Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swap-Vertrages

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Worum geht es?

Die Parteien dieses Rechtsstreits, den der BGH zu entscheiden hatte, schlossen aufgrund eines Beratungsgespräches einen Zinssatz-Währungs-Swap-Vertrag ab mit einer Laufzeit vom 22.10.2003 bis zum 30.09.2008. Die Laufzeit wurde verlängert um weitere 5 Jahre, während dieser Dauer.

Der Kläger verpflichtete sich, an die Beklagte (Bank) auf den Bezugsbetrag von 881.021,55 Schweizer Franken halbjährlich Zinsen i. H. v. 2 % zu entrichten, und die beklagte Bank verpflichtete sich im Umkehrschluss, an den Kläger auf den Bezugsbetrag i. H. v. 568.401,00 € halbjährlich Zinsen i. H. v. 3,06 % zu zahlen. Zudem hatten die Parteien mit Ablauf des Swap-Vertrages den jeweiligen Bezugsbetrag an die Gegenseite zu entrichten. Im Rahmen der Entwicklung des Schweizer Franken/Euro Umrechnungskurses entwickelte sich der Swap für den Kläger wirtschaftlich nachteilig. Der Kläger trug vor, von der beklagten Bank im Vorfeld des Vertragsschlusses fehlerhaft beraten worden zu sein.

Das Landgericht gab erstinstanzlich dem Kläger statt. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und gab der beklagten Bank Recht. Das Berufungsgericht führte aus, dass, soweit zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, dahinstehen könne, ob die Bank im Rahmen dieses Beratungsvertrages über einen negativen Marktwert des Swap-Vertrages habe aufklären müssen, denn die Ansprüche des Klägers seien, gemäß § 37a WpHG verjährt. Zwar falle eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG.

Ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrages liege jedoch ebenso wenig vor wie ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Die beklagte Bank trage, gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, die Darlegungs- und Beweislast für ihr nicht vorsätzliches Handeln. Eine Vorsatzhaftung entfalle bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum, auf den sich die Bank mit Erfolg berufen könne.

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde siegte der Kläger vor dem BGH.

Ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrages liege jedoch ebenso wenig vor, wie ein vorsätzliches Organisationsverschulden. Die beklagte Bank trage gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ihr nicht vorsätzliches Handeln. Eine Vorsatzhaftung entfalle bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum, auf den sich die Bank mit Erfolg berufen könne.

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde siegte der Kläger vor dem BGH. Der BGH sah die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als statthaft und als zulässig an. Der BGH entschied, dass, sofern sich die beklagte Bank darauf beruft, der Anspruch sei nach § 37 WpHG a. F. verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, nicht der geschädigte Anleger die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln trage.

Vielmehr muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat. Der BGH hat festgestellt, dass das Berufungsgericht unter Verkennung des beiderseitigen Parteivortrages rechtsfehlerhaft angenommen hat, die Vorsatzvermutung sei schon dann widerlegt, wenn die beklagte Bank auf Grundlage der zum Aufklärungszeitpunkt veröffentlichten Rechtsprechung von dem Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht ausgehen kann.

Die durch das klägerische Bestreiten aufgeworfene Frage, ob Organe der beklagten Bank eine Aufklärungspflicht noch nicht einmal für möglich gehalten haben, erfordert einzelfallbezogene Feststellungen. Aus diesem Grund hat der Senat Rechtsstreitigkeiten an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um die Frage der Verschuldensform im Wege der Beweisaufnahme näher aufklären zu lassen. Das Berufungsgericht muss daher nach Zurückverweisung bei der einzelfallbezogenen Würdigung auch den Beweisantritten der beklagten Bank nachgehen.

Sowohl die Banken als auch Vermögensverwalter können sich nunmehr nicht ohne weiteres auf die kürzeren Verjährungsfristen berufen, mit der Begründung, sie hätten nicht vorsätzlich gehandelt. Doch selbst wenn die Bank oder der Vermögensverwalter die Einrede der Verjährung mit dieser Begründung erhebt, führt dieses nicht dazu, dass der geschädigte Anleger die Beweislast und die Darlegungslast dafür trägt, dass ein vorsätzliches Handeln vorliegt, und damit die zugunsten des Anlegers längeren Verjährungsfristen gelten.

Dieses wird Auswirkungen haben für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von abgeschlossenen Beratungsverträgen.

Gern sind wir für Sie da. Denn trotz Corona laufen auch Verjährungsfristen weiter.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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