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Rechtsbehelf - was Sie wissen und beachten müssen!

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Rechtsbehelf - was Sie wissen und beachten müssen!

Bei dem Begriff Rechtsbehelf handelt es sich um alle zugelassenen verfahrensrechtlichen Mittel, durch welche Entscheidungen angefochten werden können. Der Begriff ist gleichermaßen zu verwenden, unabhängig davon, ob es sich um das Straf-, Zivil- oder öffentliche Recht handelt.

Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Innerhalb eines Strafprozesses lassen sich die Rechtsbehelfe in zwei Gruppen einteilen. Die sogenannten außerordentlichen Rechtsbehelfe richten sich nach §§ 44 ff. und 359 ff. StPO. Die Ordentlichen Rechtsbehelfe beinhalten die sogenannten Rechtsmittel.

Zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen zählen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff StPO). Zu den ordentlichen Rechtsbehelfen zählen die Berufung nach §§ 312 ff StPO, die Revision nach §§ 333 ff StPO sowie die Beschwerde nach §§ 304 ff StPO.

Rechtsmittel

Rechtsmittel haben einen sogenannten Devolutiveffekt. Das bedeutet, dass sie Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz bringen und dort nochmal geprüft wird. Berufung und Revision haben zudem den Effekt, dass die Vollstreckung der jeweiligen Entscheidung verhindert wird (sog. Suspensiveffekt), solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde.

Nur bestimmte Personen dürfen ein Rechtsmittel geltend machen. Dabei handelt es sich um 

–          die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 Abs. 1 und Abs. 2 StPO,

–          der Beschuldigte gemäß § 296 Abs. 1 StPO,

–          der Verteidiger (mit Einverständnis seines Mandanten) gemäß § 297 StPO,

–          gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten gemäß § 298 StPO,

–          sowie Privat- und Nebenkläger gemäß § 390 StPO und §§ 400, 401 StPO.

Hinzu kommen muss, dass die betroffene Person durch die Entscheidung beschwert ist, die Entscheidung also entweder unrichtig ist oder nachteilig.

Das Rechtsmittel darf auf bestimmte Bereiche der Entscheidung begrenzt werden und in der Regel nicht zu einer Verschlechterung der Position des Angeklagten führen (vgl. §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO). Wenn aber auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegt, kann das Urteil zulasten des Angeklagten verschlechtert werden.

Für die Einlegung des Rechtsmittels hat der Betroffene eine Woche Zeit. Die Frist beginnt ab Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung. Einer Begründung bedarf die Berufung nicht, wohl aber die Revision. Die Begründung ist in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe abzugeben.

Berufung

Durch die Berufung werden erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts durch das Landgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und ggf. korrigiert.

Revision

Die Revision richtet sich gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Zuständig hierfür ist der Bundesgerichtshof, auch BGH genannt.
Soll ein Berufungsurteil eines Landgerichtes angefochten werden, geht die Revision gegen das Urteil an das OLG.

Beschwerde

Beschwerden richten sich nach § 340 StPO gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und des beauftragten bzw. ersuchten Richters. Sie ist meistens fristlos möglich.

Die einfache Beschwerde ist gegen alle Beschlüsse und Verfügungen eines Gerichts zulässig. Die sofortige Beschwerde hingegen ist innerhalb einer Woche ab Entscheidung einzulegen und nur bei erforderlichen eiligen Entscheidungen möglich. Weitere Beschwerden richten sich gegen Verhaftungen, Vermögensarrest oder einstweilige Unterbringungen.

Einspruch gegen Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 410 I StPO. Wenn kein oder verspätet Einspruch eingelegt wurde, wird der Strafbefehl rechtskräftig und er ist dann als Urteil anzusehen.

Foto(s): ©Pexels/EKATERINA BOLOVTSOVA

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