Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung

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Markenabmahnungen können auch nach hinten losgehen: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der einen Dritten unberechtigt wegen angeblicher Markenrechtsverletzung abmahnt, diesem zum Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Sachverhalt: Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung

Die beklagte Abmahnerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S. B.“, die u.a. für Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist.

Die klagende Abgemahnte plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B. ...“.

Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie die Klägerin wegen angeblicher Markenrechtsverletzung ab. Die Klägerin beauftragte einen Anwalt mit der Zurückweisung der Markenabmahnung. Die Beklagte nahm daraufhin ihre Abmahnung zurück, erstattete der Klägerin jedoch nicht die dieser für die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Daher verklagte die Klägerin die Markeninaberin auf Zahlung der ihr durch die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR.

Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte die Rechtsanwaltskosten an die Klägerin, so dass es nur noch um die Frage ging, wer die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.

Urteil: Unberechtigte Markenabmahnung zieht Schadensersatzpflicht nach sich

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Abmahnerin zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits.

Unberechtigte Markenabmahnung verletzt Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Durch die unberechtigte Markenabmahnung habe die Beklagte in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eingegriffen. Da dies zumindest fahrlässig erfolgte, sei sie der Klägerin gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden besteht in der der Klägerin zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

„Die Abmahnung aus dem Markenrecht der Beklagten an „S. B.“ war damit unberechtigt, das Vorgehen der Beklagten war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Die Beklagte hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.“

Vor Abmahnung muss Sachverhalt genau ermittelt werden

Der Eingriff in den Gewerbetrieb war schuldhaft, da die Abmahnerin durch eine einfache Internetrecherche hätte feststellen, dass die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung mangels kennzeichenmäßiger Benutzung und fehlender Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit nicht vorlagen.

LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 312 O 128/16

Praxishinweis

Vor einer Markenabmahnung ist dringend zu prüfen, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist. Hierbei sind nicht nur die einschlägigen Vorschriften des Markengesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu prüfen, sondern auch der genaue Sachverhalt zu ermitteln.

Im Falle einer unberechtigten Markenabmahnung ist der Abgemahnte nicht nur berechtigt, eine negative Feststellungsklage zu erheben, sondern kann von dem Abmahner auch Erstattung der zur Abwehr entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht können sich diese Kosten schnell auf mehrere Tausend Euro beziffern.

Da das Markenrecht eine Spezialmaterie ist, sollte eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung daher erst nach Prüfung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausgesprochen werden.

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