Richtig oder falsch? Der Arbeitgeber darf nicht kündigen, solange der Arbeitnehmer krank ist
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Krankheit kann im Zweifelsfall ein Kündigungsgrund sein
Die kalte Jahreszeit bricht so langsam auch über Deutschland herein und die Zahl der Krankheitsmeldungen steigt stetig. Es bestehen einige Mythen über die Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers, welche zu hoher Beschäftigung an den Arbeitsgerichten führen.
Die Pflichten des Arbeitnehmers
Eines ist wohl jedem klar: Vor einer Grippe ist niemand gefeit. Doch ein Unternehmen vertraut auf die Produktivität seiner Angestellten. Um Planungssicherheit zu schaffen, besteht deswegen aufseiten des Arbeitnehmers die Pflicht sofort, und damit am ersten Tag der Erkrankung, den Arbeitgeber über den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren. An diese Mittteilung sind keine Formvorschriften gebunden – sie kann per Anruf, Fax oder Mail erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass zu einer solchen Mittteilung auch die voraussichtliche Länge der Erkrankung gehört.
Der Arbeitnehmer muss seinem Vorgesetzten jedoch nicht die Diagnose des Arztes mitteilen. Nur in ganz engumgrenzten Einzelfällen ist eine Rechenschaft über die genaue Krankheit erforderlich, nämlich wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt oder die Krankheit durch einen Dritten verursacht wurde. In letzterem Falle kann der Arbeitnehmer den Dritten für die Lohnfortzahlung in Regress nehmen.
Dauert die Erkrankung länger als drei Tage muss in der Regel am vierten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieses ärztliche Attest – im Volksmund auch „Gelber Schein“ genannt – kann je nach Arbeits- oder Tarifvertrag auch schon früher vom Arbeitgeber gefordert werden (BAG, Urt.v. 1.Okt.1997, Az.: 5 AZR 726/96).
In der Folge ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles daran zu setzten, wieder gesund zu werden. Dabei ist auf den ärztlichen Rat in erheblichem Maße einzugehen. Gerade in diesem Punkt ergeben sich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zumeist Streitigkeiten, wenn beispielsweise ein krankgemeldeter Büroangestellter von seinem Vorgesetzten beim abendlichen Kinobesuch angetroffen wird.
Einkaufsgänge, Kneipenabend und Kinobesuche
Die Pflicht der schnellen Genesung bedeutet im Umkehrschluss, dass dem Arbeitnehmer alles erlaubt sein muss, was zur Genesung beiträgt oder erforderlich ist. Der Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten ist grundsätzlich erforderlich. Ein kurzer Spaziergang kann in den meisten Fällen auch nicht schaden. Ansonsten ist dieser Grundsatz vom Einzelfall abhängig. Das Arbeitsrecht erlaubt dem Arbeitnehmer bei Krankheit grundsätzlich alle Tätigkeiten, welche keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess ausüben. Die einzige Ausnahme besteht in der Durchführung entgeltlicher Nebentätigkeiten, die während einer Krankschreibung generell verboten ist.
Hinsichtlich des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit besteht weitestgehende Einigkeit, dass dies jedwede Heilungsprozesse gefährdet und deshalb nicht erlaubt sein darf. Auch im Privaten ist der Genuss von alkoholischen Getränken nur in geringen Dosen erlaubt.
Eine Einzelfallentscheidung sind Kinobesuche und Kirchengänge.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Das Arbeitsverhältnis ist sowohl eine rechtliche als auch eine soziale Beziehung zwischen den beiden Parteien. Aus dieser sozialen Komponente ergibt sich, dass der Arbeitgeber während der Zeit der Erkrankung verpflichtet ist, den Arbeitnehmer trotz fehlender Leistung zu entlohnen. So will es das Entgeltfortzahlungsgesetz. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer sechs Wochen lang einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Dieser Anspruch besteht ab der fünften Arbeitswoche eines Arbeitsverhältnisses.
Krankheit als Kündigungsgrund
Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass sich ein Unternehmen von seinen Bediensteten nicht trennen darf, wenn diese im Krankenstand sind. Wer lediglich vorgibt, krank zu sein, der betrügt seinen Arbeitgeber - eine fristlose Kündigung kann die rechtlich legitimierte Folge sein. Doch selbst im Falle einer langen Krankheit oder eines schlechten Immunsystems kann sich der Arbeitgeber von seinem Angestellten trennen. Hierfür muss abgewogen werden, ob die Länge der Krankheit eine betriebliche Beeinträchtigung darstellt und, ob die Genesungsprognose für eine weitere Beschäftigung positiv ausfällt. Bereits ab der siebten Woche kann im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung für den Betrieb angenommen werden. Besteht eine spezifische Gefahr, dass ein Arbeitnehmer ständig ausfällt (z.B. aufgrund eines stark geschwächten Immunsystems), so kann ebenfalls eine Kündigung ausgesprochen werden. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, dass seine Genesungsprognose positiv ausfällt.
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