Redaktionelle oder kommerzielle Bildnutzung?

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Ich sehe in meiner Beratungspraxis als Anwältin im Urheberrecht oft, dass Unternehmen Schwierigkeiten haben, die rechtlichen Unterschiede zwischen redaktioneller und kommerzieller Bildnutzung zu verstehen. Das kann teuer werden. Drohen bei einer Bildnutzung außerhalb der Lizenzgrenzen Abmahnungen, Abmahnkosten, Schadensersatz und Vertragsstrafen.

Redaktionelle Bilder dürfen nicht kommerziell genutzt werden

Nicht nur Fotografen, auch und insbesondere Bilddatenbanken sehen vor, dass bestimmte Bilder nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen. Nutzt man nur für redaktionelle Zwecke freigegebene Bilder für kommerzielle Zwecke, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, da man sich außerhalb der Lizenz bewegt. Sind Personen auf dem Bild abgebildet, drohen zusätzlich Abmahnungen wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Die Folge ist (Sie ahnen es schon): Abmahnungen, Abmahnkosten und Schadensersatz. Je nach Bekanntheit der Abgebildeten, werden mitunter hohe vierstellige Beträge als Schadenersatz gefordert. Ob dein gerechtfertigt sind, steht auch einem anderen Blatt.

Die Frage lautet also: Wann liegt eine redaktionelle und wann eine kommerzielle Bildnutzung vor?

Redaktionelle Bildnutzung - kommerzielle Bildnutzung

Redaktionelle Bilder zeigen oft Menschen, Orte, Situationen und Gegenstände so, wie sie gerade im Moment der Aufnahme sind: natürlich, live, spontan. Beispielsweise Prominente bei der Oscar-Verleihung, Musiker beim Konzertauftritt, Politiker auf Staatsbesuchen, Menschen auf Demos auf der Straße usw.

Eine redaktionelle Nutzung liegt vor, wenn es allein um Informations- und Meinungsbildungszwecke geht. Beispielsweise bei der Verwendung von Bildern im Zusammenhang mit Nachrichten, Berichterstattung, Dokumentation oder Bildung.

Eine kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn Bilder zur direkten oder indirekten Werbung genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung liegt nicht nur vor, wenn ein Bild in einer Werbeanzeige oder als Produktbild genutzt wird. 

So heißt es z.B. bei Shutterstock unter der Überschrift "Warum sind einige Inhalte als "nur für redaktionelle Nutzung" markiert wie folgt:

„Kommerzielle Nutzung ist jede Art von Werbung/Reklame für ein Produkt oder eine Dienstleistung, die Einkommen generiert. Dies gilt sowohl für die direkte als auch für die indirekte Nutzung. Direkte Nutzung könnte eine Produktanzeige sein. Indirekte Nutzung könnte ein Social Media Post auf einer Unternehmensseite sein, der einen Feiertag bewirbt, ohne ausdrücklich zu verkaufen oder für das Unternehmen zu werben. Nichts davon wird zugelassen, wenn das Bild als „Nur für redaktionelle Nutzung" gekennzeichnet ist."

Auch die Verwendung eines Bildes in einem Blogbeitrag oder Post auf Social Media ist daher eine kommerzielle Nutzung, wenn das eigentliche Ziel "Werbung" ist, sei es für das Unternehmen, konkrete Produkte oder Dienstleistungen oder zur Imagepflege. 

Gesamtbetrachtung entscheidend

Ob kommerzielle Zwecke verfolgt werden, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Es kommt also nicht nur auf den Inhalt des einzelnen Blogs oder Posts an, sondern auch, wie dieser wor eingebettet ist. So liegt eine kommerzielle Nutzung z.B. auch dann vor, wenn sich neben einem bebilderten Blogbeitrag (der an sich "nur" sachlich informiert) kontextbezogene Anzeigenwerbung auf einer Webseite befindet (Amtsgericht München, Urteil vom 09.04.2014).

Fazit


Maßgeblich ist nicht, "wo" ein Bild verwendet wird (Anzeige, Flyer, Zeitungsartikel, Blogbeitrag, Social Media), sondern welcher Zweck verfolgt wird. Dabei ist eine Gesamtbetracht vorzunehmen, also auch das jeweilige Umfeld einzubeziehen. Ist das BIld nur Vehikel für Werbung, liegt eine kommerzielle Nutzung vor.

Immer noch verwirrt oder gar noch verwirrter? Dann hilft nur eine Anwältin für Urheberrecht und Fotorecht ...

Ihre Anwältin für Urheberrecht und Bildrechte in Berlin

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Als hochspezialisierte Anwältin für Urheberrecht und Bildrechte verfüge ich über umfassendes juristisches Know-How und langjährige praktische Erfahrungen im Bereich Urheberrecht und Bildnisschutz. Nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf. Ich berate und vertrete bundesweit.


Rechtsanwältin Denise Himburg I Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

www.ra-himburg-berlin.de/

d.himburg@ra-himburg-berlin.de

Foto(s): Bild von Karolina Grabowska auf Pixabay

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