Schadensersatz Kartell: Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca. 23 Mio. EUR wegen Kartellabsprache

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Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca. 23 Mio. EUR gegen zehn Unternehmen und einen persönlichen Betroffenen aus der Sanitär-, Heizung- und Klimabranche („SHK“) verhängt. Wie dem Fallbericht des Bundeskartellamtes vom 16. März 2018 (Aktenzeichen: B5 – 139/12) zu entnehmen ist, wurden Bußgelder wegen gemeinsamer Kalkulation von einheitlichen Bruttopreisempfehlungen im Großhandel mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaprodukten verhängt. 

Sachverhalt:

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca. 23 Mio. EUR gegen zehn Unternehmen und einen persönlichen Betroffenen aus der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche („SHK“) verhängt.

Bußgeldbescheide gegen die Dekker & Detering Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Emden, die Elmer GmbH & Co. KG, Warendorf, die Heinrich Schmidt GmbH & Co. KG, Mönchengladbach, die J.W. Zander GmbH & Co. KG, Essen, die Kurt Pietsch GmbH & Co. KG, Ahaus, die Mosecker GmbH & Co. KG, Münster, die Otto Bechem & Co. KG, Essen, die Reinshagen & Schröder GmbH & Co. KG, Remscheid, und die Wiedemann GmbH & Co. KG, Sarstedt sowie gegen den persönlich Betroffenen wurden bereits zwischen Dezember 2015 und März 2016 erlassen.

Am 21. Februar 2018 wurde ein weiterer Bußgeldbescheid gegen das letzte noch verfolgte Unternehmen, die Hermann Bach GmbH & Co. KG, Lippstadt erlassen. Das Verfahren gegen die AGS Verlag AG, Münster wurde wegen Insolvenz des Unternehmens eingestellt.

Die konkurrierenden Sanitärgroßhändler haben die jeweiligen Empfehlungen für Bruttolistenpreise, die in ihren Verkaufskatalogen gegenüber den einkaufenden Handwerkern im Gebiet von Nordrhein-Westfalen (NRW) und weiterer, vor allem angrenzender Bundesländer ausgewiesen werden, unter Nutzung interner Daten wie Betriebskosten, Gängigkeit und Mindestrabatten gemeinsam kalkuliert. Ausgangspunkt der Berechnungen war der Werkslistenpreis bzw. die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich des vom Hersteller gewährten Grundrabatts. Zugrunde gelegt wurde dabei die Grundkondition, die jedem Großhändler gewährt wurde, also der ungünstigste, d. h. der höchste, Einkaufspreis, den ein Sanitärgroßhändler für den jeweiligen Artikel beim Hersteller erzielen konnte.

Die ersten zehn Bußgeldbescheide gegen neun Unternehmen und einen persönlich Betroffenen sind bereits seit längerem rechtskräftig und im Wege einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) ergangen. Gegen den zuletzt ergangenen Bußgeldbescheid hat das betreffende Unternehmen Einspruch eingelegt, über den nun das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird.

Folgen für Geschädigte

Personen, denen aus den Verstößen ein Schaden entstanden ist, können diesen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Beteiligten ersetzt verlangen (§ 33a GWB). Den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden kommt in Hinblick auf die Feststellung des Verstoßes eine Bindungswirkung nach § 33b GWB zu.

Glauben Sie, zu dem Kreis der geschädigten Abnehmer zu gehören? Gerne erörtern wir mit Ihnen die einzelnen Aspekte dieser Angelegenheit ausführlich telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns, gerne auch per E-Mail.


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