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Rechtliches rund um den Weihnachtsbaum

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Wer unerlaubt einen Nadelbaum für das Weihnachtsfest im Wald schlägt, macht sich strafbar. Es droht aufgrund von Diebstahl eine Geldstrafe und gegebenenfalls eine Schadensersatzklage des Geschädigten.
  • Beim Transport des Baumes mit dem Auto ist auf eine gute Sicherung der Ladung zu achten. Ansonsten muss mit einem Bußgeld und gegebenenfalls mit Punkten in Flensburg gerechnet werden.
  • Nach dem Fest sollte der Baum entweder auf Christbaum-Sammelstellen oder Wertstoffhöfen entsorgt werden.

Seit dem Mittelalter stellen Menschen Bäume an Weihnachten auf. Zunächst nur vereinzelt, nahm der Brauch seinen Lauf und verbreitete sich besonders gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland. Seitdem wurde es immer populärer, sich einen Nadelbaum ins Haus zu stellen. Mittlerweile ist der bunt geschmückte Nadelbaum in den eigenen vier Wänden ein fester Bestandteil der Weihnachtszeit. Dabei wirft der Weihnachtsbaum auch die eine oder andere rechtliche Frage auf.

Selbst schlagen oder kaufen?

Für viele kommt nur ein eigens geschlagener Baum infrage. Jedem ist dabei klar: Sich in den Wald zu schleichen und die Axt unerlaubt an einem fremden Baum anzusetzen, ist als Diebstahl strafbar. Bei einem Wert des Baums von weniger als 50 Euro wird dies zwar regelmäßig nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt. Bei erheblichem Schwund durch Weihnachtsbaumklau wird der aber damit nicht lange zögern. Wer geschnappt wird, dem droht meist eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach seinen jeweiligen finanziellen Verhältnissen richtet. Außerdem kann der Geschädigte auf Schadensersatz klagen. Wer gerne selbst Hand anlegt, sollte daher doch lieber eine der vielerorts von privaten Plantagenbetreibern und Gemeinden dazu angebotenen Möglichkeiten zum Weihnachtsbaumschlagen nutzen.

Im Übrigen kann auch das Schlagen eines Baums auf eigenem Grund und Boden rechtlichen Hürden begegnen, wenn die Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Solche Satzungen betreffen aber regelmäßig erst Bäume ab einem Stammumfang, der ihre Verwendung als Christbaum in normalen Wohnzimmern bereits von sich aus ausschließt. Einfacher geht es da im Vergleich beim Kauf eines aus einer Kultur stammenden Weihnachtsbaums. Das ist aber aus anderen Gründen auch nicht vollkommen problemfrei, aber allemal billiger als eine drohende Geldstrafe.

Transport nach Hause

Ist der Wunschbaum gefunden, muss dieser irgendwie nach Hause. Sofern man ihn sich nicht liefern lässt, nutzen die meisten zum Transport das eigene Auto. Das ist für einen stattlichen Baum aber in der Regel zu klein. So landet der Baum häufig auf dem Autodach oder er ragt aus dem Kofferraum heraus. Beim Dachtransport ist die Gefahr des Verlusts besonders hoch. Bei einer Vollbremsung aus 50 km/h führen die wirkenden Kräfte dazu, dass ein Baum ungefähr das 25-fache seines Eigengewichts erreicht. Aus einem Baum mit 20 Kilo wird ein 500 Kilo schweres Geschoss. Eine gute Sicherung ist wichtig, da eine Ladung gem. § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, hin- und herrollen oder herabfallen darf. Sonst droht bereits ohne Gefährdung anderer ein Bußgeld von 35 Euro. Mit Gefährdung sind es bereits 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg, bei einem Unfall erhöht sich die Geldbuße auf 75 Euro. Zudem ist mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu rechnen.

Die Vorschrift regelt auch, wie weit ein Baum über das Fahrzeug herausragen darf. Bei einer Transportstrecke von weniger als 100 km darf der Baum bis zu 3 m nach hinten herausragen, darüber sind maximal nur noch 1,50 m erlaubt. Nach vorne sind es nur 50 cm. Seitlich darf eine Ladung sogar nur 40 cm über die Leuchten herausragen. Außerdem ist das Ende des herausragenden Teils mit einem Sicherungsmittel, dabei wahlweise einer hellroten Fahne, einem Tuch oder einer Tafel von mindestens 30 mal 30 cm Größe zu kennzeichnen. Ist es dunkel, wie gerade zur Weihnachtszeit, ist außerdem eine rote Lampe anzubringen. Überragt der Baum die genannten Grenzen, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Bei fehlendem Sicherungsmittel sind es außerdem 25 Euro.

Welk an Weihnachten

Die meisten Bäume werden Wochen vor Weihnachten ab Mitte November geschlagen. Das ist in der Regel kein Problem. Ein Weihnachtsbaum, dessen Nadeln sich aber bereits wenige Tage nach dem Kauf verfärben oder abfallen, war wohl wirklich nicht mehr ganz frisch. Welkt der Baum trotz des empfohlenen Stammkürzens um etwa 3 cm, regelmäßiger Wasserversorgung und nicht allzu warmer Raumtemperaturen, ist der Baum sehr wahrscheinlich mangelhaft. Der Mangel ist wiederum wichtig für Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, aufgrund der man von ihm einen frischen Baum verlangen kann. Mangels Nachlieferung lässt sich auch das Geld zurückverlangen.

Problem beim Kauf verderblicher Waren, wozu auch ein natürlicher Weihnachtsbaum zählt, ist allerdings der Nachweis des Mangels. Der obliegt hier auch dann dem Käufer, wenn er den Baum nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken erworben hat. Denn die für Verbraucher normalerweise geltende Beweislastumkehr greift nicht. Nach dieser wird vermutet, dass eine gekaufte Sache von Anfang an mangelhaft war, wenn sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrem Erhalt zeigt.

Wer seinen Baum im Internet bestellt hat, könnte als Verbraucher auf die Idee kommen, sich auf das bei Fernabsatzgeschäften gegebene Widerrufsrecht zu berufen. Schließlich bedarf es zum Widerruf keiner Angabe von Gründen. Allerdings schränkt auch hier der Umstand der verderblichen Ware die rechtlichen Möglichkeiten ein. Denn hier besteht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme kein Widerrufsrecht. Zumindest für lebende Pflanzen soll das aber nicht gelten. Ist der Baum also eingetopft, besteht nach Meinung einiger Gerichte das Widerrufsrecht.

Am besten ist es daher, den Baum gleich beim Kauf genauer zu untersuchen. Zeichen für Frische sind zum einen kräftig gefärbte Nadeln, die sich beim Darüberstreichen leicht biegen lassen, ohne gleich zu brechen. Bei Tannen müssen diese weich sein. Beim Schütteltest sollten außerdem gar keine oder nur wenige Nadeln herabfallen. Zum anderen ist auch ein frisch aussehendes Holz von Vorteil, das unter der Rinde zum Vorschein kommt.

Weihnachtsbaum in Flammen

Weihnachten ist auch die Zeit der brennenden Kerzen. Besondere Sorgfaltspflichten gelten, wenn sich echte Kerzen am Baum selbst oder leicht entzündlichen Adventskränzen befinden. Schließlich sind die Nadeln, einmal in Flammen geraten, wahre Brandbeschleuniger. In weniger als 20 Sekunden können sie lichterloh brennen. Das gilt insbesondere, wenn die Nadeln schon etwas ausgetrocknet sind. Diese Gefahr zeigt sich auch daran, dass es zur Weihnachtszeit am häufigsten in Wohnungen brennt. Schäden an der Einrichtung ersetzt in der Regel die Hausratversicherung. Schäden am Haus deckt wiederum eine Brandversicherung ab. Über eine Wohngebäudeversicherung kann eine kombinierte Absicherung bestehen.

Für den Versicherungsschutz kommt es unabhängig davon darauf an, dass diese dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Dieser darf seine Sorgfaltspflicht dazu nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt haben. Entscheidend für die mögliche Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer ist dabei die Schwere des Verschuldens. Ein Alles-oder-Nichts gibt es seit dem Jahr 2009 nicht mehr. Aus Urteilen zu solchen Fällen lässt sich zumindest eine gewisse Tendenz ableiten. So sollte man einen Baum mit brennenden Wachskerzen nie aus den Augen lassen (Landgericht Oldenburg, Urteil v. 08.07.2011, Az.: 13 O 3296/10)

Da sich das im weihnachtlichen Trubel kaum bewerkstelligen lässt, sollten echte Kerzen schon aus diesem Grund nicht mehr verwendet werden. Nicht am Baum befindliche Kerzen und Adventskränze wiederum sollten möglichst auf einer feuerfesten Unterlage stehen. Denn nicht immer geht es so glimpflich aus, wie in dem hier beschriebenen Fall eines brennenden Adventskranzes.

Wohin damit nach dem Fest?

Der Fernsehwerbung, in der der Baum vom Fenster aus auf der Straße landet, sollte hierzulande keiner folgen. In vielen Fällen weisen Städte und Gemeinden wie etwa München auf die kostenlos mögliche Abgabe in Wertstoffhöfen und Christbaum-Sammelstellen hin. Andere Städte, wie etwa Hamburg und Köln, legen für Bäume – bis zu einer gewissen Größe und natürlich abgeschmückt – Termine zur Abholung am Straßenrand fest.

(GUE/KKA)

Foto(s): ©Pexels/Brett Sayles

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