Schadensersatz für Fehler in der Prüfungskorrektur? Prüfungsanfechtung kann sich lohnen

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit je her gilt das erste juristische Staatsexamen als besonders anspruchsvolle Prüfung. Da die Anzahl der Versuche begrenzt ist, hat das Bestehen beim ersten Versuch in der Regel eine hohe Priorität. Am 07. September 2007 erhält der Kläger jedoch den ablehnenden Prüfungsbescheid, er habe die staatliche Pflichtfachprüfung in seinem ersten Freiversuch nicht bestanden. Vier Aufsichtsarbeiten wurden mit mangelhaft bewertet.

Das Finden eines Fehlers in der Prüfungskorrektur 

In der Überzeugung, es bestünde ein Fehler in der Korrektur seiner Prüfungen Öffentliches Recht I und II, legte der Kläger fristgerecht Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid ein. Als dieser durch einen Widerspruchsbescheid des Landes zurückgewiesen wurde, erhob er im Mai 2008 erfolgreich Klage. Das Urteil des OVG Münster vom 18.04.2012 zum Az. 14 A 2687/09 stellte fest, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ergangen war. Es habe kein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden, dieses hätte jedoch möglicherweise durch Rücknahme fehlerhafter Prüferkritik zu einer Heilung des Ausgangsbescheides führen können. Damit wurde der Prüfungsbescheid vom 07. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für rechtswidrig erklärt.

Der Ausgangsbescheid hatte sich jedoch inzwischen erledigt, denn mittlerweile hatte der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung im September 2011 längst erfolgreich bestanden.

Anspruch auf Schadensersatz für Verdienstausfall?

Obwohl der Kläger inzwischen beide juristische Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, klagte er auf Grundlage des rechtswidrigen Widerspruchbescheids auf Schadensersatz in Höhe von 105.000,00 Euro für den Verdienstausfall sowie auf weitere 1.645,42 Euro zuzüglich Zinsen für die zusätzlich aufgewendete Zeit als Student.

Mit dem Urteil vom 08.12.2017 des Oberlandesgericht Hamm wurde diese Forderung jedoch zurückgewiesen.

Grundsätzlich obliegt den Prüfern bei der Korrektur stets ein Beurteilungsspielraum. Liegt eine Klausur also im Bewertungsbereich zwischen 3 und 4 Punkten, obliegt es dem Wohlwollen des Prüfers die Prüfungsleistung in die eine oder andere Richtung zu bewerten. Im Fall des Klägers stellte ein Sachverständiger fest: Die Bearbeitung der Klausuren öR I und öR II litt an gravierenden Mängeln, sodass eine Bewertung der Klausuren als mangelhaft durchaus noch einer sachgerechten Ermessensausübung entsprach.

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 30.06.2016 wurde damit bestätigt.

Leitsatz der Rechtsprechung 

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Schadensersatz für einen rechtswidrig ergangenen Prüfungsbescheid wegen fehlerhafter Prüfungskorrektur nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe die Prüfungsleistung besser hätte bewertet werden müssen und diese Bewertung auch die Annahme rechtfertigt, dass die Prüfung eher bestanden worden wäre. Nur dann entsteht ein Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden für das spätere Einsteigen in das Berufsleben.

Wir vertreten Sie bundesweit im Bereich des Prüfungsrechts.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Keno Leffmann

Beiträge zum Thema