Rückabwicklung eines Autokaufs: Ihre Rechte bei Mängeln und Täuschung

  • 7 Minuten Lesezeit

Einleitung

Der Kauf eines Autos ist für viele eine bedeutende Investition. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich im Nachhinein gravierende Mängel zeigen oder wenn der Verdacht aufkommt, dass der Verkäufer wichtige Umstände arglistig verschwiegen hat. In solchen Fällen möchten Käufer den Autokauf oft rückgängig machen. Doch welche Rechte stehen Ihnen dabei rechtlich zu? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Gewährleistungsansprüche Sie bei einem mangelhaften Fahrzeug haben und wie Sie bei Täuschung durch den Verkäufer vorgehen können. Unsere Kanzlei in Bonn verfügt über erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht und berät Sie gerne zu Ihren Rechten bei der Rückabwicklung eines Autokaufs.



Mängel am Fahrzeug – Gewährleistungsrechte des Käufers

Treten nach dem Autokauf technische Defekte oder andere Sachmängel auf, haben Käufer gesetzlich verankerte Rechte. Bei Neuwagen gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, bei Gebrauchtwagen können gewerbliche Verkäufer diese Frist vertraglich auf 12 Monate verkürzen. Privatverkäufer können die Sachmängelhaftung im Vertrag sogar vollständig ausschließen – außer in Fällen von Arglist. 

Wichtig zu wissen: Seit einer Rechtsreform 2022 gilt bei Verbraucherkäufen vom Händler eine Beweislastumkehr von 12 Monaten. Das bedeutet, tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres ab Kaufdatum auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag (§ 477 BGB). Der Händler muss dann beweisen, dass kein versteckter Mangel bei Übergabe vorhanden war. Nach Ablauf von 12 Monaten kehrt sich diese Beweislast um und der Käufer muss nachweisen, dass der Defekt schon beim Kauf angelegt war.


Welche Rechte haben Sie bei einem Sachmangel? 

Zunächst haben Käufer Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), also Reparatur oder – falls möglich – Ersatzlieferung. Gerade bei einem Auto bedeutet Nacherfüllung meist, dass der Verkäufer den Mangel auf eigene Kosten reparieren lassen muss. Der Käufer sollte dem Verkäufer den Defekt umgehend schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg oder schlägt die Reparatur fehl (üblich sind zwei erfolglose Reparaturversuche), kann der Käufer weitere Rechte geltend machen: Er darf vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 BGB). Ein Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags – das Auto wird zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet. Wichtig: Bei der Rückabwicklung muss sich der Käufer die Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Das heißt, vom Erstattungsbetrag wird ein Betrag für die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe abgezogen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der gefahrenen Strecke und dem Fahrzeugwert. Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer auch Minderung verlangen, also das Auto behalten und einen Teil des Kaufpreises zurückfordern, wenn er mit dem Mangel leben kann. Zusätzlich kommt – bei Verschulden des Verkäufers – Schadensersatz in Betracht, etwa für Gutachterkosten oder Abschleppkosten.

Nicht jeder Defekt berechtigt jedoch zum sofortigen Rücktritt. Der Mangel muss erheblich sein. Kleine Schönheitsfehler oder normale Verschleißerscheinungen (z. B. abgefahrene Reifen, abge­nutzte Bremsbeläge) stellen in der Regel keinen Sachmangel dar, sondern gewöhnlichen Verschleiß. Entscheidend ist, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war und über das hinausgeht, was ein Käufer bei einem Fahrzeug des entsprechenden Alters und Zustands erwarten darf. Beispiel: Ein undichter Motor oder ein Getriebeschaden kurz nach dem Kauf gelten meist als Sachmangel, während ein durch Verschleiß defektes Verschleißteil (etwa Wischerblätter) keine Gewährleistungsansprüche auslöst.



Arglistige Täuschung durch den Verkäufer – Rechte des getäuschten Käufers

Noch gravierender als ein unerwarteter Mangel ist es, wenn der Verkäufer den Käufer bewusst getäuscht hat. Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Verkäufer relevante Mängel oder Unfallschäden absichtlich verschweigt oder falsche Angaben zum Fahrzeug macht, um den Verkauf abzuschließen. Typische Beispiele sind ein verschwiegener Unfall, ein manipulierter Kilometerstand (Tachomanipulation) oder falsche Zusicherungen wie „unfallfrei“ oder „Scheckheft gepflegt“, obwohl das nicht stimmt. Wird eine solche Täuschung erst nach dem Kauf aufgedeckt, stellt sich die Frage: Welche Ansprüche hat der Käufer?

In Fällen arglistiger Täuschung kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB). Die Anfechtung wegen Täuschung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt (§ 142 BGB). Praktisch bedeutet dies, dass beide Seiten zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet sind: Der Käufer gibt das Auto zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Auch hier kann der Verkäufer unter Umständen einen Wertersatz für die Nutzung verlangen; allerdings steht bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Verkäufers dem Käufer oft zusätzlich Schadensersatz zu. Wichtig: Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Käufer die Täuschung entdeckt hat (§ 124 BGB). Außerdem muss der Käufer die arglistige Täuschung beweisen können – etwa durch Zeugen, Sachverständigengutachten oder Dokumente (z. B. Vorliegen von Unfallberichten, die dem Verkäufer bekannt waren). Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass der Verkäufer vorsätzlich getäuscht hat. Bei Arglist kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen – selbst wenn im Vertrag „gekauft wie gesehen“ vereinbart wurde, schützt das nicht vor Ansprüchen, wenn nachweislich getrickst oder gelogen wurde.


Erfolgreicher Rücktritt vom Kaufvertrag oder Anfechtung?

Neben der Anfechtung kann der getäuschte Käufer auch Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des arglistig verschwiegenen Mangels erklären. In der Praxis ist der Unterschied: Die Anfechtung erklärt den Vertrag für nichtig (als hätte er nie bestanden), der Rücktritt löst den Vertrag ab dem Rücktritt auf. Beide Wege führen in der Regel zur Rückabwicklung des Kaufs. Oft wird der Rücktritt bei Täuschung mit Forderungen auf Schadensersatz kombiniert. So kann der Käufer beispielsweise Ersatz seiner Aufwendungen (Zulassungskosten, Reparaturversuche) verlangen. In besonders schweren Fällen – etwa bei Tachomanipulation oder Betrug – kommt zusätzlich eine Strafanzeige gegen den Verkäufer in Betracht. Hierzu sollte man sich aber individuell beraten lassen.



Praktische Hinweise für die Rückabwicklung eines Autokaufs

Wenn Sie einen mangelhaften Pkw gekauft haben oder glauben, vom Verkäufer getäuscht worden zu sein, sollten Sie planvoll vorgehen:

  • Mängel dokumentieren: Halten Sie aufgetretene Mängel schriftlich fest. Fertigen Sie Fotos von Defekten an und lassen Sie diese gegebenenfalls durch eine Werkstatt oder einen Sachverständigen beurteilen. Ein Gutachten kann im Streitfall wertvolle Dienste leisten, um den Mangel und dessen Ursache zu belegen. Ob Sie ein Gutachten in Auftrag geben, sollten Sie jedoch zuvor mit uns besprechen - anderenfalls drohen Sie auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Verkäufer informieren: Setzen Sie den Verkäufer schriftlich (per Einschreiben) über die festgestellten Mängel in Kenntnis. Fordern Sie ihn zur Nacherfüllung (Reparatur) innerhalb einer angemessenen Frist auf. Wichtig ist, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Fehlerbehebung zu geben – insbesondere bei Gewährleistungsfällen.
  • Fristsetzung und Rücktrittserklärung: Verstreicht die gesetzte Frist ohne erfolgreiche Nachbesserung oder verweigert der Verkäufer die Reparatur, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Tun Sie dies ebenfalls schriftlich und eindeutig. Legen Sie dar, welcher Mangel vorliegt und dass trotz Frist keine Abhilfe erfolgte. Gleichzeitig können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Auch hier empfiehlt es sich, vorher mit uns Rücksprache zu halten - gerne beraten wir Sie dahingehend, ob ein Rücktritt in Ihrem Falle sinnvoll ist.
  • Anfechtung bei Täuschung: Haben Sie Beweise für arglistige Täuschung, können Sie alternativ oder zusätzlich die Anfechtung des Vertrags erklären. Teilen Sie dem Verkäufer mit, dass Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Auch hier ist Schriftform ratsam. Beachten Sie die Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis der Täuschung.
  • Rechtliche Beratung einholen: Die Durchsetzung einer Rückabwicklung kann schwierig sein – gerade wenn der Verkäufer mauert oder die Sachlage unklar ist. Juristische Unterstützung hilft, Fehler zu vermeiden. Ein Anwalt kann den Fall einschätzen, weitere Beweise sichern und Ihre Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich durchsetzen. Gerne übernehmen wir das für Sie!



Beratung durch unsere Kanzlei in Bonn

Die erfolgreiche Rückabwicklung eines Autokaufs erfordert fundiertes juristisches Wissen und taktisches Geschick. Als Anwälte, die im Bereich des Verkehrsrecht in Bonn und Köln und Umgebung tätig sind, kennen wir die typischen Probleme bei Mängeln und Täuschung im Autokauf. Wir prüfen Ihren Fall individuell und beraten Sie zu den besten Handlungsmöglichkeiten – sei es Gewährleistungsanspruch, Rücktritt oder Anfechtung. Wir unterstützten Sie also dabei, Ihre Rechte als Käufer durchzusetzen und ggf. Ihr Geld zurückzuerhalten. Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Rechtsberatung, um Ihren Autokauf bei Mängeln oder Arglist rechtssicher rückabzuwickeln.



Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das KFZ-Recht und die Rückabwicklung von Fahrzeugkaufverträgen und vertreten Sie in NRW (Bonn, Euskirchen, Sankt Augustin, Sinzig, Koblenz, Hürth etc. und im Raum Köln) sowie bundesweit.

Kontaktieren Sie uns - gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über die Internetpräsenz unserer Kanzlei.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine vollständige rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem qualifizierten Anwalt.




Philip Bafteh
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