Pudel vs. Puma: Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Markenparodie (BGH, PM Nr. 50 vom 02.04.2015)

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Der Inhaber einer bekannten Marke, hier PUMA, kann die Löschung einer Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild als Parodie an seine Marke anlehnt. Der Andere profitiert im vorliegenden Fall derart von der Ähnlichkeit zu der bekannten Marke, so dass er dadurch eine Aufmerksamkeit erhält, die er für seine Produkte sonst nicht erhielte. Dies hat der Bundesgerichtshof (Az. zum Urteil: I ZR 59/13) entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Darum ging es:

Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Sie ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln und verwendet ihr Zeichen hauptsächlich auf Sportbekleidung.

Der Beklagte ist Inhaber einer deutschen Wort-Bild-Marke bestehend aus dem Wort „PUDEL“ sowie eines Umrisses eines springenden Pudels, welche seit Anfang 2006 u.a. für Bekleidungsstücke und T-Shirts registriert ist.

In dieser Eintragung sah sich die Klägerin in ihrem Markenrecht verletzt und verlangte von dem Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke. Nachdem sowohl Landgericht, als auch Oberlandesgericht der Klage stattgegeben hatten, blieb nun auch die Revision des Beklagten erfolglos.

Die Gründe:

Die beiden Marken seien trotz ihrer unübersehbaren Unterschiede einander ähnlich im Sinne des Markenrechts. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sei noch nicht gegeben, allerdings nutzt der Beklagte mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Dort heißt es:

„(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

  1. ...

oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist … falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

Vorliegend profitiere der Beklagte von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt so eine Aufmerksamkeit, die er sonst für seine Produkte nicht erhielte. Der Grad der Ähnlichkeit ist so groß, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. In Abwägung mit den Grundrechten der Kunstfreiheit und der Meinungsfreiheit müssen diese hinter das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Markenrecht der Klägerin zurücktreten.

Das Gericht teilte damit zwar der Eintragung der Wortmarke „Pudel“ eine Absage, als Parodieverbot ist das Urteil jedoch nicht zu werten. Schließlich darf der Kläger die Parodie der Marke weiterhin verwenden. Nur was das Markenrecht angeht, müssen seine Interessen hinter denen des Klägers zurücktreten.

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


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