Rolle rückwärts bei der StVO-Novelle 2020

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Rolle rückwärts bei der StVO-Novelle 2020. Doch wieder alles auf Anfang?

Nachdem Bundesverkehrsminister Scheuer die StVO-Novelle als Meilenstein angekündigt hatte (wir berichteten in unserem Blog: https://mv-rae.de/2020/04/23/vieles-neu-macht-der-fast-mai-die-stvo-novelle-2020/), scheint die Umsetzung nun abrupt gestoppt.

Denn offenbar hat sich bei der Umsetzung der Novelle ein Fehler eingeschlichen, der zwar zunächst nur wie eine Lappalie wirkt, aber juristisch enorme Bedeutung aufweisen kann.

Verletzung des Zitiergebots?

Die gerade erst in Kraft getretene Novelle könnte das sog. Zitiergebot verletzt haben. Hierbei handelt es sich um einen eminent wichtigen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. ÄnderungsVO ‒ der StVO-Novelle 2020 ‒ wird aber in der Präambel nicht § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit der Verordnung führt (BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, Az. 2 BvF 3/90).

Auch dem Verkehrsrecht ist Vergleichbares nicht fremd. So hat der im Jahre 2010 amtierende Verkehrsminister Ramsauer hat die sog. „Schilderwaldnovelle“ zurücknehmen müssen, da das Zitiergebot nicht beachtet wurde.

So könnte auch die StVO-Novelle 2020 in ihrer Gesamtheit unwirksam sein. Jedenfalls aber scheinen die neuen Fahrverbotsgrenzen nichtig. Dies könnte dem Verkehrsministerium in die Karten spielen, ruderte Herr Scheuer doch zuletzt zurück, als es um die neuen Werte ging.

Nach der Novelle  soll bereits ein Fahrverbot bei einer Überschreitung innerorts von 21 km/h und außerorts von 26 km/h drohen. Die StVO-Novelle ist und war im Hinblick auf die Neueinteilung der Fahrverbote schwer vermittelbar. Nun könnte es einen Ausweg geben, die Reform ohne die neuen Schwellenwerte zu beschließen.

Initiative der ersten Bundesländer

Die ersten Bundesländer (allen voran das Saarland) haben bereits angekündigt, im Hinblick auf die Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen auf die alte Regelung zurückgreifen zu wollen. Es bleibt abzuwarten, ob alle Bundesländer gleichziehen.

In jedem Falle sollte aber nicht darauf vertraut werden, dass auf ein Fahrverbot nun automatisch durch sämtliche Behörden oder Gerichte verzichtet wird. Vielmehr sollten weiterhin die sich ergebenden Rechte durch den Betroffenen ausgeübt und die Behörde auf die Unwirksamkeit hingewiesen werden.

Auch und insbesondere bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide bedürfen einer rechtlichen Aufarbeitung und Prüfung. Hier scheint derzeit noch offen, wie diese zu behandeln sind.

Sollte Ihnen also eine Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen werden oder ein Bußgeld oder Fahrverbot drohen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir als Kanzlei Meyer & Vetter Rechtsanwälte beraten Sie gerne in allen bußgeldrechtlichen sowie verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Neben Sie dazu gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular Kontakt zu uns auf. 

Sebastian Meyer, Rechtsanwalt

Foto(s): Sebastian Meyer

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