Quotenunterhalt oder Bedarfsberechnung?

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Quotenunterhalt oder Bedarfsberechnung?

Der BGH hat am 15.11.2007 eine Entscheidung getroffen für die Grenze einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zur Deckung des Lebensbedarfs. Diese Vermutung soll der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleiben, der BGH hat aber Hinweise erteilt, ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs entfällt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (2 x 5.500 Euro) nicht übersteigt (so genannte relative Sättigungsgrenze).

Zum Sachverhalt: Die Beteiligten waren getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, die Ehefrau bezog bereits eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie bewohnt ein Einfamilienhaus, welches in ihrem Alleineigentum stand.

Der Ehemann war als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner in einer Sozietät. Zwischen den Beteiligten wurde ein Trennungsunterhaltsverfahren geführt.

Die Ehefrau nahm den Ehemann auf Auskunft in Anspruch. Dieser hatte sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Auskunftserteilung ab. Auf die Beschwerde der Ehefrau gab das OLG dem Antrag im Wesentlichen statt.

Der Ehemann richtet sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde. Dieser hatte beim BGH keinen Erfolg.

Über diesen Umweg entschied der BGH über einen Unterhaltsanspruch, nämlich über den Umweg der Auskunftserteilung. Die Ehefrau habe gemäß § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen. Für das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat.

Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige, wie vorliegend der Ehemann, für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig lediglich zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen.

Damit ist aber nicht geklärt, dass die Ehefrau ihren Unterhalt ermitteln kann.

Der Bedarf bemisst sich nämlich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bzw. nach dem vorhandenen Familieneinkommen.

In den meisten Fällen wird der Unterhalt nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Quotenermittlung des Unterhaltes wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird.

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist dies jedoch nicht mehr angemessen, da die Vermutung besteht, dass ein Teil der Vermögensbildung zufließt.

Der Unterhaltsbedarf für Konsum muss in diesem Fall konkret dargelegt werden.

Ab welcher Einkommenshöhe eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Luxus und Konsum entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls vorbehalten.

Der BGH führt aber aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Grenze bei dem doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle liegt. Im Streitfall verfügt der Ehemann über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 6.000-7.000 Euro. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau liegt das Familieneinkommen damit noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs, sodass ein Auskunftsanspruch zur Bedarfsermittlung besteht.

Das bedeutet also, dass die Ehefrau in diesem Fall noch nach Quotenrecht ihren Unterhalt berechnen musste. Deshalb musste der Ehemann auch Auskunft über sein Einkommen geben.

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