Rechtstipp: Überhöhte Coaching-Gebühren – Rückforderung und Rechtliche Möglichkeiten bei Damian Richter Kritik
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In der heutigen Zeit erfreuen sich Online-Coaching-Angebote großer Beliebtheit. Dabei wird häufig ein Geschäftsmodell verfolgt, bei dem hochtrabende Versprechen und exklusive Strategien in den Vordergrund gestellt werden – oft mit dem Ziel, den Teilnehmer in eine völlig neue Erfolgsdimension zu katapultieren. Besonders im Raum um bekannte Namen wie Damian Richter wird immer wieder kontrovers diskutiert. Im Internet finden sich zahlreiche Suchanfragen wie "Damian Richter Kritik", "vak-coach kritik", "damian richter coach", "coaching damian richter", "damian richter erfahrungen" und "damian richter abzocke". Diese Begriffe spiegeln subjektive Meinungen und Erfahrungsberichte einzelner Nutzer wider und sind als solche zu verstehen – es handelt sich nicht um objektiv belegte Tatsachen, sondern um persönliche Wahrnehmungen und Eindrücke. 😊
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Das Geschäftsmodell von Damian Richter und Co. – Ein kritischer Überblick - Damian Richter Kritik
Das Geschäftsmodell, das von einigen bekannten Online-Coaches wie Damian Richter vertreten wird, beruht häufig darauf, mehr oder weniger exklusive Coaching-Programme anzubieten. Hierbei wird oftmals der Eindruck erweckt, dass Teilnehmer Zugang zu bahnbrechenden Strategien und Methoden erhalten, die sie an die Spitze ihrer Branche bringen sollen. Doch ein genauer Blick auf die Inhalte verschiedenster Coaching Anbieter zeigt, dass es sich oftmals um relativ simple Videosequenzen, aufgezeichnete Webinare oder standardisierte Modulprogramme handelt. Bei den Preisen handelt es sich teilweise um Summen im Bereich von 10.000 bis 30.000 EUR – Beträge, die in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Leistungsumfang stehen.
Kritiker bemängeln, dass dieses Missverhältnis zwischen der angebotenen Leistung und dem geforderten Preis als grob sittenwidrig eingestuft werden könnte. Maßgeblich hierfür ist der Grundsatz der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, der besagt, dass Verträge sittenwidrig und damit nichtig sind, wenn ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn einfache Videoinhalte mit derart überhöhten Gebühren verknüpft werden.
Hinweis: Die vorgestellte Darstellung ist nicht abschließend. Jeder kann sich selbst überzeugen, ob er die Leistungen für vertretbar hält. Wir vertreten eine kritische anwaltliche und persönliche Sicht.
Angriffspunkte für Coachings – So können Verträge angefochten werden
Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, um gegen fragwürdige Coaching-Verträge vorzugehen. Im Folgenden werden drei wesentliche rechtliche Angriffspunkte erläutert:
1. Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Ein Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der geforderten Gegenleistung vorliegt. Viele Coaching-Angebote bestehen aus simplen Videos oder allgemeinen Trainingsinhalten, die zu exorbitanten Preisen angeboten werden. Hier besteht die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, da das wirtschaftliche Verhältnis offensichtlich nicht ausgewogen ist. Eine genaue Prüfung der Vertragsinhalte und eine Bewertung des konkreten Leistungsumfangs sind hierbei unerlässlich. 🚀
2. Widerruf des Vertrages
Ein weiterer Angriffspunkt ist der Widerruf des Coaching-Vertrages. Einige Anbieter behaupten fälschlicherweise, dass ihre Kunden als Unternehmer eingestuft werden und somit auf das Widerrufsrecht verzichten müssten. Tatsächlich sind die meisten Kunden jedoch als Verbraucher zu werten. Das Widerrufsrecht steht Verbrauchern grundsätzlich zu, auch wenn der Anbieter versucht, dieses Recht durch Klauseln im Vertrag einzuschränken. Diese Praxis wird vielfach kritisiert, da sie Verbraucher in eine benachteiligte Position bringt. Eine genaue Prüfung des Vertrags und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung können hier Klarheit schaffen. 🤔
3. Anwendbarkeit des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG)
In einigen Fällen kann auch das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) zur Anwendung kommen. Dieses Gesetz bietet zusätzlichen Verbraucherschutz, wenn Coaching-Leistungen als Fernunterricht deklariert werden. Damit eröffnen sich weitere Möglichkeiten, den Vertrag anzufechten oder vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Wichtig ist, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt sind und ob der Vertrag demnach als Fernunterricht anzusehen ist.
Rechtsschutz und Kostenübernahme durch die Versicherung
Ein entscheidender Aspekt, der in diesem Zusammenhang oft übersehen wird, ist die Rolle der Rechtsschutzversicherung. Viele Verbraucher wissen nicht, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung rund um überhöhte Coaching-Gebühren die Kostenübernahme durch die eigene Rechtsschutzversicherung möglich sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit sittenwidrigen Verträgen, fehlerhaften Widerrufsregelungen oder unklaren Fernunterrichtsverträgen geht. Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, bieten wir eine kostenlose Deckungsanfrage an – so können Sie ohne Risiko feststellen, ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung greift. 💼
Zusammenfassung und Ausblick
Es ist wichtig, bei Coaching-Angeboten stets kritisch zu hinterfragen, ob das geforderte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Leistung steht. Insbesondere wenn einfache Inhalte zu Preisen zwischen 10.000 und 30.000 EUR angeboten werden, sollten Verbraucher genau prüfen, ob die Vertragsbedingungen sittenwidrig sind. Auch der Widerruf des Vertrages bietet einen potenziellen Angriffspunkt, da viele Anbieter fälschlicherweise behaupten, ihre Kunden seien als Unternehmer einzustufen und somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ebenso kann in bestimmten Fällen das Fernunterrichtsgesetz als zusätzlicher Schutzmechanismus herangezogen werden.
Diese rechtlichen Hinweise sollen Ihnen als erste Orientierung dienen. Es ist jedoch essenziell, im konkreten Fall eine detaillierte Prüfung der Vertragsbedingungen vorzunehmen und sich bei Unsicherheiten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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