Rechtslage(n) bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kooperation ja, aber klar, konstruktiv und sicher!

  • 11 Minuten Lesezeit


Das Thema:

Zwei oder mehr Menschen treffen und gesellen sich. Menschen wollen ideell – altruistisch – oder materiell – kapitalistisch – einen gemeinsamen Zweck entweder strategisch oder nur einmal ab und an, lose und locker.

Egal ob in der Freizeit, bei der Verfolgung eines gemeinsamen Hobbys oder im Rahmen eines beruflichen Zusammenschlusses.

Wie geht das ganz einfach ?

Wo liegen Risiken ?

Was muss ich als künftiger GbR- Gesellschafter  beachten ?

Wie sichere ich mich ab ?

Wie ist die Rechtslage ?

Hier einige Lösungsansätze für eine Zusammenarbeit von zwei und mehr Menschen – oder auch Körperschaften – im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB mit einer abschließenden

ARBEITSHILFE RISIKO- CHECK- UP GbR Gesellschafter

Lösungsansätze

I.Zivilrecht  Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB

„Mehr als  zwei Menschen“ verfolgen ein gemeinsames ( ideelles oder auch wirtschaftliches )Ziel:  Es gelten die §§ 705 ff. BGB. Es liegt in der Praxis de facto und de jure eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( im Folgenden: „ GbR“) vor. Fälle aus der  Praxis: Fahrgemeinschaft zur Arbeit, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Maschinengemeinschaft mehrerer Landwirte zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschine, Traktorenfreunde, Zusammenschluss von Freiberuflern.  Die GbR ist eine Personengesellschaft  -  meist von Menschen, also natürlichen Personen-, aber auch Mischformen – mit juristischen Personen – sind denkbar ( Beispiel: Vereinsgemeinschaft zur Abstimmung von Terminen im Dorf oder der Durchführung eines gemeinsamen Festes, meist der Kirchweih, Kirmes, Kerb). Die Organisation der GbR ist „ nicht körperschaftlich!“. Es muss kein schriftlicher GbR- Vertrag vorliegen.


Mündliche Absprachen reichen aus. Schriftform ist aber – auch zur Vermeidung von Konflikten, wie auch der späteren sachgerechten Lösung von Konflikten- zu empfehlen, gerade in dem in der Praxis im Privatleben  zunehmenden Sonderfall der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ( Patch -Work-Familys)


II.Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 - 740 BGB  Detailthemen, - fragen, - probleme

1.Außengesellschaft

Die GbR nimmt durch ihre Vertreter am Rechtsverkehr teil. Es können rechtliche Verpflichtungen eingegangen, Verträge geschlossen und Verbindlichkeiten begründet werden. Nach § 714 BGB kann ein Gesellschafter für alle anderen Gesellschafter handeln. Alle Gesellschafter haften neben dem „Gesellschaftsvermögen der GbR“ mit ihrem eigenen Privatvermögen.

Die Außen- GbR ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 146,341)  rechtsfähig und parteifähig. Sie kann Rechte begründet, einklagen und auch verklagt werden!

RECHTSTIPP: Der künftige Gesellschafter sollte für sich vorab klären, spätestens  bei Eintritt in die Gesellschaft fragen, was das finanziell für ihn  privat und auch beruflich bedeutet ? Risiken sollten absehbar sein und nicht „leichtfertig“ eingegangen werden! Bei Aktivitäten jeglicher Art sollte die Haftungsfrage immer „ vorab“ geklärt werden, damit es später keine zerrissenen Hosen und zerstörte Freundschaften gibt, denn „ beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf!“

Am Ende dieser Ausarbeitung finden Sie dazu  eine Arbeitshilfe zur individuellen Evaluation von Haftungsfragen.


2. Innengesellschaft

Zu unterscheiden von der Außengesellschaft ist die „ Innengesellschaft“.

Der Klassiker der Innengesellschaft, die Jeder kennt, ist die TOTO- LOTTO- Tippgemeinschaft. Mehrere Menschen tippen wöchentlich, leisten gemeinsame Beiträge zum Lotto-Schein oder in eine gemeinsame Kasse und „ nur einer der Tipper“ tritt im Rechtsverkehr nach außen bei Abgabe des Tippscheins auf. Hier kann es insbesondere bei einem hohen Gewinn zu Streitigkeiten kommen.

Abgrenzungen zwischen Außen- und Innengesellschaft sollten gelöst werden über klare schriftliche Abreden.


3. Klärungspunkte bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705- 740 BGB 

Es ist dringend zu empfehlen folgende Punkte vor Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu klären und positiv zu beantworten:

  • Geschäftsführung (Innenverhältnis der Gesellschafter)
  • Vertretung der GbR (Außenverhältnis)
  • Haftungsfragen, insbesondere bei Rechtsgeschäften mit Dritten
  • Bildung des Gesellschaftsvermögens, Leistung weiterer Einlagen
  • Gewinnverteilung und Verlustausgleich
  • Art und Weise der Lösung von Konflikten, bspw. im Rahmen einer Mediation, Mediationsklausel
  • Klare Regelungen betreffend Wettbewerbsverbot, evtl. Vertragsstrafe bei widerrechtlichen, der GbR schadenden Handlungen
  • Konkurrenzverbote
  • Art und Weise der konkreten Wertfeststellung bei Auseinandersetzung der Gesellschaft
  • Art und Weise der Auflösung der GbR

III.Der Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB

Es gilt Formfreiheit. Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich und schriftlich geschlossen werden. Es gilt der Allgemeine Teil des BGB. Ausnahme: Gesellschaftsvertrag bzgl. eines Grundstückes ( § 311b I 1 BGB).  Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung können zur Anfechtung von Willenserklärungen und zu Schadenersatzansprüchen der oder einzelner Gesellschafter führen. Überrumpelungen oder Übertölpelungen sollte es nicht geben. In solchen Fällen gedeiht die Gesellschaft nicht. Auch unzulässig ist eine GbR zur Verfolgung sittenwidriger und unrechtmäßiger Ziele, bspw.- ganz krass(!) -  eine „ Steuerhinterziehungs-/-minimierungs-GbR“ oder eine „ Drogenbeschaffungs-GbR“. In solchen Fällen liegt Sittenwidrigkeit vor ( vgl. auch § 138 BGB).

Der Zweck der Gesellschaft kann „ ideell“ und „ materiell“ sein ( s.o. unter I.). Weitere Beispiele aus der Praxis: Anwalts-GbR oder Steuerberater – GbR  zur gemeinsamen Berufsausübung oder Gemeinschaftspraxis – auch MVZ – von Ärzten.   Auch ein Schulabgangsjahrgang, ein Abiturjahrgang oder ein Examensjahrgang, die ein gemeinsames Abschlussfest organisieren, durchführen und feiern kann eine GbR sein.


IV. Beiträge der Gesellschafter, §§ 706 ff. BGB.

Die Gesellschafter haben „ Beiträge“  für die Gesellschaft zu leisten. Beiträge können sein: Geld,  vertretbare und verbrauchbare Sachen. In der Regel wird ein „ Geldbeitrag“ als Einlage geleistet. Es besteht keine Pflicht zur Erhöhung des Beitrages.


V. Geschäftsführung

Ist nichts (mündlich oder schriftlich ) gesondert geregelt, steht die Geschäftsführung der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Geschäftsführung kann aber ( § 710 BGB ) einzelnen oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. Obliegt die Geschäftsführung mehreren oder allen Gesellschaftern, so kann von eine der Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprochen werden ( § 710 BGB). Die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach dem Auftragsrecht des BGB, §§ 664 bis 670 BGB ( lies auch § 713).

Das bedeutet für die geschäftsführenden Gesellschafter konkret:

  • Grundsätzlich keine Übertragbarkeit der Geschäftsführung (d.i. höchstpersönliche Geschäftsführung)
  • Recht zur Abweichung von Weisungen
  • Auskunftspflicht ( „jederzeit“)
  • Rechenschaftspflicht („ in der Regel einmal im Jahr“, aber auch „ unterjährig“ bei besonderen Sachverhalten)
  • Herausgabepflicht aller im Rahmen der Geschäftsführung erlangter Unterlagen
  • Verzinsungspflicht hinsichtlich anvertrauten Geldes (ACHTUNG: Haftungsproblem)
  • Eigene Aufwendungen sind zunächst finanzielle selbst zu tragen
  • Recht auf Aufwendungsersatz ( ACHTUNG: Kein Lohn, Keine Vergütung, lediglich Ausgleich von Vermögensopfern … Fahrtkosten, Internet- und Telefonkosten, Übernachtungsgelder, Reisekosen etc.)

VI. Bindung des Gesellschaftsvermögens

Bei der GbR ist das Gesellschaftsvermögen  „ Gesamthandsvermögen“, es gehört der Gesellschaft zur gesamten Hand. FOLGE: Ein Gesellschafter kann nicht über den von ihm eingebrachten Anteil oder die eingebrachten Gegenstände verfügen. Er kann nicht Teilung verlangen. Will er „weichen“, muss er kündigen ( § 723 ff. BGB).


VII. Rechnungslegung

Eine Gewinn´- und Verlustrechnung, aus der sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft ergeben, ist jährlich zu erstellen (Jahresprinzip). Die Buchführung der Gesellschaft muss den steuerlichen Rechnungslegungsbestimmungen entsprechen. Sie muss vollständig, zeitgerecht und geordnet sein ( siehe auch §§ 140 ff. AO). Eine einfache EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) reicht aus. Belege sind zu führen. Jeder der Gesellschafter kann Rechnungsabschluss und Verteilung des Gewinns und Verlusts nach Auflösung/Aufhebung der Gesellschaft verlangen. Die Gesellschafter sind berechtigt „ unterjährig“ Einsicht in Buchhaltung und Buchführungsunterlagen zu nehmen. Wird Einsicht nicht gewährt, so kann dies klageweise im Rahmen einer Auskunftsklage erwirkt werden.

Die Gesellschafter haften in gleichen Anteilen für Gewinn und Verlust.


VIII. Kündigung

Die Gesellschaft, die nicht auf eine bestimmte Zeit („fest“) eingegangen ist, kann von jedem Gesellschafter gekündigt werden ordentlich, aber auch außerordentlich „ aus wichtigem Grund“.

Wichtige Gründe können nach § 723 I Nr. 1 BGB sein:

  • Vorsätzliche, grob fahrlässige wesentliche Pflichtverletzungen durch einen Gesellschafter (Beispiele: Untreue nach § 266 StGB – Griff in die Kasse -, Nichttätigkeit, Demenz eines geschäftsführenden Gesellschafters, Tätigkeit entgegen der Gesellschaft)
  • Vollendung des 18. Lebensjahres eines Gesellschafters   ( sogen. Lösungsrecht des Volljährigen).

Weitere Kündigungsrechte ( §§ 724 ff. BGB) sind:

  • Kündigung vor Lebenszeitende
  • Kündigung durch einen „Dritten“, bspw. Pfandgläubiger   (Beispiel: Ein Dritter hat eine Forderung gegen einen Gesellschafter und pfändet dessen Anteil)
  • Unmöglich werden des Zweckes
  • Zweckerreichung
  • Tod eines Gesellschafters
  • Insolvenz eines Gesellschafters

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wandelt sich diese von einer „ werbenden Gesellschaft“ in eine „ sterbende Gesellschaft“. Die Geschäftsführungsbefugnis dauert bis zum Ende „fort“, sofern nicht ein Fall der Insolvenz vorliegt und das Insolvenzverfahren eröffnet ist durch Eröffnungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts.


IX.Auseinandersetzung, Beendigung, Abwicklung

Nach der Auflösung findet die „ Auseinandersetzung“ der Gesellschaft  auf der Grundlage der Rechnungsführung statt. Vermögen  und Verbindlichkeiten, Aktiva und Passiva sind zeitgerecht ( Forderung du Verbindlichkeiten kurz-, mittel- und langfristig) zu erfassen.

  • Der Gesellschaft überlassene Gegenstände sind zurückzugeben ( § 732 BGB).
  • Gesellschaftsschulden sind zu erfassen und zu berichtigen, Einlagen sind zu erstatten ( § 733 BGB)
  • Ein evtl. Überschuss ist zu verteilen ( § 734 BGB)
  • Bei Verluste besteht „ Nachschusspflicht der Gesellschafter“ (§735 BGB)


X.Weitere Regelungen

Der „ ausscheidende“ Gesellschafter haftet nach in Fällen seiner Kündigung, seines Todes ( Erben! § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge) und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ein Gesellschafter, der gekündigt hat, kann im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden bei einem wichtigen Grund.

Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft „wächst“ der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zu ( § 738 BGB).

Die ausscheidende Gesellschafter haftet auch für einen Fehlbetrag nach seinem Ausscheiden in dem Fall, da das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulde ausreicht. Ein „ Hinausstehlen aus der Haftung zur Unzeit“ gibt es also nicht.

Auch nach Ausscheiden nimmt der ausscheidende Gesellschafter an schwebenden Geschäften an Gewinn und Verlust teil.


XI Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht

Die GbR wird von der Finanzverwaltung wie ein selbständiger Unternehmer behandelt.

Die GbR  „ sollte“ daher eine Umsatzsteuer – Ident – Nr. haben.

Informationen dazu  über das Bundeszentralamt für Steuern:

BZSt - Vergabe und Erteilung der USt_IdNr.


Zentral ist aber die Frage : „ Ab wann ist die GbR umsatzsteuerpflichtig?“

Hier gelten die Regeln des allgemeinen Steuerrechts, insbesondere des USt. Zu beachten ist die „ Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG“.

Dieser lautet aktuell ( 20.01.2023) wie folgt :


§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;

2.

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.



Das bedeutet konkret:

Umsatzsteuer fällt nicht an und ist nicht zu entrichten, wenn die GbR

  • in 2023 einen Umsatz erzielt, der nicht höher als € 22.000,00 brutto ist.
  • Im kommenden Geschäftsjahr einen Umsatz erzielen wird, der nicht mehr als € 50.000,00 brutto  ist.

Bewegt sich also die GbR stets unter der Umsatzgrenze von € 22.000,00 wird Umsatzsteuer nicht geschuldet, es ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich.


XII. Steuerpflicht der Gewinne der GbR

Was ist mit den Gewinnen, die die GbR in einem Jahr, beispielsweise als Kleinunternehmer, erwirtschaftet und ganz oder teilweise an die GbR- Gesellschafter ausschüttet ?

Es gelten die  Grundsätze:

Die GbR unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Die GbR unterliegt nicht der Körperschaftsteuer!

Schüttet die GbR Gewinne an ihre Gesellschafter aus, dann unterliegen diese Gewinne der Einkommen-,/Körperschaftsteuerpflicht bei den Gesellschaftern.

Bei einer natürlichen Person, einem unbeschränkt steuerpflichtigen Bürger sind das dann in der Regel  „Einkünfte aus Gewerbetrieb / und oder selbständiger Tätigkeit“.

Der dann ausgeschüttete und auf dem Konto des Gesellschafters vereinnahmte Gewinn ist dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung mitzuteilen.

Es gelten die allgemeinen Steuersätze.


XIII. Versicherung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Je nach dem zu verfolgende Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ideell oder materiell- sollten die Gesellschafter eine Haftungsrisikoanalyse für such und  für die Gesellschaft vornehmen und eine stetige Risikokontrolle im operativen Geschäft der Gesellschaft implementieren und auch evaluieren.

Der individuelle RISKO- CHECK- UP eines jeden Gesellschafters könnte wie folgt aussehen:

ARBEITSHILFE RISIKO- CHECK- UP GbR Gesellschafter


  1. Wer ist in  der GbR  Organisation Verantwortlicher  im Bereich Versicherungen  ?
  2. Welche Versicherungen über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus bestehen in der GbR ?
  3. Sind GbR- Gesellschafter bei einer Tätigkeit für die GbR über diese versichert ?
  4. Was passiert bei einem Unfall,  den ich als tätiger Gesellschafter erleide ?

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig ?

  1. Besteht eine  private (Gruppen)- Unfallversicherung der GbR, oder muss ich mich selbst absichern ?


  1. Wie hoch sind für welche Leistungen die Versicherungssummen ?

Leistung                                                 Versicherungssumme

___________________                                  ______________________

___________________                                  ______________________

___________________                                  ______________________#

  1. Kfz

Benutze ich mein eigenes Kfz. im Rahmen meiner Tätigkeit für die GbR?

_______________________________

Wer haftet für einen Rabattverlust im Versicherungsfall ?`

Welches finanzielle Risko habe ich?

  1. Mein individueller Versicherungsstatus

Habe ich eine

O   private Unfallversicherung

O   Berufsunfähigkeitsversicherung

O   Vertrauensschadenversicherung

O   Dienstreiserahmenversicherung

O   Kfz- Zusatzversicherung

O   Rechtsschutzversicherung

O  Dread Disease Versicherung                            ?


Verfasser:

Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)

Lehrbeauftragter  Mental-Trainer  Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Nordstraße 27

63584 Gründau (Lieblos)

Tel. 06051/6195029

www.maltejoerguffeln.de

e-mail: mjuffeln@t-online.de



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