Revision im Strafverfahren

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Strafverteidigung im Revisionsverfahren

Die Revision im Strafverfahren ist neben der Berufung ein in der Strafprozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel, das in den §§ 333 ff. StPO geregelt ist. Die Revision bildet für Sie im Strafverfahren die letzte Möglichkeit, gegen ein zu Ihren Ungunsten ergangenes Urteil vorzugehen. Die Revision wird oft als sog. Königsdisziplin bezeichnet. 

Auch, wenn sie in einer Vielzahl von Fällen eingelegt wird – oft schlicht, um die Vollstreckung des Urteils zu verzögern –, bleibt die Erfolgschance schwindend gering. So führen nur knapp 10 % der Revisionen vor dem Bundesgerichtshof zu einer Abänderung der Entscheidung. 

Anders als bei der Berufung kommt es während des Revisionsverfahrens nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme. Juristisch gesprochen bedeutet dies, dass das Revisionsgericht keine zweite Tatsacheninstanz ist. Das Revisionsgericht erörtert ausschließlich Rechtsfragen und prüft, ob Ihr Urteil rechtlich einwandfrei zustande gekommen und geltendes Gesetz beachtet worden ist. Das Revisionsgericht macht die Feststellungen Ihres Urteils und – bei einer Verfahrensrüge – das Hauptverhandlungsprotokoll zur Grundlage seiner Entscheidung. 

Das Rechtsmittel der Revision ist gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Berufungsurteile zulässig. Sollte Ihr Verfahren erstinstanzlich vor einem Amtsgericht verhandelt worden sein, spricht man von einer sog. Sprungrevision, bei der Sie statt der Berufung sogleich auf die Revision zurückgreifen. Dies ist sinnvoll, soweit sich Ihre Bedenken ausschließlich auf rechtliche Gesichtspunkte stützen. In allen übrigen Fällen Ihr ist die Revision das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel. 

Als Beschuldigter sind Sie, neben der Staatsanwaltschaft, von Gesetzes wegen gem. § 296 Abs. 1 StPO zur Revision befugt; einzig erforderlich ist, dass Sie von der Entscheidung „beschwert“ sind. Dies ist bei einer Verurteilung regelmäßig der Fall.

Einlegung der Revision 

Dass Sie in Revision gehen wollen, ist dem Gericht, bei dem Ihr Prozess stattfand – sog. Ausgangsgericht –, binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung mitzuteilen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie bei der Urteilsverkündung ganz oder teilweise abwesend waren und kein Verteidiger beiwohnte; dann beginnt die Wochenfrist mit Zustellung des Urteils. 

Die Revision ist schriftlich, z. B. per Telefax, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts einzulegen. Sollte die Frist versäumt werden, besprechen Sie mit Ihrem Anwalt eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. 

Die Einlegung der Revision hemmt die Rechtskraft des Urteils. Dahinter verbirgt sich, dass das Urteil vorerst wirkungslos bleibt und nicht vollstreckt werden kann.

Begründung der Revision 

Darüber hinaus muss Ihre Revision begründet werden. Eine Revisionsbegründung muss Ihre Anträge, d. h. inwieweit Sie das Urteil anfechten, sowie eine konkrete Begründung darüber enthalten, warum das Urteil als fehlerhaft erachtet wird. Die Revisionsbegründung ist binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, s.o., bei selbigem Gericht anzubringen. 

Dies gilt nicht, wenn Ihnen das verkündete Urteil bis dahin noch nicht zugestellt worden ist; dann beginnt die Monatsfrist erst mit Zustellung, was angesichts der Länge mancher Hauptverhandlungen der Regelfall ist. Beachten Sie – in Abweichung zur Einlegung –, dass die Revisionsbegründung zwingend von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben ist; dies kann Ihr Verteidiger oder ein von Ihnen sonst bevollmächtigter Rechtsanwalt sein. 

Ob und wie umfangreich eine Revisionsbegründung zu erfolgen hat, richtet sich danach, was gerügt wird.

Verschiedene Revisionsrügen

Bei einer sog. Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung an die geltenden Verfahrensvorschriften gehalten hat. Dazu zählen z. B. das fälschliche Ablehnen gestellter Beweisanträge oder das fehlerhafte Einführen von Beweismitteln. Dies muss in Ihrer Revisionsbegründung dargelegt werden.

Verfahrensfehler unterteilen sich in absolute und relative Revisionsgründe, §§ 337, 338 StPO. Absolute Revisionsgründe begründen zwingend eine Aufhebung des Urteils, während relative Revisionsgründe einer weiteren Prüfung bedürfen. Es kommt zusätzlich darauf an, ob das Urteil letzten Endes auf jenem Fehler „beruhte“. Unter die absoluten Revisionsgründen fallen u. a. die Mitwirkung eines befangenen Richters oder die Unzuständigkeit des Gerichts. Alle sonstigen Verfahrensfehler, die nicht in § 338 StPO gelistet sind, sind relativer Natur, wie z. B. das Fehlen Ihres „letzten Wortes“ oder die Missachtung von Beweisverwertungsverboten.

Für Sie nicht unwichtig ist, dass es der Staatsanwaltschaft verwehrt ist, Fehler zu rügen, die zu Ihren Gunsten gewirkt haben. Darauf darf sie eine Revision nicht stützen. 

Eine Sachrüge befasst sich hingegen damit, ob der als bewiesen erachtete Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt wurde, d. h. Straftatbestände ordnungsgemäß angewendet und Beweise u. a. nicht widersprüchlich gewertet worden sind. 

Entscheidung des Revisionsgerichts

Grundsätzlich gilt das Verbot der Verböserung gem. § 358 Abs. 2 StPO, d. h. Ihre Entscheidung darf nicht zu Ihrem Nachteil abgeändert werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft in Revision geht

Sollte Ihre Revisionseinlegung verspätet oder Ihre Revisionsbegründung nicht formgerecht sein, wird Ihre Revision bereits durch das Ausgangsgericht als unzulässig verworfen. Dies dient der Prozessökonomie. 

In allen anderen Fällen wird Ihre Revisionsschrift dem Gegner, d. h. der Staatsanwaltschaft, zugestellt, die wiederum binnen einer Woche Stellung nehmen kann und die Akten anschließend zur Entscheidung einem Gericht höherer Instanz, dem Revisionsgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) übersendet.

Das Revisionsgericht kann nunmehr durch Beschluss oder Urteil über Ihren Fall entscheiden. Sollte es der Meinung sein, dass Ihre Revision unzulässig ist, wird es Ihre Revision verwerfen. Dieselbe Folge tritt ein, wenn das Revisionsgericht Ihre Revision einstimmig als offensichtlich unbegründet und somit erfolglos ansieht. Bedenken Sie in diesen Fällen die zu Ihren Lasten ergehende Kostenentscheidung, wonach Ihnen gem. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden. Gleichfalls hat das Revisionsgericht auch die Möglichkeit, soweit es Ihrer Begründung folgt, das Urteil mit einstimmigem Beschluss aufzuheben. Dies ist die für Sie günstigste Entscheidung.

Hauptverhandlung im Revisionsverfahren

In sehr seltenen Fällen entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil und beraumt eine Hauptverhandlung an, über die Sie sowie Ihr Verteidiger informiert werden. Die Teilnahme daran steht Ihnen frei, Sie können sich auch anwaltlich vertreten lassen. Sollten Sie noch keinen Verteidiger haben, wird Ihnen gerichtlich jemand bestellt. Beachten Sie, dass ein solcher Antrag binnen einer Woche ab Kenntnis von einer anberaumten Hauptverhandlung zu stellen ist. 

Die Hauptverhandlung vor einem Revisionsgericht unterscheidet sich deutlich vom normalen – Ihnen bekannten – Verfahrensgang. Zu Beginn wird Ihr Fall von einem sog. Berichterstatter, der Teil des Revisionsgerichts ist, vorgetragen. Sodann haben sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Sie und Ihr Verteidiger die Möglichkeit, sich (erneut) zu positionieren und die Anträge zu stellen. Ihnen obliegt, wie auch im Ausgangsverfahren, am Schluss das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit einem Urteil ab, dass Ihr ursprüngliches Urteil aufhebt oder bestätigt. 

Sollte das Revisionsgericht Ihr Urteil aufheben, hebt es gleichzeitig auch die Feststellungen Ihrer Urteilsbegründung auf, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit ergibt. Dies kann unbeschadet auch nur teilweise erfolgen, z. B. weil die Revision von Anfang an beschränkt war oder nur teilweise begründet ist.

Dem Regelfall entspricht es, dass Ihr Fall zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein (anderes) Tatgericht zurückverwiesen wird. Das heißt, dass Ihr Fall erneut verhandelt werden wird. In seltenen Fällen kann eine Rückverweisung unterbleiben und das Revisionsgericht entscheidet selbst. 

Dies gilt für Fälle, in denen das Urteil ausschließlich in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist und eine erneute Bewertung tatsächlicher Umstände überflüssig wäre. Das Revisionsgericht darf dies jedoch nur, sofern ohnehin nur eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine absolute Strafandrohung (lebenslange Freiheitsstrafe) in Betracht kommen. 

Erfolglosigkeit der Revision

Sollte Ihre Revision erfolglos sein, verbleibt Ihnen kein weiteres Rechtsmittel. Man spricht dann von der „Erschöpfung des Rechtsweges“. In diesem – für Sie unglücklichen – Fall können Sie an eine Wiederaufnahme des Verfahrens denken, sollten dies aber gründlich von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, da dies nur in den seltensten Fällen Erfolg versprechend ist. Dies deshalb, weil eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO das Vorbringen „neuer Beweismittel und Tatsachen“ erfordert, die erst nach Ihrer Verurteilung aufgetaucht sind. 

Auf das Revisionsrecht spezialisierter Strafverteidiger

Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich bereits frühzeitig auf die Bearbeitung von Revisionen in Strafsachen spezialisiert. Er hat in mehrjähriger Tätigkeit zahlreiche Revisionen im Strafrecht erfolgreich vertreten.

Zusammenfassung

Die Revision ist in Strafsachen häufig das einzige Rechtsmittel, welches dem Angeklagten zur Durchsetzung seiner Rechte verbleibt. Es ist neben der Berufung das einzige Rechtsmittel, welches die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils hemmt. Dies kann also bis zur Entscheidung über die Revision nicht vollstreckt werden. Der Angeklagte hat einstweilen keine Sanktionen zu befürchten.

Im Gegensatz zur Berufung allerdings bietet die Revision keine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden. Zu einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kommt es bei Revisionen des Angeklagten nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine neue Beweisaufnahme findet in keinem Fall statt.

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der mannigfaltigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte). Resultat dieser Rechtsprechung ist, dass an den Verteidiger in Revisionsverfahren immer strengere Anforderungen gestellt werden. Hierfür sind wir gut vorbereitet.

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Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist seit über 15 Jahren auf die Bearbeitung einer Revision im Strafverfahren spezialisiert und hat bereits zahlreiche Revisionen erfolgreich vertreten. Kontaktieren Sie uns herzlich gerne bei Fragen rund um die Revision in Strafverfahren!

Foto(s): www.strafverteidigung-hamburg.com

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