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Recht auf Zufahrt zum eigenen Parkplatz über das Nachbargrundstück?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer sein Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück abstellen kann, braucht sich um die Parkplatzsuche oder den beschwerlichen Weg mit Einkäufen bzw. Gepäck vom Auto zur Haustür in der Regel keine Sorgen machen.

Ist der Stellplatz allerdings nur über das benachbarte Grundstück erreichbar und verbieten dessen Eigentümer die Überquerung ihres Grund und Bodens, sieht es schon wieder anders aus. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Erreichbarkeit des Grundstücks über eine Treppe

Das Wohnhaus der Kläger ist von der öffentlichen Straße und den dort liegenden Garagen zu Fuß über eine Treppe erreichbar, wobei der Höhenunterschied bis zu 8 Meter betragen soll.

Zusätzlich existiert ein Stellplatz auf gleicher Ebene wie der Hauseingang. Um diesen mit einem Auto zu erreichen, muss allerdings eine Zufahrt über das Nachbargrundstück genutzt werden. Das taten die inzwischen 70 und 83 Jahre alten Kläger auch über längere Zeit, ohne dass es hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung oder Regelung gab.

Im Jahr 2011 kam es allerdings zu Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese verbot den beiden Rentnern daraufhin, weiterhin die Zufahrt über ihr Grundstück zu nutzen.

Klage auf Einräumung eines Notwegerechts

Weil den Klägern der regelmäßige Weg über die Treppe wohl zu mühsam erschien, klagten sie schließlich auf Einräumung eines sogenannten Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach müssten die Nachbarn die Zufahrt der Kläger über ihr Grundstück dulden, bekämen dafür aber eine angemessene finanzielle Entschädigung, die sogenannte Notwegerente.

Die WEG erhob daraufhin eine Widerklage, mit der sie nun eine Verurteilung der Kläger erreichen wollte, wonach diese das Grundstück der beklagten WEG nicht mehr betreten oder befahren dürfen.

Notwendige Verbindung zu öffentlichen Wegen

Der BGH bestätigte nun, dass die Kläger das Grundstück der Nachbarn grundsätzlich nicht mehr befahren oder betreten dürfen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Notwegs.

Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass der Notweg notwendig ist, um eine Verbindung des klägerischen Grundstücks mit öffentlichen Wegen herzustellen und so erst dessen ordnungsgemäße Benutzung zu ermöglichen.

Hierfür gab es aber bereits eine Verbindung zwischen dem Wohnhaus und der öffentlichen Straße, nämlich über die Treppe. Ein weiterer Zugang über das Nachbargrundstück sei dementsprechend nicht notwendig, meinten die Richter.

Es mag für die Wohnhauseigentümer sicher bequemer sein, mit dem Auto direkt bis vor die Tür fahren und ohne Stufen ihr Haus betreten zu können. Der Wunsch nach solchen Annehmlichkeiten rechtfertigt allerdings nicht die Beeinträchtigung fremden Eigentums in Form eines Notwegerechts auf einem fremden Grundstück.

Benutzung der Treppe laut BGH zumutbar

Auch das Alter der Kläger und die Tatsache, dass die Treppe möglicherweise nicht mehr den aktuellen DIN-Normen entspricht, führte zu keiner anderen Bewertung. Bei der Erreichbarkeit von Grundstücken und etwaigen Notwegeansprüchen sind nicht die persönlichen Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümer maßgeblich, sondern eine objektive Betrachtung.

Objektiv war das Wohnhaus der Kläger über die funktionsfähige Treppe in zumutbarer Weise erreichbar. Soweit die Treppe etwaigen Normen nicht mehr entsprechen sollte, ist es Aufgabe der Eigentümer, sie ggf. instand setzen zu lassen.

Fazit: Ein Anspruch auf einen Notweg über das Nachbargrundstück zum eigenen Parkplatz vor der Haustür besteht nicht, wenn das Grundstück auch anderweitig in zumutbarer Weise erreicht werden kann, wie z. B. über eine Treppe.

(BGH, Urteil v. 22.01.2016, Az.: V ZR 116/15)

(ADS)

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