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Saarland: Aktuelle Coronaschutzverordnung erlaubt sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten

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Es ist bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen worden, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einer Entscheidung vom 06.08.2020 das generelle Verbot der Prostitution im Saarland gekippt hat (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.20, Az.: 2 B 258/20).

Der Verordnungsgeber hat die Entscheidung bereits umgesetzt. Die ab dem 10. August 2020 geltende Corona-Verordnung des Saarlands sieht vor, dass die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten - allerdings nicht in Bordellbetrieben - zulässig ist. 

§ 7 der Verordnung lautet wie folgt:

Absatz 1

Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

Absatz 2

Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und Swingerclubs.

Gemäß Absatz 1 sind demnach sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten unzulässig. Das bedeutet, dass Haus- und Hotelbesuche von Prostituierten, aber auch die Wohnungsprostitution (soweit es sich nicht um eine Prostitutionsstätte handelt) sowie Prostitution auf dem Straßenstrich nicht erlaubt sind. 

Weiterhin dürfen die Prostitutionsgewerbe nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 ProstSchG nicht ausgeübt werden. Es sind dies Prostitutionsfahrzeuge (Nr. 2), Prostitutionsveranstaltungen (Nr. 3) und die Prostitutionsvermittlung (Nr. 4). 

Wie bereits oben dargestellt, darf Prostitution im Saarland dementsprechend ausschließlich in Prostitutionsstätten ausgeübt werden. Dies allerdings nicht, wenn es sich hierbei um "Bordellbetriebe" handelt. 

Wie unterscheiden sich aber diese beiden Begrifflichkeit?

Als „Bordellbetriebe“ sind solche Prostitutionsstätten anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen, wie auch in Clubs und Diskotheken, möglich ist. Denn durch das gleichzeitige persönliche Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen entsteht eine erhöhte Infektionsgefahr. Prostitutionsstätten, bei denen ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen ausgeschlossen werden kann, gelten nicht als Bordellbetriebe und fallen  nicht unter das genannte Betriebsverbot. 

Im konkreten Einzelfall dürfen keine Räumlichkeiten geöffnet werden, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder in denen sich mehrere Personen zum Zwecke der Anbahnung sexueller Dienstleistungen zeitgleich aufhalten sollen. Sofern im konkreten Einzelfall solche Räumlichkeiten nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind, ist der Betrieb der jeweiligen Prostitutionsstätte grundsätzlich möglich, sofern ein individuelles Hygiene- bzw. Schutzkonzept vorliegt.




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