Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags - 5%-Grenze als Erheblichkeitsschwelle

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Mit Urteil vom 28.05.2014 (AZ: VIII ZR 94/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage Stellung genommen, wie erheblich ein Mangel an einem gekauften PKW sein muss, damit der Käufer ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten kann. § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB sieht vor, dass dies nur möglich sein soll, wenn der Mangel an der Kaufsache erheblich ist.

Nun stellt sich die Frage, ab welchem Betrag ein Mangel in diesem Sinne bei einem Autokauf erheblich und somit die im Gesetz (§ 323 Absatz 5 BGB) benannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Die Vorinstanz in diesem Fall hatte noch angenommen, dass von einem erheblichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift erst dann ausgegangen werden kann, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 10% des Kaufpreises beträgt. Nun haben jedoch die Karlsruher Richter am BGH hierzu entschieden, dass diese Erheblichkeitsschwelle zur Annahme eines ggf. zum Rücktritt vom Kaufvertrag führenden Mangels beim PKW-Kauf, in der Regel dann erreicht ist, wenn der Aufwand zur Beseitigung des Mangels, 5% des Kaufpreises übersteigt.

Ob diese Entscheidung der Weisheit letzter Schluss ist, wird gewiss rege diskutiert werden, ist aber nun erstmal als „Richtschnur“ in der Praxis bei diesem Thema zu beachten. Da der BGH allerdings auch betont, dass dieser Prozentsatz „in der Regel“ gilt, sind Argumentationen, ob und bei welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sind bzw. sein werden, nach wie vor jederzeit möglich.


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