Sachkundeanforderungen an Vermögensverwalter ab 03.01.2018

  • 1 Minuten Lesezeit

Der bisherige § 34d WpHG soll zum 03.01.2018 in § 76 WpHG geändert werden. Weiterhin sollen die Anforderungen in Bezug auf Sachkunde und Zuverlässigkeit bei der Anlageberatung auch für Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung gelten (Vermögensverwaltung = Finanzportfolioverwaltung), Seiten 325 ff. des 2. FiMaNoG-E (E=Entwurf).

Die Einzelheiten dazu sind in dem neuen § 1b WpHGMaAnzV-E (WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung – WpHGMaAnzV) geregelt (WpHGMaAnzV-E: § 1b Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung).

Nach § 6 WpHGMaAnzV-E gilt als zuverlässig, wer nicht wegen der dort benannten Vermögensdelikte innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.

Der neue § 76 WpHG soll der Umsetzung von Artikel 25 Abs. 1 der MiFID II dienen. Dadurch wird das Erfordernis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit auch auf Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung ausgedehnt. In der Begründung des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz heißt es dazu: „In der Aufsicht, insbesondere über Finanzdienstleistungsinstitute war zu beobachten, dass diese nach Einführung der erhöhten Anforderungen an die Anlageberatung verstärkt ihr Angebot der Anlageberatung durch das der Finanzportfolioverwaltung ersetzten“ (Seite 325 ff. des 2. FiMaNoG-E).

In Bezug auf die rechtlichen und fachlichen Grundlagen wird insoweit die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften vorausgesetzt, insbesondere der Verwaltungsvorschriften, die von der BaFin zur Frage der Geeignetheitsprüfung von Kunden erlassen wurden. In fachlicher Hinsicht wird ferner verlangt, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente vorhanden sind.

Die erforderliche Sachkunde soll insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen nachgewiesen sein (§ 4 WpHGMaAnzV): Bank- oder Sparkassenkauffrau oder -mann, Betriebswirt sowie weitere dort aufgeführte Berufsabschlüsse oder ununterbrochene Tätigkeit seit 2006 in der Anlageberatung.

Die Kontrolle der Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsmitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten erfolgt ab dem 03.01.2018 über die Normenkette der § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 WpHG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3 und 6 MaAnzV über § 5 Absatz 6 WpDPV (Seite 221 des Entwurfs des 2. FiMaNoG).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema