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Raub und schwerer Raub – Was sind die Voraussetzungen, was ist zu beachten?

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Was beim Vorwurf des Raubes zunächst von Interesse ist, ist was der Tatvorwurf des Raubes überhaupt voraussetzt.

Der Tatbestand des Raubes

Der Tatbestand des Raubes setzt zunächst eine Gewaltanwendung, oder eine Drohung für Leib oder Leben voraus, § 249 StGB.

Gewalt ist ein Zwang, mit welchem ein geleisteter oder auch ein erwarteter Widerstand überwunden werden soll.

Nicht erforderlich ist körperliche Gewalt, auch psychische Einwirkungen können ausreichend sein.

Die Gewalt muss gegen eine Person gerichtet sein. Es reicht also nicht aus, wenn der Täter eine Sache, etwa eine Tür oder einen Safe, zerstört um an die Beute zu gelangen.

Anstatt einer Gewaltanwendung reicht auch eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aus.

Eine solche Drohung setzt voraus, dass dem Opfer ein empfindliches Übel für dessen Leib oder Leben in Aussicht gestellt wird.

Die Gewaltanwendung, oder die Drohung, müssen für die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eingesetzt werden. Diese Wegnahme muss unmittelbar auf die Gewaltanwendung oder Drohung erfolgen. Nicht ausreichend ist, wenn das Opfer lediglich mitteilt, wo sich die Beute befindet.

Beim Raub handelt es sich also um eine Kombination zwischen Diebstahl und einer Nötigungshandlung.

Hier kann auch eine mögliche Verteidigungsstrategie ansetzen. Gelingt es, die Wegnahme nicht als unmittelbar kausales Ereignis auf die Nötigungshandlung darzustellen, würde lediglich ein Diebstahl und eine separate Nötigungshandlung übrigbleiben, was erhebliche Auswirkungen beim Strafmaß mit sich führt.

Die Rechtsfolge

Der einfache Raub sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Der Raub ist daher ein Verbrechen.

Bei Verbrechen wird jedoch in der Regel eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegen, sodass Ihnen ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein wird.

Gerne können Sie mich hierzu kontaktieren, ich übernehme auch bundesweit Pflichtverteidigungsmandate. Ich mache dabei keinen Unterschied zwischen einer Wahl- und einer Pflichtverteidigung. Auch als Pflichtverteidiger vertrete ich Sie tatkräftig und effektiv.

Die Qualifikation: Der schwere Raub

Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei einem Raub mitgeführt, so handelt es sich nicht um einen „normalen“ Raub, sondern um den deutlich schwerwiegenderen schweren Raub, § 250 StGB.

Dementsprechend sind hier auch die möglichen strafrechtlichen Folgen um einiges gravierender, es droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.

Dies bedeutet jedoch auch, dass bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes keine Bewährungsstrafe mehr ausgesprochen wird, sondern der Haftantritt die Folge sein wird.

Selbiges gilt, wenn der Raub von einer Bande verübt wurde, oder ein Mensch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsgefährdung gebracht wurde.

Wird gar eine Waffe, oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, ist die Strafe nicht unter fünf Jahren Gefängnis.

Ebenso wenn beim Raub eine Person schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wurde.

In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe beim schweren Raub ein bis zehn Jahre. Es wird also von einer Verteidigung herauszuarbeiten sein, sofern ein schwerer Raub vorliegt, warum lediglich ein minder schwerer Fall gegeben ist.

Was sollten Sie im Ermittlungsverfahren beachten?

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Raubtat durchgeführt werden gilt, wie in allen Ermittlungsverfahren: Ruhe bewahren und keinesfalls Angaben machen, nutzen Sie Ihr Schweigerecht!

Sodann gilt es, schnellstmöglich einen Verteidiger zu kontaktieren. Nur er kann die notwendige Akteneinsicht beantragen und die Beweise, die gegen Sie vorliegen bewerten.

Je früher Sie mich oder einen Kollegen kontaktieren, desto mehr Einflussmöglichkeiten für eine zielorientierte Verteidigung gibt es.

Nehmen Sie daher jederzeit mit mir Kontakt auf, sobald Sie wissen oder auch nur ahnen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

Marco Lott

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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