P&R Urteil - Münchner Bank eG muss Schadensersatz zahlen

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Die Kanzlei WMP hat erneut ein wichtiges P&R-Beraterurteil erstritten (vgl. hierzu auch P&R - Landgericht Traunstein verurteilt Berater zu Schadensersatz)  

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Münchner Bank eG mit Urteil vom 18.05.2021 zu Schadensersatz in Höhe von fast € 55.000 an eine P&R-Anlegerin verurteilt (noch nicht rechtskräftig). 

Es dürfte sich dabei um das erste positive P&R-Urteil aus München handeln. Obwohl es gerade im Münchner Raum eine besonders große Anzahl von P&R Geschädigten gibt, waren die Münchner Gerichte bislang eher zurückhaltend mit der Annahme von Beratungsfehlern beim Kauf der Container.

So spielten die vereinzelten Urteile anderer Landgerichte, etwa des LG Kleve, bei den Münchner Gerichten bislang keine Rolle. Viele Anlegerklagen setzen bislang aber auch auf wenig erfolgversprechende Argumente und die Berater und Vermittler hatten daher oftmals "leichtes Spiel". 

Das Urteil gegen die Münchner Bank eG ist daher in mehrerer Hinsicht wegweisend. 

Aufklärungspflicht über eingeschränkte Bestätigungsvermerke

Die Kanzlei WMP setzte bereits frühzeitig auf das Argument, dass über die eingeschränkten Bestätigungsvermerken in den Jahresabschlüssen der verschiedenen P&R Gesellschaften hätte aufgeklärt werden müssen. Dem ist die Bankenkammer des LG München I jetzt uneingeschränkt gefolgt.

Die P&R Gesellschaften machten nämlich keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften bzw. zum Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und außerdem wurden die Gesamtbezüge der Geschäftsführer nicht angegeben. 

Das sind Punkte, die von erheblicher Bedeutung für die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sein können. Wenn es in der Bilanz nicht enthaltene Geschäfte geben kann und sonstige finanzielle Verpflichtungen in nicht bekannter Höhe bestehen können, kann eine Gesellschaft auch überschuldet oder zahlungsunfähig sein. 

Dass die P&R Gesellschaften es vorgezogen haben, diesbezüglich gesetzliche Pflichtangaben nicht zu machen und eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks zu akzeptieren, gibt Anlass zu beträchtlichen Zweifeln an ihrer Seriosität. 

Die P&R Anleger wären deshalb hierüber zu informieren gewesen.  

Genau diese Argumentation nahm das Landgericht München I nun zum Anlass, die Münchner Bank eG nu zu verurteilen. 

Der Bankberater hatte die Kundin unstreitig nicht über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke aufgeklärt. 

Die Klägerin wäre aber hierüber zu informieren gewesen. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Gesellschaft jahrzehntelang ihren Mietzahlungsverpflichtungen nachgekommen war. Es ist Sache des Anlegers, zu entscheiden, ob ihm die bisherige Unternehmensgeschichte ausreicht, um trotz der fehlerhaften Informationspolitik eines Unternehmens mit diesem in vertragliche Beziehung zu treten und ihm einen erheblichen Geldbetrag zur Investition anzuvertrauen.

Aufklärungspflicht trifft Anlageberater und Anlagevermittler

Das Landgericht München I sieht dabei sowohl Anlageberater als als Anlagevermittler in der Pflicht zur Aufklärung. Dies ist deshalb bedeutsam, da viele P&R Kunden lediglich über Anlagevermittler die P&R Käufe tätigten. Im Gegensatz zu Anlageberatern, die eine auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung leisten müssen, ist der Pflichtenkreis des Anlagevermittlers etwas eingeschränkter.

Allerdings ist sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler verpflichtet, die Plausibilität der Anlage zu untersuchen und dem Kunden seine diesbezüglichen Erkenntnisse mitzuteilen. In beiden Fällen ist der Dienstleister jedenfalls auch zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. 

Dazu ist es - jedenfalls grundsätzlich - erforderlich, dass sich der Dienstleister vorab selbst hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden informiert. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Dienstleister mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil offenlegen (BGH III ZR 244/18 Randziffer 24).

Hierzu gehört eben auch, die  Jahresabschlüsse einzusehen. Der einfachste und unmittelbarste Weg, um sich ein Bild über die Lage und Entwicklung einer Gesellschaft zu machen, ist nämlich, die veröffentlichten Jahresabschlüsse und Prüfvermerke im Internet einzusehen (vgl. MüKoHGB /Fehrenbacher, 4. Aufl. 2020, HGB § 325 Rn. 7). 

Übertragbarkeit der Entscheidung

Das Urteil des LG München I ist im Prinzip auf alle P&R Geschädigten, die über eine Bank oder einen freien Anlageberater oder Anlagevermittler die Container gekauft haben, übertragbar. 

Uns sind keine Fälle bekannt, bei denen ein Berater P&R Kunden tatsächlich über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke aufgeklärt hat. Somit dürfte die Pflichtverletzung in den aller meisten Fällen bereits feststehen. 

Kostenlose Erstberatung

Geschädigte P&R Kunden sollten daher, trotz der zu erwartenden Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren, prüfen lassen, ob ihnen nicht darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche zustehen.

Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte PartmbB und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler stehen P&R-Anlegern für eine kostenfreie Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.

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