Quo vadis verkaufsoffener Sonntag?!

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Verkaufsoffene Sonntage erfreuen sich stets einer großen Beliebtheit in der Bevölkerung. Die Öffnung von Verkaufsstellen ist an den jeweiligen Sonntag zugleich für die daran teilnehmenden Unternehmen wirtschaftlich reizvoll. Vermehrt übt sich aber Kritik gegen die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus gesundheitlichen, sozialen und religiösen Gründen. So wird aktuell in Nürnberg über eine Änderung der verkaufsoffenen Sonntage diskutiert. Im Folgenden soll ein Überblick über die Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage gegeben werden.

Einführung

Im Freistaat Bayern hat weiterhin das Ladenschlussgesetz (des Bundes) Geltung, weil der Freistaat von der Möglichkeit zur eigenen Gesetzgebung auf diesem Gebiet (bisher) keinen Gebrauch gemacht hat. Demnach dürfen nach § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

Ausgangslage

Die quantitative Begrenzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen auf maximal vier Stück im Jahr ist auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung zurückzuführen, wonach ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertages als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gewährleistet werden soll. Hieraus folgt, dass die werktägliche Öffnung von Verkaufsstellen von Montag bis Samstag die Regel, die Öffnung an einem Sonn- und Feiertag hingegen die Ausnahme ist. Deshalb dürfen verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einem Gemeindegebiet nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stattfinden.

Rechtsprechung BVerwG

Zur Wahrung des Sonn- und Feiertages als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sind die Anforderungen an verkaufsoffenen Sonntag vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit der Entscheidung vom 11.11.2015 (Az. 8 CN 2.14) erheblich hoch gesetzt worden. So muss ausgeschlossen werden, dass die Ladenöffnung an sich und nicht die Veranstaltung den öffentlichen Charakter der betroffenen Sonn- und Feiertage prägt. Vielmehr muss die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Der verkaufsoffene Sonn- und Feiertag muss dabei als bloßer Annex zur Veranstaltung gelten.

Umsetzung

Diese Anforderungen an die Zulässigkeit eines verkaufsoffenen Sonn- und Feiertages erfordern nunmehr eine Begrenzung des verkaufsoffenen Gebiets auf das Umfeld der jeweiligen Veranstaltung, weil nur so ein konkreter Bezug zum Marktgeschehen hergestellt werden kann. Wichtiger ist allerdings, dass die Gemeinde eine Prognose anzustellen hat, bei welcher der Besucherstrom der Veranstaltung größer sein muss als die Anzahl der Besucher, die alleine wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Dies hat die Gemeinde durch Befragungen oder durch die Einholung von Erfahrungswerten der Ladeninhaber vorzunehmen.

Schlussbetrachtung

Die Anforderungen an die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen sind erheblich höher geworden. Die Stadt Nürnberg reagierte beispielsweise bereits und beabsichtigt, im nächsten Jahr eine andere Öffnungspraxis an Sonn- und Feiertagen vornehmen zu wollen. Gerade in größeren Städten treten Märkte oder Veranstaltungen auf Grund ihrer untergeordneten Größe im Vergleich zum gesamten Stadt- bzw. Altstadtgebiet zurück. Hier werden die Kommunen bei der anzustellenden Prognose vor eine nahezu unüberwindbare Hürde gestellt, weil regelmäßig nicht die Veranstaltung, sondern vielmehr der verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage einen Besucherstrom auslöst. Somit wird die Rechtsprechung des BVerwG dazu führen müssen, dass es Begrenzungen im Stadtgebiet geben wird, welche Läden sich noch im Umfeld des Marktgeschehens befinden und welche nicht. Bei dieser Vorgehensweise sind die Schwierigkeiten bereits vorgezeichnet: Die Unternehmen, die einen Laden im Umfeld zu regelmäßig stattfindenden Märkten oder Veranstaltungen unterhalten, werden davon wirtschaftlich im Vergleich zu den restlichen Ladeninhabern wirtschaftlich profitieren.

Dr. Sonja Sojka
Rechtsanwältin
Diplom-Finanzwirtin (FH)

 


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