Prozesserfolg: Schiffsfonds MS Saylemoon Rickmers/MS Nina Rickmers

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23.09.2015 – seit 2004 haben Anleger in die beiden Fondsschiffen Saylemoon Rickmers und Nina Rickmers 9.385.000 € investiert. Ein lukratives Investment sollte es sein, wurde ihnen versprochen. Mit der Tradition und Kompetenz der Reederei Rickmers, zu deren Unternehmensgruppe das Emissionshaus des Fonds Atlantic gehört, wurde geworben. Heute befinden sich beide Fondsgesellschaften in der Insolvenz.

In einem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für einen Anleger des Twinfonds MS „Saylemoon Rickmers“ und MS „Nina Rickmers“ vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit wurden nunmehr die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, zu denen die Rickmers Reederei GmbH & Cie. KG und die als Treuhänderin fungierende EVT Elbe Vermögens Treuhand GmbH gehören, verurteilt, einem Anleger Schadenersatz zu leisten. Nach dem Urteil vom 14. September 2015 müssen sie dem Anleger das noch gebundene investierte Kapital zahlen, die Beteiligung übernehmen und ihn von jeglicher Haftung freistellen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Hamburg begründet seine Entscheidung anderem damit, dass der Mitarbeiter der Bank, auf deren Rat der Kläger die Beteiligung an dem Schiffsfonds gezeichnet hat, diesen nicht darüber aufgeklärt hat, dass mehr als 15% der Beteiligungssumme des Klägers auf die nach dem Fondskonzept vorgesehenen Kosten der Platzierung des Eigenkapitals entfielen. Der Bankberater, den das Gericht als Zeugen vernommen hat, konnte nicht bestätigen, dass er seinen Kunden über diese hohen Vertriebsaufwendungen im Beratungsgespräch informiert hätte. Daran, dass er ihm den Prospekt des Fonds rechtzeitig vor der Zeichnung überlassen hätte, konnte er sich nicht erinnern.

Sowohl der Anlagevermittler, als auch der Anlageberater sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, über Vertriebsprovisionen unaufgefordert Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss. Da es sich bei der Höhe der Vergütungen für die Platzierung des Eigenkapitals von über 15% des Eigenkapitals um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand handelt, unterliegen auch die Gründungskommanditisten der Publikumskommanditgesellschaft der Verpflichtung, den Anleger hierüber ungefragt aufzuklären.

Da die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter bei der Anwerbung von Anlegern anzusehen sind, müssen sich die Gründungsgesellschafter deren Beratungsfehler zurechnen lassen und haften für diese.

Auch in dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nach unserer Erfahrung um einen typischen Fall von Falschberatung. Immer wieder stellen wir fest, dass gerade hochriskante Schiffsfonds von Banken und Sparkassen ganz normalen Kunden empfohlen wurden. Für nicht nennenswert vermögende, zumeist auch in diesem Bereich gar nicht erfahrene Kunden sind solche Vermögensanlagen aber völlig ungeeignet. Zudem wurde in den allermeisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass der Anteil der Vertriebskosten im Fondskonzept bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich jenseits der vom BGH als kritisch angesehenen Grenze von 15% des von den Anlegern zu investierenden Kapitals lag. Für diese Falschberatung haften nicht nur die beratenden Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzberater sondern auch die Gründungsgesellschafter der Fonds, die sich, wie das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, die Falschberatung zurechnen lassen müssen.

Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/schiffsfonds-ms-saylemoon-rickmers-ms-nina-rickmers-gruendungsgesellschafter-muessen-fondsanleger-schadenersatz-leisten.html


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