Prüfung endgültig nicht bestanden – was nun?

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Ausgangslage

Es ist eine Situation, die man nach Möglichkeit vermeiden will: Eine Prüfung im Studium oder in der Ausbildung steht an, die man auf jeden Fall bestehen muss, weil es der letzte Prüfungsversuch ist. Egal, ob man bei den vorangegangenen Versuchen Pech hatte, vielleicht nicht optimal vorbereitet war oder sich ungerecht behandelt fühlt: Die Prüfung muss nun bestanden werden. Doch was ist, wenn auch dieser Versuch „daneben geht“?

Rechtliche Folgen des endgültigen Nichtbestehens

Rechtlich führt das endgültige Nichtbestehen dazu, dass die Ausbildung oder der Studiengang nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden können. Bei einem Hochschulstudium stellt eine endgültig nicht bestandene Prüfung einen Exmatrikulationsgrund dar, es kommt zur sogenannten „Zwangsexmatrikulation“. Damit nicht genug: Das gleiche Studium kann auch an keiner anderen Hochschule in Deutschland wieder aufgenommen und fortgeführt werden. In manchen Bundesländern sind zudem auch „vergleichbare“ Studiengänge gesperrt – die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich.

Mögliche Prüfungsanfechtung

Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich mit einer „Prüfungsanfechtung“ gegen das endgültige Nichtbestehen zu wehren. Als Prüfungsanfechtung bezeichnet man umgangssprachlich das rechtliche Vorgehen gegen die Bewertung einer Prüfung mit „nicht bestanden“. Dies geschieht in der Regel im Rahmen des Widerspruchs, in Berlin im Rahmen der Gegenvorstellung und je nach Bundesland und Verfahrensstand auch direkt im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bei der Begründung der Prüfungsanfechtung sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansätze zu unterscheiden.

 „Ungerechte“ Bewertung

Naheliegend ist es, sich gegen eine als ungerecht oder unfair empfundene Bewertung inhaltlich zur Wehr zu setzen. Hierbei kann man die einzelnen Wertungen der Prüfer infrage stellen und versuchen darzustellen, warum man mehr Punkte oder eine bessere Bewertung verdient hätte. Allerdings ist dieser Ansatz nur sehr selten von Erfolg gekrönt. Die Prüfer haben einen rechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum, der alle sogenannten „prüfungsspezifischen Wertungen“ umfasst. Somit bleiben alle wertenden Elemente nahezu unangreifbar, zum Beispiel, ob die Darstellung überzeugend ist, der Aufbau passend erscheint, wie viele Punkte vergeben werden oder wie mit Folgefehlern umgegangen wird.

Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren

Aus diesem Grund kommt der korrekten Einhaltung des Prüfungsverfahrens ein ganz erhebliches Gewicht zu. Sollten bei der Erstellung der Prüfung, bei der Benennung und Bestimmung der Prüfer oder beim konkreten Prüfungsablauf die formellen Vorgaben der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht eingehalten worden sein, führt dies in der Regel zur Rechtswidrigkeit der Prüfung. Folglich können Verfahrensfehler dazu führen, dass eine Prüfung neu bewertet oder in den meisten Fällen sogar komplett neu angefertigt werden muss. Daher ist das Ziel einer Prüfungsanfechtung in der Regel, einen neuen Prüfungsversuch zu erhalten. Ob und welche Fehler im konkreten Fall vorliegen, lässt sich im Wege der Akteneinsicht herausfinden – oft ist das Auffinden und Benennen solcher Fehler der Kern der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Prüfungsanfechtung.

Wichtige Tipps für Betroffene

Es gibt ein paar Dinge, die Betroffene nach einer endgültig nicht bestandenen Prüfung unbedingt beachten sollten, um sich ihre Rechte zu bewahren.

  1. Zunächst sollte bei einer Hochschulprüfung nicht erst die Exmatrikulation abgewartet werden, denn dann ist es in der Regel bereits zu spät: Das Nichtbestehen des letzten Prüfungsversuchs ist entscheidend für die Beendigung der Ausbildung, sodass hiergegen bereits vorgegangen werden muss. Die Exmatrikulation ist letztlich nur der Vollzug der Beendigung des Studiums und erfolgt häufig erst später.
  2. Sollte der letzte Prüfungsversuch darüber hinaus eine mündliche Prüfung gewesen sein, ist es sehr ratsam, unmittelbar nach der Prüfung eine schriftliche Begründung der Bewertung von den Prüfern einzufordern. Hierbei ist zu beachten: Das Protokoll der mündlichen Prüfung ersetzt keine schriftliche Begründung! Wenn die Prüfer hierauf nicht reagieren, liegt in der Regel bereits ein Verfahrensfehler vor.

Für weitere Tipps und rechtliche Unterstützung bei der Prüfungsanfechtung rufen Sie gerne an – wir helfen Ihnen, Ihr Studium oder Ihre Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.

Ihr

Dr. Philipp Verenkotte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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