Rückruf der Modelle Audi A6 und Audi A7 – Rechte der Käufer

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat nunmehr offiziell bekundet, bei der Überprüfung der Fahrzeugtypen Audi A6 und Audi A7 mit einem 3.0 Liter Diesel-Motor der Schadstoffklasse Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt zu haben. Entsprechend hat das KBA mit Bescheid vom 4. Juni 2018 für die Modelle Audi A6 und A7 3.0 Liter Diesel Euro 6 einen verpflichtenden Rückruf eingeleitet. Die Audi AG als Hersteller ist danach verpflichtet worden, die Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen nach der Freigabe des Maßnahmenpakets durch das KBA zu entfernen.

In Deutschland sind von dem Rückruf 33.000 zugelassene Wagen des Typs A6 und A7 betroffen. Die Fahrzeuge wurden zum Teil über eine „Umweltprämie“ beworben und Autofahrer dazu bewegt, ihre alten Dieselmodelle gegen die Fahrzeuge des Typs A6 und A7 in Zahlung zu geben. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums weisen auch diese Modelle erhöhte Emissionswerte auf. „Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen kann es im Betrieb der Fahrzeuge zu erhöhten NOx-Emissionen kommen", teilte das Bundesverkehrsministerium mit.

Deshalb kommen Ansprüche gegen die Audi AG auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Frage. Die Herstellung eines nicht gesetzeskonformen Fahrzeugs stellt nach nunmehr mehrfach bestätigter Rechtsprechung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. Dabei reicht es laut einem Urteil des Landgerichts Duisburg (Urt. v. 19.02.2018, Akz. 1 O 178/17) für die Haftung des Herstellers aus, dass verantwortliche Mitarbeiter der Fahrzeugentwicklung die Manipulation der Fahrzeuge herbeigeführt haben. Ein Vorsatz des Vorstandes persönlich ist danach nicht erforderlich.

Betroffene Käufer der aktuellen Modellreihe können zudem gegen ihren Autohändler vorgehen. Erweist sich das Update als unzureichend bzw. können infolge des Updates Folgemängel auftreten, so ist ein Rücktritt nach der Rechtsprechung mehrerer Gerichte auch ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung möglich.

Anderenfalls hat der Käufer dem Händler in der Regel eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen, um die Abschalteinrichtung zu beseitigen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Hierfür ist das Fahrzeug dem Händler zur Verfügung stellen. Sollte nach Ablauf der Frist keine Nachbesserung erfolgt sein, kann der Käufer vom Fahrzeugkauf zurücktreten. Wie lange die Frist für die Nachbesserung zu sein hat, ist umstritten. Zum Teil wird von Gerichten in Abgasskandalfällen eine Frist von sechs Monaten gefordert. Andere Gerichte befürworten kürzere Fristen.

Die ARES Rechtsanwälte vertreten vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuginhaber gegenüber Autohändlern, Herstellern und Autobanken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bender

Beiträge zum Thema