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Recht auf Teilnahme an Besprechungen und Kaffeepausen für Arbeitnehmer?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Während Meetings von manchen Beschäftigten eher als lästige Pflicht empfunden werden, sind Kaffeepausen in aller Regel eine beliebte Sache. Aber darf ein Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern die Teilnahme daran einfach untersagen?

Spannungen innerhalb des Teams

Eine Frau, die bereits seit mehr als 20 Jahren im öffentlichen Dienst tätig war, klagte gegen ihre „Isolierung“ von der restlichen Abteilung und hatte damit auch teilweise Erfolg. Zwischen ihr und anderen Mitgliedern der Abteilung sowie auch ihrer Vorgesetzten gab es seit geraumer Zeit erhebliche Spannungen.

Nach offenbar erfolglosen Besprechungen und einem eigens zur Schlichtung organisierten Teamtraining verlagerte der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der Beschäftigten in ein anderes Gebäude – getrennt von ihren Abteilungskollegen.

Ausschluss von Abteilungsmeetings

Gleichzeitig erteilte er der Dame ein mündliches Hausverbot für ihren ursprünglichen Tätigkeitsort. So konnte die 56-jährige Mitarbeiterin ab diesem Zeitpunkt weder an den wöchentlichen Teambesprechungen noch an den täglichen gemeinsamen Kaffeepausen der Abteilung teilnehmen.

Ihre Arbeitsaufgaben sollte sie fortan nur noch direkt von ihrer Vorgesetzten erhalten. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte hatten dagegen offenbar keine Einwände erhoben.

Die Betroffene allerdings hielt sowohl die Versetzung als auch den Ausschluss von den gemeinsamen Treffen der Abteilung für nicht gerechtfertigt und klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Solingen.

Wirksame Verlagerung des Arbeitsplatzes

Die Beschäftigung in einem anderen Gebäude war vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst und daher zulässig, entschied das Gericht. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über den Inhalt, die Zeit und auch den Ort der Arbeitsleistung.

Dabei muss er natürlich etwaige Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz einhalten. In diesem Fall sprach darin aber offenbar nichts gegen die Versetzung.

Der Arbeitgeber hätte auch nicht etwa statt der Klägerin andere Abteilungsmitglieder versetzen müssen, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, wie er konkrete Konflikte am Arbeitsplatz löst. Ein milderes Mittel war nach dem durchgeführten Teamworkshop nicht mehr ersichtlich.

Teilnahme an wöchentlichen Teammeetings

Das Gericht billigte der Klägerin aber zumindest einen Anspruch auf Teilnahme an den wöchentlichen Arbeitsbesprechungen zu. Grundlage dafür ist der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, der sich aus dem Arbeitsvertrag und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt.

Die wöchentlichen Arbeitsbesprechungen sind in diesem Fall der einzige unmittelbare Kontakt zwischen der Beschäftigten und der restlichen Abteilung. Zwar ist auch ein Ausschluss von Besprechungen denkbar, allerdings waren dafür keine ausreichenden Gründe geben.

Hier hätte der Arbeitgeber zunächst abwarten müssen, wie sich die Konfliktsituation nach der Arbeitsplatzverlagerung entwickelt, und zudem auch klare Regeln für die Besprechungen vorgeben müssen. Erst wenn sich die Klägerin daran nicht gehalten hätte, wäre ihr vollständiger Ausschluss möglich gewesen.

Gemeinsames Kaffeetrinken ohne Auswärtige

Ein Recht auf Teilnahme an den täglichen gemeinsamen Kaffeepausen ihrer Abteilung hat die Klägerin hingegen nicht. Anspruch auf die gesetzlichen Arbeitspausen – mindestens 30 Minuten nach 6-stündiger Arbeit und weitere 15 Minuten nach 9-stündiger Arbeit – hat die Beschäftigte wie andere Arbeitnehmer auch.

Ihr Arbeitsplatz liegt aber aufgrund der wirksamen Versetzung nun in einem anderen Gebäude in erheblicher Entfernung. Das tägliche Zurücklegen der Wegstrecke zwischen den beiden Orten wäre unverhältnismäßig.

Darüber hinaus ist laut dem Urteil nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf gemeinsames Kaffeetrinken ergeben sollte. Anders als bei den Teambesprechungen handelt es sich bei den Pausen schließlich nicht um Arbeit.

Fazit: Den Ausschluss einzelner Mitarbeiter von Abteilungsbesprechungen sollte ein Arbeitgeber gut begründen können. Dagegen haben Beschäftigte in der Regel keinen Anspruch auf ein tägliches gemeinsames Kaffeetrinken mit den Teamkollegen.

(ArbG Solingen, Urteil v. 02.06.2016, Az.: 3 Ca 670/15 lev)

(ADS)

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