunmehr erstmals den Vorwurf erhob, das einzuholende medizinische Gutachten sei nicht durch einen Facharzt veranlasst worden. Das Landgericht Saarbrücken wies die Berufung gemäß § 522 Abs. II ZPO als offensichtlich unbegründet zurück und verwies insbesondere darauf, dass es unbedenklich und gerade nicht zu einer Pflichtverletzung des Anwalts führe, sich nicht eines Fachgutachters für die Überprüfung der Erfolgsaussichten in einem arzthaftungsrechtlichen Berufungsverfahren zu bedienen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Entscheidend in der Sache ist der Leitsatz, dass die Überprüfung der Berufungsaussichten in einem Arzthaftungsprozess auch durch einen fachfremden medizinischen Sachverständigen erfolgen kann. Dieses ist auch nachvollziehbar, da es im Kern lediglich darum geht, festzustellen, ob die medizinische Behandlung den ärztlichen Standards entsprechend vorgenommen wurde. Der Anwaltschaft ist es zudem bereits aus standesrechtlichen Gründen verwehrt, auf ihr zustehende Gebührenansprüche zu verzichten, sodass hier eine gerichtliche Inanspruchnahme, die unnötig die Gerichtsbarkeit belastete, erforderlich war, stellt RA Dr. D. C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, heraus.



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