Rechtstipp zur Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber

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Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung durch Feststellungsbescheid/Schwerbehindertenausweis der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden nachgewiesen ist, genießen grundsätzlich Sonderkündigungsschutz gemäß §§ 85–92 SGB IX. Hier bedarf die beabsichtigte Kündigung des Arbeitgebers der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX. Eine ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ergangene Kündigung ist unwirksam.

Der dargestellte Schutz besteht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weder von der Schwerbehinderteneigenschaft noch von der (rechtzeitigen) Antragstellung des Schwerbehinderten Kenntnis hat. Auch hier kann sich der Arbeitnehmer auf die Schwerbehinderung berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend machen. Die Berufung auf die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung ist aber nicht unbegrenzt möglich. Der Arbeitgeber ist in angemessener Frist über die Schwerbehinderung zu unterrichten. Bisher war eine Mitteilung an den Arbeitgeber nach Zugang einer Kündigung noch rechtzeitig, wenn die Mitteilung – in Anlehnung an § 4 Satz 1 KSchG – den Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erreichte. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2016 – 2 AZR 700/15 – ist jetzt die Zeitspanne, innerhalb derer der Arbeitnehmer den Zugang der Information beim Arbeitgeber bewirkt, der Drei-Wochen-Frist hinzuzurechnen.

Unternehmen Sie bitte alles, damit Ihre Rechte als Schwerbehinderte/-er nicht verwirken.       


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