Rückforderung der Miete aufgrund Öffnungsverbot von Gaststätten und Einzelhandel

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Das LG München I ( 3 O 4495/20) sowie das LG Frankfurt a.M. (2-15 O 23/23) haben- wenn auch mit unterschiedlicher Begründung-  entschieden, dass dem Vermieter während den Beschränkungen aufgrund

der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden Verboten für den Betrieb von Gaststätten und Einzelhandel nicht die volle Miete oder Pacht zusteht. 

So entschied das LG München I mit Urteil vom 22.09.2020, dass das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder das Gastgewerbe einen Mangel darstellen kann, welcher zu einer Minderung der geschuldeten Miete für den Monat April in Höhe von 80 % führt. Für den Monat Mai sei aufgrund der Teilöffnung eine Minderung in Höhe von 50% angemessen. Selbst ab Juni - und wohl auch geltend für alle Folgemonate ist eine Mietminderung aufgrund der geltenden Abstandsregelungen von 15 % angemessen.

Das LG Frankfurt entschied mit Urteil vom 02.10.2020, dass die staatlich verordneten Schließungen der Verkaufsstätten unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage zu einem Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags führen können. Dies jedoch nur, wenn die Schließung für den Gewerberaumieter zu einer existentiell bedeutsamen Folge kommen könnte. Ein bloßer Liquiditätsengpass soll hierbei jedoch nicht genügen, da der Mieter bereits vor einer Kündigung ausreichend geschützt ist.


Zögern Sie daher nicht lange und lassen Sie unverzüglich prüfen ob Ihnen als Mieter oder Pächter ein Rückforderungsrecht der zuviel gezahlten Miete zusteht und in welcher Höhe aufgrund der immernoch anhaltenden Beschränkungen weiterhin nur geminderte Miete zu zahlen ist. 




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