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Rabatt im Drogeriemarkt: Coupon-Einlösung bei der Konkurrenz

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ob aus der Zeitung ausgeschnitten, aus dem Internet heruntergeladen oder direkt vom Händler überreicht – Rabattcoupons sind aus der Werbelandschaft kaum mehr wegzudenken. Unternehmen wollen so potenzielle Kunden dazu bringen, gerade bei ihnen einzukaufen. Bei der Konkurrenz gibt es schließlich keinen Rabatt – oder etwa doch?

Rabatt beim Drogeriemarkt

Grundsätzlich muss jeder Händler nur die von ihm ausgegebenen Coupons einlösen. Das ist nachvollziehbar, denn schließlich braucht sich ein Unternehmer nicht von seinen Mitbewerbern diktieren lassen, ob und wie viel Rabatt er zu gewähren hat.

Kürzlich warb allerdings eine Drogeriemarktkette damit, auch die von anderen Drogerien und Parfümerien ausgegebenen 10-Prozent-Gutscheine anzunehmen und ihren Kunden den entsprechenden Rabatt zu gewähren.

Behinderung von Mitbewerbern

Was zunächst verbraucherfreundlich klingt, hat einen Haken: Den Firmen, die die Coupons ursprünglich ausgegeben haben, wird der erhoffte Werbeeffekt zumindest teilweise kaputtgemacht, wenn die potenziellen Kunden den gleichen Rabatt auch in anderen Geschäften erhalten.

Das ist im Sinne des fairen Wettbewerbs zwischen verschiedenen Marktanbietern natürlich ein Problem. Vor Gericht brachte den Fall allerdings nicht ein verärgertes Konkurrenzunternehmen, sondern die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Werbemaßnahme nicht unlauter

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Werbung, auch Rabattcoupons von Konkurrenzunternehmen einzulösen, nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar liegt eine Behinderung von Mitbewerbern vor – die ist aber nicht so massiv, dass sie wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre.

Durch die Ausgabe von Coupons hat ein Unternehmen noch keine unmittelbaren Kunden gewonnen, die von Konkurrenzunternehmen in unerlaubter Weise abgeworben worden wären. Vielmehr bleibt es dem Verbraucher überlassen, ob er einen Rabattgutschein überhaupt einlöst.

Verbraucher kann frei entscheiden

Das Angebot, den Coupon auch in einem weiteren Geschäft abgeben zu können und dort ebenfalls einen entsprechenden Rabatt zu erhalten, ist keine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs.

Unternehmen ist es nicht verboten, auch um solche potenziellen Kunden zu werben, die bereits einen Coupon, eine Kundenkarte oder Ähnliches von einem Mitbewerber erhalten haben.

Ob sich Rabattcoupons für den Kunden wirklich rentieren oder ob nicht durch den Kauf unnötiger Dinge am Ende des Tages mehr Geld ausgegeben wird, muss natürlich jeder für sich entscheiden.

Fazit: Unternehmen dürfen nach der Entscheidung des BGH damit werben, auch Rabattcoupons von Konkurrenzunternehmen einzulösen. Der Verbraucher behält schließlich trotzdem die freie Entscheidung, in welchem Geschäft er einkaufen möchte.

(BGH, Urteil v. 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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