Rückforderung von Sonderbonifikationen an Makler und Handelsvertreter rechtmäßig?

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Immer wieder kommt es im Bereich der Strukturvertriebe zu unliebsamen Konfrontationen zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter. Die Handelsvertreter verdienen sich durch die Vermittlung von Produkten an den Endkunden Provisionsansprüche, deren endgültiger Einbehalt jedoch davon abhängig ist, dass die Verträge über die sog. Stornohaftungszeit hinaus geführt werden. Daneben honorieren die Vertriebsgesellschaften besondere Leistungen ihrer Mitarbeiter insbesondere durch Sonderbonifikationen und ähnliche Zahlungen.

Was sind Sonderbonifikationen?

Die Sonderbonifikationen (EAS) bzw. Gratifikationen sind freiwillige Zahlungen des Vertriebes und sollen der Motivation der Handelsvertreter dienen. Nicht selten enthalten die Vereinbarungen zur Auszahlung dieser Bonifikationen Bindungsfristen für den Handelsvertreter. Damit soll sichergestellt werden, dass der endgültige Einbehalt der Gelder von der weiteren Bindung des Handelsvertreters an das Unternehmen abhängt.

Im Falle einer (außerordentlichen) Kündigung kann es zu Rückforderungsansprüchen des Vertriebes kommen, welches die Sonderbonifikationen und sonstige Provisionen erstattet verlangt.

Gerade der Rückerstattungsanspruch von freiwillig gezahlten Gratifikationen in Verbindung mit vertraglichen Bindungsfristen hat mehrfach die Gerichte beschäftigt.

Oberlandesgericht Oldenburg verneint Rückerstattungsanspruch:

Aus unserer Sicht bestehen hier, je nach Einzelfall, gute Aussichten sich gegen eine Rückforderung zur Wehr zu setzen.

So hatte zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, entschieden, dass die dortige Rückzahlungsvereinbarung den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt, weil ein Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB vorliegt. Insoweit liege eine Behinderung der Berufsfreiheit vor, die durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt ist.

Justus rät:
Diese Entwicklungen zeigen deutlich, dass es sich für betroffene Handelsvertreter lohnt, entsprechende vertragliche Vereinbarungen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Gern helfen wir Ihnen weiter.

Mehr zum Maklerrecht und Recht der Handelsvertreter finden sie auf:

www.kanzleimitte.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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