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Sasse und Partner-Abmahnung | Hilfe bei Erinnerung an Abmahnung aus 2012/2013

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Die Kanzlei Sasse und Partner hat in den letzten Wochen eine Vielzahl der Adressaten einer Sasse und Partner-Abmahnung aus den Jahren 2012 und 2013 angeschrieben. Viele Abgemahnte wissen nicht recht, wie Sie auf das Schreiben reagieren sollen.

Worum geht es in dem aktuellen Forderungsschreiben?

Die Kanzlei Sasse und Partner warnt in aktuellen Forderungsschreiben für Polyband Medien oder auch Splendid unter dem Hinweis, dass bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte das gerichtliche Mahnverfahren bevorstehe. Wenn der Abgemahnte nicht 450,00 EUR überweise, werde die Angelegenheit gerichtlich fortgeführt.

Ist diese Drohung ernst zu nehmen?

Sicher ist derzeit, dass bei den Nicht-Zahlungswilligen in vielen Fällen Mahnbescheide beantragt werden. Aus der Vergangenheit ist aber ebenfalls bekannt, dass vor dem Einreichen der Anspruchsbegründungen oftmals die wirtschaftlichen Verhältnisse über eine Schufa-Abfrage oder ähnliches geprüft wird. ALG-Empfänger können also eher darauf hoffen, nicht verklagt zu werden, als Anschlussinhaber, die in Lohn und Brot stehen. Ein weiteres Indiz für oder gegen eine Klage kann der Wohnort geben. Ganz grob kann man festhalten, dass eine Verteidigung gegen eine Abmahnung in Süddeutschland schwerer als in Norddeutschland ist. Das hängt das damit zusammen, dass die Gerichte sehr unterschiedliche Anforderungen an den Vortrag stellen. Während man am Amtsgericht München faktisch den Täter präsentieren muss – obwohl wir auch mehrere Verfahren am Amtsgericht gewannen, ohne den Täter zu nennen – sehen die Gerichte in Norddeutschland die Vortragspflicht differenzierter.

Bei welchem Gericht wird der Abgemahnte verklagt?

Früher war es so, dass Abgemahnte von Sasse und Partner regelmäßig in Hamburg verklagt wurden. Das hing mit einem Wahlrecht des Gerichtsstands bei Internetverletzungen (sog. fliegender Gerichtsstrand) zusammen. Mittlerweile ist es so, dass Abgemahnte aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr bundesweit, sondern nur noch „ortsnah“ verklagt werden können.

Das folgt aus § 104a UrhG:

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Ist eine Einigung sinnvoll?

Erstaunlicherweise will sich eine Vielzahl der von uns vertretenen Mandanten nunmehr einigen, auch wenn sie weiter die Rechtsverletzung generell oder persönlich bestreiten. Obwohl in vielen Akten fast drei Jahre kein Schriftverkehr erfolgt ist, sind viele Abgemahnte einfach der Auseinandersetzung müde. In einigen Fällen, wo die Rechtsverletzung stattgefunden hat und die Anzeichen schlecht standen, raten wir auch zur Einigung. Ob die Summe von 450,00 EUR angemessen ist, muss letztlich wohl jeder selber entscheiden. Gerne beraten wir Sie aber diesbezüglich.

Was tun?

Wenn Sie nach dem Lesen dieses Artikels immer noch unsicher sind, können Sie sich gerne unter http://www.dr-wachs.de/erste-hilfe/filesharing/sasse-und-partner-abmahnung/ weiter zu dem Thema informieren. Sie können uns auch im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu diesem Thema kontaktieren. Wir haben umfassende Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich und konnten allein dieses Jahr in über 100 Verfahren Gerichte von einer Klageabweisung überzeugen – auch wenn teilweise nun die Verfahren in der Berufung sind. Sprechen Sie uns an. Wir helfen gerne.


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