Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag – Wann ist ein Mangel erheblich? (BGH NJW 2009, 508)

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Die Rechte eines Käufers einer Sache, die mangelhaft ist, bestimmen sich nach § 437 BGB, den sog. Gewährleistungsrechten. Nach Nr. 2 kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die vorrangige Nachbesserung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist (§ 440 BGB) und die Pflichtverletzung (sprich die nicht vertragsgemäße Leistung) erheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Wann aber ist eine Pflichtverletzung erheblich und wann nicht?

Das OLG Brandenburg (NJW-RR 07, 928) will diese Abgrenzung mit einer Testfrage im Einzelfall klären:

Hätte ein durchschnittlicher Käufer die Sache in Kenntnis des Mangels noch zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft oder aber hätte er vom Kauf Abstand genommen?

Um mehr Rechtssicherheit zu gewinnen schlagen andere vor, die Erheblichkeit dann zu bejahen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung 10 % oder mehr des Kaufpreises betragen.

Nach OLG Köln (NJW 2007, 1694) sind solche pauschalen Einstufungen nicht Interessen gerecht.

Es muss vielmehr eine umfassende Interessenabwägung stattfinden (hier defektes Navi: Nachbesserungskosten 2.500,00 € = 5 % des Pkw-Kaufpreises - die Erheblichkeit wurde abgelehnt).

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 05.11.2008 (NJW 2009, 508) ging es um Feuchtigkeit in einem rund acht Jahre alten Range Rover mit einer Fahrleistung von rund 100 000 km. Kaufpreis: 12,150,00 €. Hatte das Berufungsgericht die Erheblichkeit des Mangels noch verneint, bejahte der BGH diese zu Recht:

Beide Gerichte stimmen insoweit überein, dass es für die Frage, wann denn die Erheblichkeit des Mangels beurteilt werden müsse, allein auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankomme.

Demnach ist es nach Ansicht des BGH auch unerheblich, wenn der Mangel später leicht wieder behoben werden könne. Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn der Käufer nach seiner Rücktrittserklärung einer Behebung des Mangels ausdrücklich zugestimmt habe. Dann dürfe er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr an seinem erklärten Rücktritt festhalten.

Der BGH wendet sich aber gegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach ein Käufer eines 8 Jahre alten Gebrauchtwagens mit einem derartigen Mangel rechnen und diesen akzeptieren würde. Bei einem Range Rover handele es sich nicht um ein im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug, bei dem wohl kaum ein Käufer Feuchtigkeit im Innenraum akzeptieren würde. Da zudem zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen waren, den Mangel abzustellen, sei der Mangel auch erheblich. Damit hat der BGH die Frage nach der Erheblichkeit also nicht nach Vorgabe bestimmter Quoten, sondern nach der Qualität des Mangels beurteilt.

Es bleibt also bei der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.

RA Bernd Michalski


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