Quellensteuer auf Online-Werbung – muss man handeln?

  • 4 Minuten Lesezeit

Seit einiger Zeit mehren sich die Diskussionen über die Quellensteuer auf Online-Werbung oder auch „Digitalsteuer“ in den Medien. Schaut man sich in der Online-Welt dazu um, findet man eine Vielzahl von Informationen – aber leider auch viele Fehlinformationen. Spricht man mit Unternehmern, so herrscht durch diese Diskussion wieder einmal Verunsicherung über den konkreten Inhalt der Diskussion und auch darüber, ob Unternehmer jetzt schon handeln müssen.

Aktuelle Rechtslage

Um die Medienberichte hinsichtlich der „Digitalsteuer“ nachvollziehen zu können, bedarf es zunächst einer Erfassung der beteiligten Parteien. Aus diesem Grunde wird zunächst die aktuelle Situation dargestellt.

Google Ads – Kosten für die Werbung

Mit Google Ads, was bis Juni 2018 „Google AdWords” hieß, erwirtschaftet der Konzern den Großteil seines Umsatzes. Es ist Googles SEA-System: Unternehmer zahlen Geld dafür, dass ihre Werbeanzeigen bei Google erscheinen. „So weit, so einfach“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck. „Jetzt wird es aber kompliziert: Die europäische Firmenzentrale von Google liegt in Dublin, Irland. Wer über Google werben will, erbringt eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) gegenüber Google Ireland Ltd., die im Reverse-Change-Verfahren nicht im Inland über § 1 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer unterfällt, sondern gemäß § 3a Abs. 2 UStG am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern ist. Diese „Steuerumkehrschuld“ ist in § 13b UStG geregelt. Sie wird beim Leistungsempfänger als Steuerschuldner fällig und ist gemäß § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.“

Google AdSense – Einnahmen aus der Werbung

„Bei Google AdSense ist es genau umgekehrt“, erklärt Herr Kluck. Er fasst zusammen: „Unternehmer bekommen Geld dafür, dass sie Werbung auf ihren Webseiten schalten. Die Abrechnung der Werbung übernimmt Google. Die Einnahmen, die Unternehmer damit erwirtschaften, müssen versteuert werden. Bei der Umsatzteuer ist auch hier zu beachten, dass Google in Irland sitzt. Dieses Mal erbringen aber die Unternehmer die ,sonstige Leistung‘ (Werbekampagne) an Google, sodass der Konzern im Rahmen des Reverse-Change-Verfahren als Leistungsempfänger in Irland Umsatzsteuer zahlen muss. Trotzdem müssen auch die deutschen Unternehmer ihre Einnahmen gemäß § 18 UStG deklarieren und dem Finanzamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18b S. 1 Nr. 2, § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG) und der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG) mitteilen.“

Geplante Rechtsänderung

Einerseits hat Irland seine Gesetze geändert, damit das „Double Irish, Dutch Sandwich“ so nicht mehr möglich ist. Dabei handelt es sich um das System, das auch Google verwendet. Ihre eigenen Tochterfirmen, die in Irland sitzen, zahlen hohe Lizenzgebühren an das Mutterunternehmen, welches natürlich in einem Land sitzt, wo kaum Steuern zu zahlen sind. Dadurch erzielt die irische Tochter nur einen sehr geringen Reingewinn und muss entsprechend wenig Steuern in Europa zahlen. Um das Ganze auf die Spitze zu treiben, gehen die Lizenzgebühren erst an eine andere europäische Tochter, weil so auch die Quellensteuer für Auslandsüberweisungen vermieden werden kann.

Andererseits soll es auf EU-Ebene eine Digitalsteuer geben, um einen Ausgleich zwischen traditionellen und digitalen Unternehmen zu schaffen, welche sich in der Regel einen Ort mit geringer steuerlicher Belastung aussuchen. Dafür ist die Einführung einer virtuellen bzw. digitalen Betriebsstätte geplant, um nicht erst die Gewinne aus dem Verkauf von Online-Werbung, sondern schon die Umsätze besteuern zu können.

Auf Bundesebene gibt es Berichte darüber, dass verschiedene Finanzämter in Deutschland eine Quellensteuer in Höhe von 15 % von Kunden (Unternehmern) über § 50 EStG in Deutschland verlangen – und das rückwirkend für bis zu sieben Jahre. Die Kosten für Online-Werbung seien keine Betriebsausgaben, sondern ein Entgelt für die Nutzung der Google-Algorithmen. Damit sollen nicht die deutschen Unternehmen bestraft, sondern Google über die Hintertür zu Steuerzahlungen aufgefordert werden. Das sorgt für große Verunsicherung bei den süddeutschen Unternehmen, die nun Steuern in großen Summen nachzahlen müssen und nicht wissen, ob sie ihr Geld von dem Internetgiganten zurückbekommen. Die betroffenen Unternehmen sollten Einspruch einlegen und notfalls Klage bei den zuständigen Finanzgerichten einreichen.

Fazit

Auf eine Einigung zur Besteuerung von Online-Werbung innerhalb Deutschlands und der EU muss also gewartet werden. Sie ist derzeit noch nicht ersichtlich. Eine europäische Digitalsteuer ist aber wohl erst ab frühestens 2021 zu erwarten.

Rechtsanwalt Guido Kluck rät: „Aus diesem Grunde bedarf es aktuell keiner Handlungen durch Unternehmen. Denn die derzeit geführte Diskussion wird ausschließlich auf politischer und damit gesetzgebender Ebene geführt. Ob das Gesetz in der aktuell diskutierten Fassung überhaupt umgesetzt wird oder welche Variante letztlich in Kraft tritt, muss abgewartet werden. Aktionismus oder gar Panik durch Unternehmen ist daher nicht angesagt. Wer dennoch ,etwas unternehmen möchte‘, der sollte sich an der politischen Diskussion beteiligen, um auf diesem Wege eine auch für Unternehmer interessengerechte Regelung zu finden.“

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/quellensteuer-auf-online-werbung-muss-man-handeln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema