Schadenersatz, wenn Homepage / Webseite vom Webhoster gelöscht wird

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Eine Homepage zu programmieren und zu designen kostet meistens viel Zeit und Geld. Richtig ärgerlich ist es daher, wenn die Homepage plötzlich vom Webhoster (wie bspw. 1&1, Strato oder one.com) gelöscht wird. Auch wenn es nicht vorkommen soll, passiert es immer wieder, dass Homepages bspw. durch einen Servercrash oder durch Fehler der Mitarbeiter aus Versehen gelöscht werden. Wenn zudem kein Backup der Homepage angelegt wurde, stellt sich für die Betroffenen die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, von dem Webhoster bspw. Schadensersatz zu erhalten.

Rechtliche Einordnung des Vertrages

Bei dem Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Homepageinhaber handelt es sich um einen Webhosting- bzw. Host-Provider-Vertrag. Die Hauptleistungspflichten des Webhosters bestehen dabei in der Möglichkeit, den Internetauftritt des Kunden zu speichern, diesen für Internetnutzer zugänglich zu machen und ihn dauerhaft zu erhalten. Vertragstypologisch ist das Zurverfügungstellen von Speicherplatz als Mietvertrag anzusehen. Soweit es um die Pflicht geht, den Content der Homepage der Kunden zu speichern, ist dagegen das Werkvertragsrecht anwendbar. Daneben enthält der Vertrag dienstrechtliche Elemente (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09).

Anbieter hat Pflicht zur Datensicherung

Zum anderen hat der Webhoster die Pflicht, ausreichende Datensicherungen der Homepage des Kunden durchzuführen. Denn insbesondere aufgrund der für den Kunden erheblichen Bedeutung einer Datensicherung besteht die Nebenpflicht des Anbieters, Datensicherungsmaßnahmen, etwa durch Sicherungskopien oder Backups, zu ergreifen. Mit Abschluss eines Vertrags hat nämlich der Anbieter hinsichtlich des Schuldgegenstands eine Erhaltungs- und Obhutspflicht. Um die Gefahr eines möglichen Datenverlustes zu begegnen, sind daher entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zu beachten ist auch, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bzgl. der Sicherung der Daten nicht bedarf (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 25.07.2014, Az. 22 O 102/12).

Eventuell kann die Höhe des Schadensersatzes gekürzt werden

Der Kunde kann daher von dem Webhoster grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Erstattungsfähig ist dabei der Betrag, der erforderlich ist, um die gelöschte Webseite wiederherzustellen. In einigen Fällen ist jedoch ein sog. „Abzug Neu für Alt“ vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14). Dies bedeutet grob gesagt, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll, da er eine neue Homepage erhält, während die gelöschte eventuell bereits mehrere Jahre alt war und unter Umständen nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Wie viel vom Schadensersatz jedoch tatsächlich abgezogen werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem, wie alt die gelöschte Homepage war.

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