Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen "Black Mass" ab - für 815 EUR

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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen illegalen Filesharings von Scott Coopers „Black Mass“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH – 815,00 EUR.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden für die Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen urheberrechtswidrigen Filesharings des Films „Black Mass“ in Tauschbörsen. Sie fordern die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 815,00 EUR (Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 EUR). Der Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 EUR wird aus diesen beiden Ansprüchen zusammengefasst.

In Scott Coopers „Black Mass“ spielt Johnny Depp den Gangster Whitey Bulger, der unter Zusammenarbeit mit dem FBI zum Drogenboss in Boston aufstieg. Der Film basiert auf der Lebensgeschichte von James Joseph Bulger. Der echte James Joseph Bulger befindet sich derzeit in Florida im Gefängnis. Der Film hatte am 4. September 2015 Premiere und kam in Deutschland im Oktober 2015 in die Kinos.

Der Vorwurf gegen den Adressaten des Schreibens lautet, er habe unter Einsatz einer Filesharingsoftware Bittorrent auf Netzwerken das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Black Mass“ des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH anderen Internetnutzern durch den Upload zur Verfügung gestellt. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Download ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG rechtswidrig.

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, sollten Sie zuerst einmal Ruhe bewahren. Denn wenn Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen haben und auch keinen Einfluss darauf hatten, dass es zu diesem Rechtsverstoß gekommen ist, dann müssen Sie auch keine Zahlung leisten. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Das bedeutet, dass Sie erst einmal prüfen sollten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen, insbesondere wenn Sie zwar Inhaber des Internetanschlusses sind, die Urheberrechtsverletzung aber nicht vorgenommen haben.

In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass Sie zwischen der Täterhaftung (die Haftung des Handelnden) und der Störerhaftung (die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht hat) unterscheiden.

Als „Störer“ schulden Sie keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung. Daraus folgt, dass Sie als „Störer“ den geforderten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR nicht leisten müssen. Sie können allerdings auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden. Die vorgerichtlichen Kosten sind aber gemäß § 97a UrhG auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1000 EUR beschränkt, sodass nicht mehr Rechtsanwaltskosten als 124,00 EUR gefordert werden können.

In manchen Fällen und nach eingehender Prüfung empfehlen wir, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser können die Folgen der Unterlassungsverpflichtung abgemildert werden – eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, sie verspricht lediglich, in Zukunft die Urheberrechtsverletzung zu unterlassen.

Mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. I ZR 219/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis darstellt. In Fallkonstellationen, in denen Sie als Täter oder Störer für den Rechtsverstoß haften, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern Sie weder Täter noch Störer sind, sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben.

Es gibt auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen Klagen aufgrund von Filesharingverfahren abgewiesen wurden – zuletzt z. B. in einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2015. Der Klage wurde nicht stattgegeben, weil die Möglichkeit bestand, dass auch die Ehefrau des Beklagten die Möglichkeit hatte, die Urheberrechtsverletzung vorzunehmen.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht begründet, wenn auch andere Personen den Internetanschluss nutzen können.“ AG Köln (Az. 125 C 575/14).

Weitere Urteile zu Urheberrechtsverletzungen: BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – „Morpheus“; BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – „BearShare“; AG Köln, Urteil vom 09.04.2014, Az. 148 C 120 /14.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen empfehlen wir Ihnen, in der Angelegenheit eine in diesem Bereich kompetente Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen.

Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer mal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit sich Betroffene informieren können. Schauen Sie einfachmal auf unserer Internetseite vorbei oder sprechen Sie uns einfach an.

Des Weiteren haben wir auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf-Frommer-Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Sie erste Orientierungshilfen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung bezüglich Ihrer Waldorf-Frommer-Abmahnung an. 

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für das Filmwerk „Black Mass“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir würden uns freuen, Sie zu beraten und zu unterstützen.

Rechtsanwaltskanzlei Sievers & Collegen


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