Prüfungsergebnis negativ, Zwangsexmatrikulation droht - was ist zu beachten?

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Prüfungsergebnis negativ, Zwangsexmatrikulation droht - was ist zu beachten?

Die Prüfung nicht bestanden - was ist zu tun?

Das wichtigste ist erst einmal, die Nerven nicht zu verlieren!

Zunächst ist zu klären, ob man nach der geltenden Prüfungsordnung die Möglichkeit hat, die Prüfung noch einmal zu wiederholen.

Einsichtnahme

Selbst bei einer Wiederholungsmöglichkeit, erst recht aber, wenn diese nicht mehr besteht und der Prüfungsanspruch droht, endgültig verloren zu gehen, sollte man unbedingt erst einmal von seinem Recht Gebrauch machen, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen; dieses Recht muss jedem Prüfling innerhalb von einem Monat (also innerhalb der Widerspruchsfrist) ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestattet werden. Der Prüfling kann in der Regel jedoch nur Einsicht nehmen und darf je nach geltender Prüfungsordnung keine Fotos, Kopien oder auch nur Notizen machen.

Hierfür sollte sich jeder Prüfling viel Zeit nehmen und die Prüfungsarbeit sorgfältig auf evtl. Auffälligkeiten durchprüfen:

  • Wurde die Prüfung sehr knapp nicht bestanden?
  • Fehlt nur eine geringe Zahl an Punkten zum Bestehen?
  • Wie lauten die einzelnen Korrekturbemerkungen des Korrektor oder der Korrektoren?
  • Wurden Prüfungsantworten übersehen oder blieben unkorrigiert?
  • Wurden vertretbare Antworten unzureichend oder überhaupt nicht berücksichtigt?

Widerspruch vorbereiten

Sollten Ansatzpunkte für begründete und substantiierte Einwendungen vorhanden sein, sollte von jedem Prüfling erwogen werden, schriftlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben, erst recht, wenn durch die Prüfungsentscheidung der endgültige Verlust des Prüfungsanspruches und womöglich sogar die Zwangsexmatrikulation droht. Hierzu sollte in jedem Fall, erst recht wenn die berufliche und akademische Existenz auf dem Spiel steht, ein auf diesem Gebiet spezialisierter fachkundiger Rechtsanwalt konsultiert werden. Nur ein Rechtsanwalt erhält dann auch nach Vollmachtsvorlage umfassende Einsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen (Text und Aufgabenstellung sowie die Prüfungsarbeit).

Widerspruch einlegen

Aufgrund der dann folgenden umfassenden Prüfung der Arbeit und der Korrekturen durch den Rechtsanwalt kann dann ein substantiiert begründeter Widerspruch eingelegt werden. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch sind:

  • vorhandene Verfahrensfehler; beispielhaft seien hier genannt: unlösbare und widersprüchliche Fragestellungen, unzulässiger Prüfungsstoff, unzulässige Prüfungsverfahren, Nichteinhalten von Schreibezeiten, störende externe Einflüsse, wie z. B. Baustellenlärm, Kälte, Lärm u. ä.
  • Bewertungsfehler

Damit sind Fehler der Korrektoren bei der Bewertung der Prüfungsarbeit gemeint. Keinesfalls darf z. B. eine nur vertretbare Prüfungsantwort, erst recht eine richtige, als falsch vom Korrektor bewertet werden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch stets, ob das Punktevergabesystem auch im konkreten Fall ordnungsgemäß angewandt worden ist. Hierzu ist immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung vonnöten. Diese kann in der Regel nur durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und durch die dem Rechtsanwalt gewährte umfassende Akteneinsicht durchgeführt werden. Generell gilt hier bezüglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewertung in einer Prüfung die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die da lautet:

„Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewertung in einer Prüfung durch die Widerspruchsbehörde ist aufgrund des weitgehenden Bewertungsspielraums der einzelnen Prüfer lediglich begrenzt möglich. Prüfungsspezifische Bewertungen können durch die Widerspruchsbehörde nicht ersetzt werden, da sich die individuelle Leistungskontrolle auf persönliche Erfahrungen und Einschätzungen der Prüfer stützt. Die Bewertung durch die Prüfer beruht auf Einschätzungen und Erfahrungen, die nicht im vollen Umfang objektivierbar sind. Insofern steht den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum zu, durch den die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren im Kern eingeschränkt wird. Die Kontrolle geht aber dahingehend, festzustellen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben, ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie vertretbare Lösungen als falsch bewertet haben.“

Klage gegen Exmatrikulation

Gegen eine Exmatrikulation ist stets die Erhebung einer Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht statthaft, und zwar ebenfalls innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides. Auch diesbezüglich sollte unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Zunächst können im Rahmen eines sog. Erstberatungsgesprächs beim Rechtsanwalt die konkreten Erfolgsaussichten abgeklärt werden – dasselbe gilt auch, wenn es darum geht, die Einlegung eines Widerspruchs vorzubereiten.

Rechtsanwalt

York Riedel

Experte für Prüfungsanfechtung, Schul- und Hochschulrecht, Prüfungsrecht, Spezialist für Verfahrensfehler, bundesweit


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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