Schadensersatzansprüche im Porsche-Abgasskandal
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Nachdem bereits im Jahr 2018 die Porsche-Dieselmodelle Cayenne und Macan mit 3-Liter- und 4-Liter-Motoren zurückgerufen wurden, wird das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) laut Spiegel Online bald auch den verpflichtenden Rückruf der Kombi-Limousine Porsche Panamera (Diesel) anordnen. Der Grund ist auch hier, dass eine unzulässige Software-Manipulation in den Abschalteinrichtungen der Motoren entdeckt wurde. Diese führe dazu, dass die Fahrzeuge die Grenzwerte für Abgase zwar auf dem Prüfstand einhalten, nicht aber im tatsächlichen Fahrbetrieb.
Grund dafür ist, dass sich die Abgasreinigung abschaltet, sobald Lenkbewegungen einsetzen. Demnach ergeben sich im Labortest aufgrund der Abschalteinrichtungen wesentlich bessere Abgaswerte als im realen Fahrbetrieb.
Über die durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten offiziellen Rückrufen hinaus kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Vielzahl hiervon bislang noch nicht erfasster Porsche-Dieselfahrzeuge mit einer oder gleich mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind.
Deshalb sollte jeder Fahrer eines Porsche-Dieselmodells unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6 handelt, und unabhängig davon, ob ein Rückrufschrieben vorliegt, überprüfen lassen, ob in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Da diese Fahrzeuge einem erheblichen Wertverlust unterliegen, besteht dringender Handlungsbedarf.
Es bestehen gegenüber der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG als Herstellerin des Fahrzeugs und gegenüber der Audi AG als Entwicklerin der Dieselmotoren Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hierdurch eröffnet sich dem Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht sowie vom Hersteller oder von Privat erworben wurde. Unter Umständen berechtigt auch ein fehlerhafter Finanzierungsvertrag zum Widerruf der Finanzierung und somit ebenfalls zur Rückgabe des Fahrzeugs.
Zudem gelangen aktuell immer mehr Gerichte zu der Überzeugung, dass der Verbraucher sich auch keine Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss und somit tatsächlich den vollen Kaufpreis zurückerhält (z. B. LG Augsburg, Urteil vom 14. November 2018, Az. 021 O 4310/16; LG Ravensburg, Urteil vom 7. August 2018, Az. 2 O 259/17).
Immer mehr Land- und Oberlandesgerichte gehen dazu über, Hersteller von Skandalautos zur Verzinsung der Ersatzsumme zu verurteilen. Autobesitzer erhalten dann vier Prozent Zinsen auf den Kaufpreis seit der Zahlung. Es geht um viel Geld. Rechenbeispiel: Wer sein Skandalauto heute vor sechs Jahren für 25.000 Euro gekauft hat, erhält zusätzlich zum eigentlichen Schadenersatz 6.000 Euro Ersatzsummen-Zinsen. Jetzt hat auch das Landgericht Stuttgart so geurteilt. O-Ton aus der Begründung: „Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt, weshalb der Kläger eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen kann“ (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 02.08.2019, Aktenzeichen: 23 0 159/18 (nicht rechtskräftig)).
Die folgenden Landgerichte haben eine Haftung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG bzw. der Audi AG anerkannt:
- LG Stuttgart, 25. Oktober 2018, Az. 6 O 175/17 (Porsche Cayenne)
- LG Dortmund, 15. Januar 2019, Az. 12 O 262/17 (Porsche Macan)
- LG Kiel, 30. Oktober 2018, Az. 12 O 406/17 (Porsche Macan)
- LG Ulm, 29. März 2019, Az. 3 O 157/18 (Porsche Cayenne)
- LG Mönchengladbach, 12. Juni 2019, Az. 11 O 246/18 (Porsche Cayenne)
- LG Krefeld, 09.05.2019, Az. 5 O 141/18 (Porsche Macan)
In den meisten Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung (Privat- oder Verkehrspolice) eintrittspflichtig, so dass Ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko durchgesetzt werden können.
Prüfen Sie hier, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen: https://www.diesel-abgas.de/newpage
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