Rentenverlust durch Versorgungsausgleich: Bei endgültiger Trennung nicht mit der Scheidung warten!

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Eine Scheidung bringt nach dem Gesetz den sog. Versorgungsausgleich mit sich. Es handelt sich hierbei um eine hälftige Aufteilung der Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehe bei ihren Versorgungsträgern angespart haben. Im Zuge der Scheidung erhält jeder Ehegatte die Hälfte dieser Anwartschaften des anderen Ehegatten durch das Gericht übertragen.

Ausnahmen hiervon können durch abweichende Vereinbarungen (notarieller Ehevertrag) herbeigeführt werden oder bei kurzer Ehe unter 3 Jahren, hier geht es jedoch zunächst um den Regelfall: Teilung mit Scheidung.

Da sämtliche Rentenanwartschaften aus der gesamten Ehezeit zu teilen sind, kann es sich extrem auswirken, jahrelang mit der Scheidung zu warten, obwohl man längst getrennt Wege geht. Solange die Scheidung nicht eingereicht ist, zahlt man weiterhin in einen Rententopf, der noch zu teilen ist – wenn es irgendwann dann doch zur Scheidung kommt. Dann kann es ein böses Erwachen geben – und umgekehrt große Freude bei demjenigen, der trotz jahrelanger Trennung die Hälfte einer Rente erhält, an deren Entstehung er seit der Trennung in keiner Weise durch ein eheliches Zusammenleben beteiligt war.

Wenn beide Ehepartner sich einig sind, von diesem gesetzlichen Regelfall abweichen zu wollen, kann dies durch notarielle Vereinbarung vor der Scheidung oder im Scheidungsverfahren durch entsprechende Anträge geschehen (hierfür benötigt dann jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt). Zumindest sollte man sich zu diesem Punkt Gedanken machen, wenn man sich nach der Trennung entscheidet, „auf dem Papier“ verheiratet bleiben zu wollen – wenn sich dann im Laufe des Lebens die Verhältnisse ändern, kommt es oftmals doch noch zu einer Scheidung, etwa um einen neuen Partner heiraten zu können. Gut, wenn dann die Frage des Versorgungsausgleichs bereits geregelt ist.


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