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Sasse & Partner-Abmahnung wegen „Fear the Walking Dead”, Staffel 1, Folge 3

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Die Kanzlei Sasse & Partner mit Sitz in Hamburg mahnt derzeit wegen der illegalen Verbreitung der Serie „Fear the Walking Dead“ in Internettauschbörsen ab. Sasse & Partner vertritt dabei die Splendid Film GmbH.

Der Vorwurf:

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Der Abgemahnte soll eine Datei, die die Folge der Serie enthält, auf einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt haben und somit die Verwertungsrechte von Splendid Film GmbH verletzt haben.

Der Abgemahnte ist in der Regel der Anschlussinhaber des Internetanschlusses, über den die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die Rechtsverletzung soll dabei im Zurverfügungstellen und Vervielfältigen der Serienfolge auf der Internettauschbörse bestehen.

Die Forderung von XYZ:

Der Abgemahnte wird wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von insgesamt EUR 800,00 aufgefordert. Zudem soll der Abgemahnte die streitgegenständliche Datei löschen.

Die Rechtslage:

Hat der Abgemahnte als Täter oder Teilnehmer die streitgegenständliche Serienfolge tatsächlich in einer Tauschbörse angeboten, haftet er auf Unterlassung, Schadensersatz sowie zur Erstattung entstandener Kosten. Trotzdem ist es weder ratsam, die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden, noch die geforderten Kosten zu zahlen.

Dies wären übereilte Reaktionen, die nachher oftmals bereut werden.

Zum einen sind die geforderten Kosten oftmals überzogen. Zum anderen ist es ratsam, anwaltlichen Rat zu ersuchen, um sich über die Sach- und Rechtslage zu informieren und Verteidigungsstrategien durchzugehen.

Hat der Abgemahnte die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht als Täter begangen, muss er auch keine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen. Dafür muss der Abgemahnte allerdings die sogenannte sekundäre Beweislast erbringen. Erst wenn er diese erbringen kann, ist er entlastet. Ob der Abgemahnte die sekundäre Beweislast erbringen kann, ist einzelfallabhängig und kann nicht pauschal beurteilt werden. Nutzen Sie daher unsere kostenlose Erstberatung!

Unser Tipp:

Nehmen Sie sich einen fachkundigen Rechtsbeistand. Insbesondere im Fall der sekundären Beweislast ist anwaltlicher Rat zu empfehlen.

- Ignorieren Sie nicht die Abmahnung
- Halten Sie sich an die gesetzten Fristen
- Vermeiden Sie den persönlichen Kontakt mit der Abmahnkanzlei
- Nehmen Sie Kontakt mit einem fachkundigen Anwalt auf bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen

Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung und entscheiden dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie zum fairen und transparenten Pauschalhonorar. Dabei entstehen für Sie keine versteckten Kosten.

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Nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung.

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