Rechtliche Folgen verbotener Kraftfahrzeugrennen: illegale Autorennen & rücksichtloses Rasen § 315d

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Bis zum Oktober 2017 regelte § 29 StVO das verbotene Autorennen im Straßenverkehr. Verstöße gegen das Verbot wurden als Ordnungswidrigkeiten geahndet, die eine Geldbuße gegen den Fahrer und den Veranstalter sowie ein einmonatiges Fahrverbot für den Fahrer vorsah. Das verbotene Kraftfahrzeugrennen konnte nur dann als Straftat verfolgt werden, wenn Menschen zu Schaden gekommen waren (z. B. wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB), eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB verursacht worden war oder eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag. Diese Lücke ist nun durch die Einführung der neuen Vorschriften des § 315d StGB geschlossen worden.

Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird nach § 315d Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bereits der Versuch des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist nach § 315d Abs. 3 StGB strafbar.

Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe nach § 315d Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Alle Straftatbestände, bei denen ein Gesetz eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, sind im Sinne der strafrechtlichen Terminologie kein Vergehen mehr, sondern ein Verbrechen. In diesem Fall verlangt der Gesetzgeber jedoch vom Tatrichter auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 315d Abs. 5, letzter HS StGB zu prüfen. Denn in solch einem Fall wird die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und bis zu fünf Jahren liegen.

Ausnahme: minder schwerer Fall

In der Praxis ist sehr oft festzustellen, dass der Strafrichter die Voraussetzungen eines minder schweren Falles zu Unrecht verneint. Die Aufgabe eines guten Strafverteidigers besteht im Strafprozess im Wesentlichen darin, dem Gericht durch die entsprechenden Beweisanträge und Erklärungen klarzustellen, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht nur das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich ist, sondern es schon ausreicht, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann, s. BGH 2 StR 343/14 – Beschluss vom 19. Februar 2015 (LG Darmstadt).

Ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ein guter Strafverteidiger ist Fachanwalt für Strafrecht. Er verfügt über jahrelange Berufserfahrung und kennt vor allem die Rechtsprechung des BGH zur Annahme eines minder schweren Falles.

Rechtliche Konsequenzen

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen hier auch andere Konsequenzen. Zum einen kann der Versicherungsschutz infolge eines Verkehrsunfalls bei einem Kaskoschaden entfallen und zum anderen besteht die Möglichkeit des Rückgriffs des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers wegen grober Fahrlässigkeit.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Führerschein des Beschuldigten bereits vor dem Prozess vorläufig nach § 111a StPO einzieht oder im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzieht und zugleich eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB anordnet. Das Gericht kann statt der Entziehung der Fahrerlaubnis dem Beschuldigten für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen, § 44 StGB.

Zudem kann der Strafrichter das Fahrzeug des Beschuldigten, mit dem er an einem verbotenen Autorennen beteiligt war, einziehen.

Tipp eines guten Strafverteidigers!

Sobald die Polizei Sie wegen einer Straftat verdächtigt, machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Denn man befindet sich beim Vorwurf einer Straftat stets in einer sehr prekären Lage. Deshalb zögern Sie nicht lange und wenden Sie sich vertrauensvoll an einen auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Strafverteidigerin & Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Fachanwältin für Strafrecht & Verkehrsrecht in Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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