Schaden nach Waschstraße! Was tun?

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Die Winterzeit naht und wer sein Auto - wie wir - liebt, möchte Salzrückstände, Eis und Schneematsch regelmäßig durch eine Autowäsche entfernen. Experten des ADAC raten übrigens dazu, im Winter nur eine beheizte Waschstraße mit Trocknung zu besuchen und bei extremen Minustemperaturen von unter minus 10 Grad keine Autowäsche mehr durchzuführen.

Ein nicht unerheblicher Anteil der Sachverhalte der von mir bearbeiteten Fälle, spielen sich in vollautomatisierten Waschstraßen ab, in welchen die Fahrzeuge auf einem Zugband befördert werden. Wenn es dann zu einem Schaden kommt, stellt sich oftmals die Frage, wer denn nun den Schaden am Fahrzeug bezahlen muss. Die Fragestellung hängt stark vom konkreten Einzelfall ab, weshalb in diesem Beitrag sensibilisiert werden soll, in welcher Situation man sich als Geschädigter wie verhalten muss.

Es kommt unter anderem darauf an, ob der Schaden durch einen weiteren Gast der Waschstraße oder der Schaden durch die Anlage selbst verursacht wurde.


Schadenverursachung durch Dritte

Wurde der Schaden durch einen weiteren Gast verursacht, weil ihm ein Bedienfehler unterlaufen ist, dann haftet wie üblich der Fahrer, Halter und Krafthaftpflichtversicherer des Fahrzeugs. Dabei kommt es vor allem bei der Schadenaufnahme – bitte außerhalb der Waschstraße – darauf an, den Unfallgegner vor Zeugen bestätigen zu lassen, dass dieser einen Fahrfehler bei laufendem Motor verursacht hat. Sollte ein europäischer Unfallbericht im Handschuhfach vorhanden sein, ist dieser gemeinsam auszufüllen und zu unterschreiben. Bestenfalls wendet man sich dann noch an den Betreiber der Waschstraße und sichert das Überwachungsvideo der Waschstraße. Dieses wird regelmäßig aus Datenschutzgründen nicht für lange Zeit gespeichert!


Schadenverursachung durch die Anlage

Wird der Schaden durch die Anlage verursacht wird die Sache komplizierter. Ich empfehle grundsätzlich das Fahrzeug vor Einfahrt in eine Waschstraße vorab einmal während eines Rundgangs abzufilmen. Denn fahren Sie aus der Waschstraße heraus und entdecken neue Kratzer, Dellen oder einen abgebrochenen Spiegel, so wird der erste Einwand des Waschanlagenbetreibers sein, dass es sich um einen Vorschaden handelt. Man sei also schon mit Schaden in die Waschanlage gefahren oder diese Art Schaden könne nicht durch die Waschstraße verursacht worden sein. Den Betreibern von Waschanlagen ist dabei zu Gute zu halten, dass tatsächlich oftmals die Schäden bislang unbemerkt vorhanden waren und nun nach Säuberung die Schäden klar zu sehen sind. Den Einwand des Vorschadens könnte man eben dann mit den vorher aufgenommenen Filmaufnahmen widerlegen.

Doch auch dann muss der Betreiber der Waschanlage nicht zwingend für den Schaden aufkommen. Denn die zweite Hürde ist es dann zu beweisen, dass man sich selbst an alle Anweisungen gehalten hat. Also „Gang raus“, Motor angelassen, nicht auf der Bremse gestanden etc. Hier hat meistens der Betreiber der Waschanlage mit den Videoaufnahmen einen Beweisvorteil, weshalb eine Lüge nichts bringt! Wenn man diese Hürde genommen hat und eine Fehlbedienung ausgeschlossen hat, muss der Betreiber immer noch nicht haften, wenn er selbst nachweisen kann, dass er eine regelmäßige und fachgerechte Instandhaltung durchgeführt hat. Denn hat der Betreiber nachweislich alles korrekt geprüft und gewartet, ist er auch bei einer Fehlfunktion der Anlage mit Schadensfolge nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Nach Schäden in einer Waschstraße muss man also schnell wissen, was man tun muss und welche Schritte eingeleitet werden. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen, sind wir gerne schon zur Unfallzeit für Sie da!

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/rotes-und-schwarzes-banner-210627/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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