Schadensersatz gegenüber AUDI AG – Rechte der Käufer

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Was bisher bekannt ist

Am 09.11.2016 berichteten die Medien über eine Sammelklage der amerikanischen Anwaltskanzlei Hagens Berman gegen die VW-Tochter Audi, die diese im Namen von Besitzern bestimmter Benziner-Modelle mit 3,0-Liter Motoren eingereicht hat.

Konkret geht es dabei um die Audi-Modelle A6, A8, Q5 sowie möglicherweise auch Q7 und weitere Modelle mit Automatikgetriebe. Auch die Bild am Sonntag berichtete unter Berufung auf bislang unveröffentlichte Erkenntnisse des kalifornischen Umweltamts Carb über den Einsatz einer weiteren illegalen Abgastechnik bei Audi. Bei den Messwerten des Klimagases CO2 solle nicht nur bei Dieselfahrzeugen, sondern auch bei Benzinern manipuliert worden sein. Damit hat der VW-Abgasskandal bei Audi eine neue Dimension erreicht. Bisher hatte sich der Skandal bzgl. Manipulationen im Zusammenhang mit Messwerten des Schadstoffs Stickoxid lediglich auf Dieselfahrzeuge bezogen.

Bei den betroffenen Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA 189 der Baujahre 2009 – 2014 handelt es sich um Modelle Audi A1 (1.6 TDI, 2.0 TDI), Audi A3 (1.6 TDI, 2.0 TDI), Audi A4 (2.0 TDI), Audi A5 (2.0 TDI), Audi A6 (2.0 TDI), Audi Q3 (2.0 TDI), Audi Q5 (2.0 TDI) und Audi TT (2.0 TDI). Von erhöhten CO2 -Werten sind bisher die Modelle A1 (1.4 TFSI) und Audi A3 (1.4 TFSI) betroffen.

Ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, können Sie auf der Homepage von Audi unter Eingabe der 17-stelligen Fahrgestellnummer überprüfen:

https://www.audi.de/de/brand/de/neuwagen/layer/serviceaktion.html

Wie sollten sich Besitzer der betroffenen Audi-Modelle verhalten?

Audi hat eine Rückrufaktion (Diesel Abgas EA189 (23Q4)) gestartet. Hinsichtlich der betroffenen Modelle 2.0 TDI (EA 189) bietet Audi eine Anpassung der Software an, die – so die offizielle Verlautbarung von Audi – mit verbesserter Motorsteuerung für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sorgt. In Hinblick auf die betroffenen Modelle 1.6 TDI (EA 189) wird neben der Anpassung der Software ein Strömungstransformator eingesetzt. Insgesamt – so die Behauptung von Audi – wird durch diese Maßnahmen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gewährleistet.

Rechte der Audi-Besitzer?

Auf der oben genannten Website der Audi AG wird eingeräumt, dass „In einigen Fahrzeugen (...) eine Software hinterlegt [ist], die im Prüfstandbetrieb die Stickoxid-Werte optimiert“. Eine Täuschung bestreitet nun also selbst Audi nicht mehr.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist – je nachdem, gegenüber welcher Person sie geltend gemacht werden soll –, zu unterscheiden:

- Händler:

In aller Regel kommt der Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mit der Audi AG selbst, sondern mit dem Händler zustande, der das Fahrzeug verkauft hat. Gegenüber den Händlern kommen zunächst Nacherfüllungsansprüche in Betracht. Schlagen diese fehl und bleibt das Fahrzeug auch danach mangelhaft, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag oder gar die Anfechtung des Kauvertrags erklärt werden. Dies führt dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden muss, gegen Rückerstattung eines Großteils des Kaufpreises. Auch besteht die Möglichkeit, die Lieferung eines mangelfreien neuen Fahrzeugs zu verlangen.

- Audi AG:

Auch gegenüber Audi selbst können Ansprüche geltend gemacht werden. Mit diesen soll Audi zur Rückabwicklung des Kaufs des Fahrzeugs verpflichtet werden.

Was haben Gerichte bisher entschieden?

In der Angelegenheit ist bisher eine Reihe von Urteilen gegen VW, Audi, aber auch Seat ergangen. Überwiegend gaben die Gerichte den betroffenen Autobesitzern Recht oder sahen im Prozesskostenhilfeverfahren hinreichende Erfolgsaussichten (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 18. Oktober 2016; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 01. September 2016; LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016).

Eine der wichtigsten Argumente der Gerichte war hierbei der technische oder wirtschaftliche Minderwert, der selbst bei einer angeblichen Nachbesserung durch das Aufspielen der neuen Software verbleiben kann (OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016; LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016) und sich bei einem Verkauf des betroffenen Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt niederschlagen kann.

So betont etwa das LG Krefeld in einem Urteil vom 14. September 2016:

„Ferner war es im Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen, dass der Sachmangel einen merkantilen Minderwert verursacht, weil sich der mit dem Abgasskandal verbundene erhebliche Imageverlust von Audi und dem ganzen VW-Konzern bei der Preisbildung auf dem Gebrauchtwagenmarkt niederschlägt. Selbst zum heutigen Zeitpunkt ist dies noch nicht endgültig absehbar, da noch nicht alle Motoren über die neue Software verfügen und von unabhängigen Fachleuten noch nicht auf negative Veränderungen geprüft wurden. Außerdem dürften Fahrzeuge mit nachgebesserten Motoren noch nicht in aussagekräftiger Zahl auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu finden sein.“

Das LG Krefeld hält in dem genannten Urteil auch fest, dass der Vertrauensverlust die Nachbesserung unzumutbar macht. Durch das arglistige Verhalten von Audi (Verwendung der Betrugssoftware) sei, so das Gericht weiter, sei das erforderliche Vertrauen der Autobesitzer in die Zuverlässigkeit von Audi gestört.

Da gesetzliche Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gelten, sollten Besitzer der betroffenen Fahrzeuge nicht zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Wertverlust ihres Fahrzeugs nicht einfach hinnehmen. Wir beraten Sie gerne im Rahmen einer Erstberatung für EUR 49,90 einschließlich Mehrwertsteuer, welche der oben aufgezeigten Varianten für Sie wirtschaftlich am sinnvollsten ist.


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