Restbenzin im Tank ist kein ersatzfähiger Schaden bei Verkauf des Unfallfahrzeugs

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Laut Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.03.2016 – 7 O 119/14 stellt „Restbenzin im Tank“ keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Nach einem Unfall stellte der Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden fest. Der Geschädigte verkaufte das Auto daraufhin an einen Aufkäufer von Unfallfahrzeugen mit einem relativ vollen Tank. Diese Schadensposition stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar, so das Gericht. Der Kläger (Geschädigte) hat es durch ihn zumutbare Maßnahmen unterlassen, den Eintritt des diesbezüglichen Schadens zu verhindern, indem er bei der Verkaufsverhandlung mit dem Aufkäufer den vollen Tank miteinbezogen hätte. Dies hat er nicht getan. Er hätte auch das Benzin auch abpumpen lassen oder selbst abpumpen können, so das Gericht.

Dem Kläger ist somit vorzuhalten, dass er die Entstehung dieser Schadensposition (Restbenzin) im Sinne eines Mitverschuldens gemäß § 254 I BGB mit der Folge des Wegfalls jeglicher Anspruchsberechtigung selbst zu verantworten hat. Durch das Unfallereignis als solches war dem Kläger noch kein Schaden bezüglich des in seinem Kraftfahrzeug noch vorhandenen Kraftstoffs entstanden.

Dieses Urteil ist abzulehnen, das Abpumpen kostet mehr als die 25,00 Euro Benzin, um die es im konkreten Falle ging. Um selbst abzupumpen, braucht man einen dementsprechenden Kanister vor Ort und das entsprechende Know-how. Andere Urteile, die eine Schadensposition anerkennen, hierzu: LG Regensburg NZV 2005, 49 f.; AG Charlottenburg ZfS 1989, 80; AG Duisburg Urt. v. 4.8.2010 – 50 C 2475/09 -; AG Solingen Urt. v. 18.6.2013 – 12 C 638/12 –


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