Raus aus Deutschland mit Kryptowährungen? | erste Einschätzung durch Krypto Tax Tool | www.martin-figatowski.de/tax-tools/ | Finanzamt | Bitcoin | Ethereum | Cardano | Steuererklärung | Selbstanzeige | Rechtsanwalt | Steuerberater
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Exit Tax und Krypto Tax Tool
Privatanleger mit Kryptowährungen, die aus Deutschland wegziehen, sehen sich - für Einige überraschend - trotz des Wegzugs weiterhin mit dem deutschen Finanzamt konfrontiert. Hier kann das zweite Krypto Tax Tool auf meiner Seite helfen, eine erste allgemeine Orientierung über die ggf. einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften zu erhalten.
Bereits hier hatte ich über mein erstes Krypto Tax Tool berichtet, welches eine erste steuerrechtliche Orientierung u.a. bei den Fragen einer Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgewinnen sowie Erträgen aus Lending/ Staking gibt.
Rechtlicher Hintergrund der Wegzugsbesteuerung
Trotz des Wegzugs aus Deutschland kann es bei einem Verkauf von Kryptowährungen sowohl im Jahr des Wegzugs als auch im Jahr bzw. in den Jahren nach dem Wegzug zu steuerlichen Problemen mit dem Finanzamt kommen. Insbesondere ist in dem Zusammenhang die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) einschlägig.
Nach § 2 Absatz 1 AStG ist eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, weiter steuerpflichtig.
Diese komplizierte Vorschrift wird durch das Tax Tool verständlich dargestellt und ermöglicht dem User eine erste rechtliche Orientierung. Das Tax Tool stellt ausdrücklich keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
Für Rückfragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen sowie zur Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung stehe ich Ihnen gerne per Email (info@steueranwalt-figatowski.de) zur Verfügung.
Ich bin Rechtsanwalt bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de und meine persönliche Webseite unter www.martin-figatowski.de .
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