Rückzahlung erhaltener gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kapitalanlage

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Viele Anlageberater haben in Zeiten der niedrigen Zinsen darin ihre Chance gesehen, Anlegern von unrentablen Sparbüchern oder Tagesgeldkonten abzuraten und zum einem Abschluss einer angeblich gewinnbringenderen Kapitalanlage zu überzeugen.

Nicht selten haben sich Anleger in den Beratungsgesprächen das erste Mal mit Begriffen wie Stille Beteiligung, Gewinnbeteiligung oder Agio konfrontiert gesehen. In den oft mehrstündigen Gesprächen wurde den Anlegern die angebotene Kapitalanlage durch Hervorhebung der hohen Rendite, der überzeugenden Anlagestrategie oder auch der steuerlichen Vorteile schmackhaft gemacht.

Welche weitreichenden Konsequenzen die Zeichnung einer solchen Kapitalanlage hat, wurde den unerfahrenen Anlegern in diesem Gespräch meistens nicht offenbart. Erst bei Negativschlagzeilen über die gezeichnete Beteiligung oder sogar den Erhalt eines Mahnbescheids zur Aufforderung, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, wurde dem Anleger bewusst, dass er für die angeblich hohe Rendite auch den tatsächlich hohen Preis der Risiken einer solchen Kapitalanlage tragen muss.

Viele Anleger, die den ersten Schock des Verlustes ihrer gezahlten Einlage -meist im fünfstelligen Bereich- überwunden haben, müssen erneut schlucken, wenn sie mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert wurden.

Zunächst erschien die gezeichnete Anlage doch so vielversprechend wie in dem Beratungsgespräch:

Man hat seine vertraglich vereinbarten Ausschüttungen erhalten und hatte sich keine Gedanken darüber gemacht, sein eingezahltes Geld nicht mehr zu sehen. Diese positive Stimmung hielt jedoch nicht an.

Der Anleger beteiligt sich in der Höhe seiner Einlage an der Gesellschaft.

Aus den Gesellschaftsverträgen solch entsprechender Kapitalanlagen geht hervor, dass für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto geführt wird. Auf diesem wird die gezahlte Einlage verbucht.

Die nicht selten als stille Gesellschafter gezeichneten Anlagen haben jedoch den Nachteil, dass der Gesellschafter sich nicht nur an Gewinnen, sondern auch an Verlusten der Gesellschaft beteiligt.

Diese Verluste werden auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters verbucht und führen dazu, dass sich der gezahlte Einlagebetrag verringert. Erhält der Anleger sodann Ausschüttungen, die nicht vom Gewinn der Gesellschaft gedeckt sind, verringert sich das Kapitalkonto weiter.

Anders als durch den Anlageberater dargestellt, führt dieser Vorgang dazu, dass bei Beendigung der Beteiligung das Kapitalkonto nicht mehr den vollen Einlagebetrag aufweist und zu einem Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen führen kann.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in vielen vergangenen Entscheidungen mit der Frage zu beschäftigen, ob erhaltene Ausschüttungen bei Beendigung einer stillen Gesellschaft zurückverlangt werden können, wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters ein Negativsaldo ausfweist.

Der Entscheidung vom 20.09.2016, Aktenzeichen II ZR 120/15 lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der beklagte Anleger beteiligt sich mit einer Einmalzahlung von 20.000,00 € zuzüglich eines Agio an der A. AG. Er war dabei stiller Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, d. h. er beteiligte sich an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft und hatte gewisse Mitwirkungsrechte, die er in Form von Abstimmungen ausüben konnte.

Mit entsprechendem Beschluss der stillen Gesellschafter wurde die „Liquidation“ der stillen Gesellschaft beschlossen.

Dieser stillen Beteiligung des Beklagten lag ein Gesellschaftsvertrag zu Grunde, welcher Regelungen zum Kapitalkonto und der Berechnung eines Abfindungsguthabens des Anlegers enthielt.

In § 9 hieß es zu der Beteiligung am Vermögen, dass der Gesellschafter im Falle des Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens einen Anteil an dem seit dem Beitritt zu dem Unternehmen gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter im Verhältnis zu der erbrachten Einlage zum Gesamtbetrag der Einlage aller Gesellschafter erhält.

In § 11 war geregelt, dass bei einer Einmaleinlage eine jährliche gewinnunabhängige Auszahlung zulasten des Kontos des Anlegers erfolgt. Hierbei handele es sich nicht um eine Garantieverzinsung.

In § 16 war die Berechnung des Abfindungsguthabens bei Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft geregelt. Dort hieß es, dass für den Fall, dass das Kapitalkonto des Einmalanlegers einen negativen Betrag aufweist, die Gesellschaft diesen ausstehenden Negativsaldo maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen zurückfordern kann.

Aufgrund des Negativsaldos des Kapitalkontos des beklagten Anlegers forderte die klagende Gesellschaft die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen zur Deckung des Saldos gerichtlich ein.

Nachdem die klagende Gesellschaft erstinstanzlich Erfolg hatte, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen.

Die Klägerin hat mit ihrer dagegen eingelegten Revision Erfolg mit dem Ergebnis, dass der beklagte Anleger sich einem Rückzahlungsanspruch der erhaltenen Ausschüttungen gegenübersieht.

Nach Ansicht des BGH ergibt sich dieser Anspruch aus den Regelungen des §§ 9 und 16 des Gesellschaftsvertrages.

Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der stille Gesellschafter an dem wirtschaftlichen Risiko des Unternehmens beteiligt. Das bedeutet, dass bei Auszahlungen, die sich nicht am Gewinn des Unternehmens orientieren, diese zurückverlangt werden können. Dies sei explizit im Gesellschaftsvertrag so geregelt. Diesen Regelungen liegt der Rückforderungsanspruch der Klägerin zu Grunde.

Die in diesem Fall ebenfalls auftretende Frage, ob sich die Regelungen des Gesellschaftsvertrages nur auf die ordnungsgemäße Beendigung des Beteiligungsverhältnisses durch Zeitablauf oder Kündigung oder auch auf die Beendigung der stillen Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter bezieht, beantwortete der BGH im Wege der Auslegung.

Er sah nach dem Wortlaut der Regelungen keine Veranlassung dazu, zwischen diesen beiden Formen der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses zu unterscheiden.

Im Ergebnis steht der klagenden Gesellschaft daher ein Anspruch auf Rückzahlungen der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen gegenüber dem Anleger aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache der enthaltenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

Zu der Frage, ob im Falle der Vereinbarung einer so genannten Garantieverzinsung ebenfalls ein Rückforderungsanspruch gegen ist, äußerte sich der BGH nicht.

Nichtsdestotrotz sollte jeder Anleger, der von der Gesellschaft die Aufforderung zur Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen oder sogar einen Mahnbescheid erhält, sich diesem nicht widerstandslos fügen, sondern einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Angelegenheit beauftragen.

Rechtsanwältin Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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