„Wir geben lieber mit warmer als mit kalter Hand.“ Nach diesem Grundsatz unterstützen viele Eltern ihr Kind und dessen Ehepartner, ganz besonders beim Erwerb eines Eigenheims, mit Grundstücken oder nicht unerheblichen Geldzuwendungen. Scheitert die Ehe, soll diese Zuwendung dem Schwiegerkind regelmäßig nicht verbleiben. Die Rückforderung konnte früher jedoch nur in seltenen Fällen gerichtlich durchgesetzt werden. Mit einem Grundsatzurteil zu dieser Frage hat aber der BGH im Jahr 2010 die Rechte der Schwiegereltern gestärkt, indem es deren Zuwendungen an das Schwiegerkind als Schenkung qualifizierte. Dies eröffnet zum einen die Möglichkeit zur Rückforderung nach dem Schenkungsrecht, beispielsweise, wenn grober Undank vorliegt. Zum anderen erwarten die Schenkenden in der Regel, dass die Ehe mit ihrem Kind Bestand haben wird und damit die Zuwendung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Diese Erwartung wird zur Geschäftsgrundlage. Scheitert die Ehe entgegen dieser Vorstellung, entfallen die Voraussetzungen für die Schenkung und sie kann – je nach Zeitablauf vollständig oder teilweise – zurückverlangt werden.
Wenn Sie eine derartige Schenkung zurückverlangen möchten, müssen Sie zeitnah aktiv werden, nachdem Sie von der endgültigen Trennung erfahren haben. Anders als die Zugewinnausgleichsansprüche Ihres Kindes verjähren Ihre Rückforderungsansprüche nämlich mit Ablauf von drei Jahren ab der Trennung. Damit droht in vielen Fällen eine Verjährung bereits, bevor die Ehe des Kindes rechtskräftig geschieden ist.