Rücksichtsloses Rasen allein reicht für Mord nicht aus
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Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich 2018 mit drei sog. Raserfällen beschäftigen und klären, wie rücksichtsloses Rasen strafrechtlich zu werten ist. In allen drei Fällen waren junge Männer viel zu schnell mit dem Pkw bzw. Motorrad unterwegs und verursachten so Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang.
Zentrale Frage nach den Verurteilungen der jeweiligen Vorinstanzen war, ob das rücksichtlose Rasen – die Angeklagten waren mit bis zu 170 km/h durchs Berliner Stadtzentrum gerast, mit 150 km/h im Stadtgebiet von Bremen unterwegs bzw. mit 142 km/h über eine rote Ampel Richtung Stadtmitte von Frankfurt am Main gefahren – lediglich als fahrlässige Tötung oder als vorsätzlicher Mord zu werten ist. Eine eindeutige Antwort liefern die mit Spannung erwarteten Entscheidungen nicht. Generell ist eine Verurteilung wegen Mordes zwar möglich, aber schwer zu erreichen, weil hierzu Vorsatz nachgewiesen werden muss.
Fall 1 aus Berlin: Erstes Mordurteil Deutschlands nach tödlich endendem Autorennen aufgehoben
Als Erstes hob der BGH das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 27.02.2017 auf. Diese Entscheidung der Berliner Richter hatte vor gut einem Jahr für viel Aufsehen gesorgt, denn zum ersten Mal wurden zwei Männer nach einem illegalen Autorennen wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Richter unterstellten ihnen, mit sog. bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Wer am auch nachts belebten Ku‘damm bis zu 170 km/h schnell mit PS-starken Limousinen unterwegs sei und mehrere rote Ampeln ignoriere, müsse mit dem Tod anderer Menschen rechnen. Dabei verwandle sich das Auto in ein gemeingefährliches Mittel. Ausführliche Informationen zur Entscheidung des Landgerichts finden Sie in unserem Rechtstipp „Illegales Autorennen in Berlin – Raser erstmals als Mörder verurteilt“.
In Karlsruhe hatte das Urteil hingegen keinen Bestand. Die BGH-Richter hoben das Urteil auf, weil der für eine Mordverurteilung essenzielle Vorsatz der beiden Autorennenteilnehmer nicht nachgewiesen sei. Zwar sei in diesem besonders tragischen Fall der Ruf nach der höchstmöglichen Strafe laut geworden, aber für den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung reiche das Verhalten der beiden jungen Männer dennoch nicht aus.
Berliner Raser-Urteil enthält mehrere Rechtsfehler
Nach der Sachverhaltsfeststellung des Berliner Landgerichts hatten die beiden Angeklagten erst beim Einfahren auf die Kreuzung erkannt, dass ihr Autorennen für einen anderen tödlich enden könnte. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber keine Möglichkeit mehr, das Rennen abzubrechen. Außerdem war es für die Richter des BGH zu widersprüchlich, dass die beiden Angeklagten den Tod unbeteiligter Dritter bei einem Verkehrsunfall billigend in Kauf genommen, die dabei bestehende eigene Verletzungsmöglichkeit aber vollkommen ausgeblendet hätten. Außerdem sei die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, kein gemeinschaftlicher Tatenschluss zur Tötung eines Menschen. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines mittäterschaftlich begangenen Mordes.
Neuverhandlung am Landgericht Berlin notwendig
Nun muss das Landgericht neu verhandeln und die beiden jungen Männer können auf ein milderes Urteil hoffen. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung reicht lediglich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
(BGH, Urteil v. 01.03.2018, Az.: 4 StR 399/17)
Fall 2 aus Bremen: Urteil bleibt bestehen
Das Landgericht Bremen hatte am 31.01.2017 einen jungen Motorradfahrer unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet. Der Mann war in Bremen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 km/h unterwegs. Als er an eine auf Rot umspringende Ampel gelangte, konnte er nur noch auf rund 97 km/h abbremsen und erfasste einen Fußgänger mit seinem Motorrad. Dieser überlebte den Unfall nicht.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Während der Angeklagte sich damit gegen den Rechtsfolgenausspruch wendete, verfolgte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung. Immerhin hatte der Motorradfahrer schon in den Monaten vor dem tödlichen Unfall Videos ins Netz gestellt, auf denen riskante Fahrmanöver und Beinaheunfälle zu sehen sind. Die Richter am BGH bestätigten aber das Urteil des Landgerichts und verwarfen beide Revisionen. Auch in diesem Fall sei der für eine Mordverurteilung notwendige bedingte Vorsatz nicht nachgewiesen. Vielmehr hätte die Vollbremsung des Angeklagten bei Wahrnehmung des Fußgängers gezeigt, dass er seine Fahrkünste vollkommen falsch eingeschätzt habe und subjektiv tatsächlich davon ausging, einen Unfall vermeiden zu können.
(BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az.: 4 StR 311/17)
Fall 3 aus Frankfurt: Urteil aufgehoben
Im dritten und letzten Fall hoben die Karlsruher Richter das Urteil der Vorinstanz wiederum auf. Hier war ein junger Mann nach dem Jugendstrafrecht wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Führerscheinmaßnahmen angeordnet worden. Der Mann hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten und war mit 142 km/h über eine Ampel gefahren, die bereits seit sieben Sekunden rot war. Es kam zur Kollision mit einem anderen Pkw, dessen Fahrer noch am Unfallort verstarb. Auch hier legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein, wobei die Staatsanwaltschaft wiederum eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung anstrebte.
Hier gab der BGH beiden Revisionen statt und bemängelte die Beweiswürdigung der Frankfurter Richter. Nach Ansicht der Karlsruher Richter muss im Detail abgewogen werden, welche Risiken der Raser kannte. Dabei gibt es keine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind. Deshalb besteht die Möglichkeit, dass einem Raser der mögliche Tod eines Dritten bewusst ist, er aber zugleich nicht davon ausgeht, auch selbst tödliche Verletzungen erleiden zu können. Außerdem liegt ein weiterer Rechtsfehler bei der Strafzumessung vor, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Daher hatte auch seine Revision teilweise Erfolg.
(BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az.: 4 StR 158/17)
Kein Freibrief für Raser – harte Strafen für Raserei dennoch möglich
Die Entscheidungen des BGH haben zwar Signalwirkung, sind aber dennoch kein Freibrief für Raser. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Gelingt es der Staatsanwaltschaft, den Vorsatz für die Tötung nachzuweisen, ist eine Verurteilung wegen Mordes in Zukunft weiterhin möglich. Außerdem wurde das Strafgesetzbuch (StGB) nach dem Berliner Raserfall verschärft. Seit dem 13.10.2017 sind illegale Autorennen nach § 315d StGB ein eigener Straftatbestand, für den Haftstrafen von bis zu zehn Jahren drohen.
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