Richtiges Verhalten bei einem Schreiben der Polizei

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Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist nie ein gutes Zeichen.

Schnell wird man panisch und handelt unüberlegt. Doch gerade jetzt sollte man Ruhe bewahren, durchatmen und sich sofort anwaltliche Hilfe suchen.

Denn immer wieder stelle ich fest, dass den Beschuldigten nicht klar ist, was überhaupt ihre eigenen Rechte in so einer Situation sind.


Der normale Ablauf in solchen Fällen ist wie folgt:


1. Sie haben einen „Äußerungsbogen im Strafverfahren“ erhalten

Das Schreiben soll Ihnen die Möglichkeit geben, schriftlich gegenüber der Polizei Ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Regelmäßig enthält dieses Schreiben eine Frist zur Antwort. Diese Frist hat jedoch keine Bedeutung. Sie können sich zu jeder Zeit – also auch lange nach der gesetzten Frist – zu den Vorwürfen äußern. Einen zeitlichen Druck müssen Sie also nicht verspüren.

Alles, was Sie in diesem Schreiben mitteilen, wird fortan in Ihrer Akte stehen. Ich rate Ihnen daher dringend davon ab, das Schreiben auszufüllen. Es sollte immer erst die Ermittlungsakte eingesehen werden, um zu erfahren, was die Polizei überhaupt weiß. Erst dann sollte man sich äußern. Die Akteneinsicht kann nur von einer Strafverteidigerin beantragt werden.


2. Sie haben eine Vorladung zum Vernehmungstermin erhalten

Teilweise bittet die Polizei die Beschuldigten für einen Vernehmungstermin direkt zur Polizeiwache zu kommen.

Auch hier gilt: Reagieren Sie nicht! Denn Sie wissen nicht, womit die Polizei Sie konfrontieren will. Erfahren Sie also zuerst, was in der Ermittlungsakte steht.

Einen Termin von der Polizei müssen Sie nicht wahrnehmen! Sie müssen den Termin nicht einmal absagen! Da man sich schnell in ein Telefonat verwickeln lässt und doch mehr sagt, als man wollte, rate ich: Nutzen Sie Ihr Recht und sagen Sie den Termin nicht einmal ab.

Anders ist es bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Zu diesem Termin müssen Sie erscheinen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, auszusagen. Sagen Sie also NICHTS!


Entscheidend ist also: Strafverteidigerin einschalten und Akteneinsicht beantragen


Dabei ist es egal, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.

Gerade bei unschuldigen Mandanten erlebe ich immer wieder den Wunsch, sich schnell äußern zu wollen, um „die Sache vom Tisch zu haben“ und allen die eigene Unschuld zu beweisen. Nicht selten führt dies zu Komplikationen.

Wenn Sie schuldig sind, ist es umso wichtiger, zu erfahren, was die Polizei weiß und was nicht. Erst dann kann eine Strategie zur Verteidigung erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine schriftliche Aussage sinnvoll ist. Oftmals kann bereits ohne Ihre Angaben eine Einstellung des Verfahrens argumentativ begründet werden.


Zur Beruhigung hier nochmal die wichtigsten Fakten:

Sie sind nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen.

-> also Ruhe bewahren! Und keine unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei! Sie sind nicht einmal verpflichtet, zum vorgeschlagenen Termin der Polizei zu erscheinen.

Wenn Sie sich nicht zur Tat äußern, darf Ihnen das nicht negativ ausgelegt werden.

-> Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen! 

Die Ermittlungsbehörden müssen Ihre Schuld beweisen!

Im Ermittlungsverfahren ist die Chance am größten, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.

-> Beauftragen Sie daher schnellstmöglich eine Rechtsanwältin! Egal ob unschuldig oder nicht - die richtige Reaktion entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens.


Kontaktieren Sie mich also unbedingt, ich werde Ihnen helfen, mit dem größtmöglichen Erfolg durch das Verfahren zu kommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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